Solvency II – (3) Was sende ich an den Versicherer?

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Diesem Beitrag gehen bereits zwei  Artikel voran. Dies sind:

In diesen hatte ich beschrieben, warum ein Asset Manager von Solvency II betroffen sein könnte und was ganz grob an Informationspflichten auf ihn zukommen dürfte. Heute möchte ich einen Schritt weitergehen und mich damit beschäftigen, was eigentlich an den Versicherer versendet werden soll.

Asset Manager sendet nur an den Kunden, nicht an die Aufsicht!

Ganz wichtig ist, es handelt sich hier um keine direkte Berichtspflicht des Managers an die Aufsicht, sondern um eine indirekte an den Versicherungskunden. Dieser bereitet die Daten – automatisch – auf, lässt sie eventuell in seine Risikokalkulationen einfließen und leitet sie über zahlreiche Berichtsformate, die ihm die Aufsicht auferlegt hat, gezielt weiter.

Werden nur Daten für die Aufsicht angefordert?

Ich denke nein, vor allem dann nicht, wenn eigene Modellrechnungen betrieben werden, welche natürlich mit Daten aus verschieden Datenquellen gefüttert werden müssen. Dies macht die Angelegenheit eben auch komplex, weil jeder Versicherer hier sehr individuelle Anforderungen haben kann.

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Solvency II – (2) Was wird von einem Manager aus dem Bereich Alternative Assets erwartet?

Heute beschäftige ich mich damit, um was es bei dem Thema Solvency II für den Asset Manager eigentlich geht. Im letzten Beitrag:

hatte ich grob erklärt, warum ein Asset Manager ggf. von Solvency II betroffen sein könnte.

Warum eigentlich die ganze Aufregung?

Hierzu muss ich zunächst etwas ausholen, ohne aber in die Tiefen von Solvency II abrutschen zu wollen. Die Antwort zu der Frage im Titel kann ich vorab auch schon geben:

Daten, Daten und nochmals Daten bis ins Detail, möglichst kurzfristig, regelmäßig oder auch adhoc und bis in die Bilanz der Zielfonds hindurch in höchster Qualität, automatisiert aufbereitet und maschinenlesbar.

Kurz gesagt, wir sprechen hier vom gläsernen Fonds!

Hintergrund

Die Solvency II Verordnung ist eine europäische Richtlinie. Verantwortlich für die Durchführung ist die European Insurance and Occupational Pensions Authority, abgekürzt EIOPA, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Aufsichtsorganen der Mitgliedstaaten, in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgekürzt BaFin. Was Basel II und folgende für die Kreditwirtschaft, ist Solvency für die europäische Versicherungswirtschaft.

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Solvency II – (1) Auch für Manager von Alternativen Assets?

Kasten mit Karteireitern

Solvency II ist doch ein Thema für Versicherer, für die Fondsanbieter gilt doch das KAGB.

Allzu oft ist dies noch die Meinung von Fondsmanagern. Aber Solvency II schleicht sich heimlich durch die Hintertür in die Organisation des Fondsmanagers hinein und kann erheblichen Einfluss auf die Geschäftsabläufe haben.

Publik sind die Auswirkungen schon seit mindestens fünf Jahren. Da jedoch  das Geschäftsfeld der Alternativen Assets eine untergeordnete Rolle bei den Versicherern spielt, wurden die Fondsmanager bisher nur in Ausnahmefällen direkt mit Anforderungen aus Solvency II konfrontiert. Nach landläufiger Meinung geht es bei Solvency II schließlich um Regulatorien für die Versicherungswirtschaft, während für die Fondsbranche das KAGB zuständig ist. Deshalb verwundert es auch kaum, dass bei vielen Fondsmanagern noch gar keine Sensibilität für das Thema vorhanden ist.

Bin ich als Fondsmanager nun betroffen oder nicht?

Meines Erachtens hängt dies zunächst vorrangig davon ab, ob mindestens eine Versicherung oder eine versicherungsähnliche Einrichtung Fondsanteile an einem der verwalteten Fonds gezeichnet hat. Ist dies nicht der Fall, dann könnte es glimpflich ablaufen.

! Aber Vorsicht, wurden Anteile des Fonds durch einen anderen Fonds (Fund of Fund, abgekürzt FoF) gezeichnet, welcher selbst einen Versicherer als Investor hat, dann kann bereits durch diesen Umstand der eigene Fonds ebenfalls infiziert worden sein.

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Blog Erweiterung um das Thema Solvency II im Bereich der Alternativen Assets!

Füllgrafik Weihnachten 2016

Weihnachtszeit bedeutet für mich projektfreie Zeit. Also eine Gute Gelegenheit, das Jahr 2016 Revue passieren zu lassen. Ganz wichtig für mich ist es, die Gunst der Stunde zu nutzen und alles liegen gebliebene noch schnell zu erledigen. Also getreu der Devise: Starte möglichst ohne Balast ins neue Jahr.

Anderseits kann ich auch mal wieder die Chance nutzen, einen neuen Beitrag in das Blog zu stellen. Sofern nichts Unvorhergesehenes dazwischen kommt, möchte ich mich mit dem Thema Solvency II im Bereich der Alternativen Assets beschäftigen.

Dieses Thema schleicht sich heimlich durch die Hintertür in den Geschäftsalltag des Assets Managers und wird starke, heute oftmals noch verkante Auswirkungen, auf die Prozesse und Datenströme in der Branche haben. Aus diesem Grund habe ich auch gerade die Kategorie: Solvency II in das Blog aufgenommen und die Menüstruktur erweitert.

Bis der erste Beitrag dann aktiv geschaltet wird wünsche ich Euch:

Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch!

Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit an alle mir langjährig treu gebliebenen und auch den vielen neuen Geschäftspartner und Lesern meine Blogs. Schöne und erholsame Festtage und einen guten Rutsch nach 2017.

Private Equity Fonds – Definition von Closing und Fondsvolumen

Fondstopf

Heute befasse ich mich ausgehend von einem frei erfundenen Fallbeispiel mit der Abwicklung der Kapitalakquise über mehrere Closings. Hierbei soll die Festlegung des geeigneten Fondsvolumens in mehreren Closings beispielhaft erläutert werden.

Festlegung des Fondsvolumens

Wesentlicher Bestandteil bei der Planung eines Fonds ist die Festlegung des gewünschten Fondsvolumens. Sofern keine Erklärungen vorliegen, weiß natürlich niemand im Voraus, ob und in welcher Höhe die Investoren wirklich Anteile am Fonds zeichnen werden. Daher geht der Initiator des Fonds hin und definiert – in Abhängigkeit zu seiner Fondsstrategie – ein Zielvolumen.

Dieses definiert sich über das gewünschte Fondsvolumen und eine Unter- und Obergrenze. Während das gewünschte Fondsvolumen ein fester Betrag sein wird, können sich Ober- und Untergrenze ebenfalls über einen fixen Betrag oder aber über einen Prozentsatz, des gewünschten Fondsvolumens, ermitteln lassen. Meist nimmt man für die Eingrenzung der Bandbreite fixe Beträge, da dies für potenzielle Investoren auf Anhieb einfacher zu verstehen ist.

Definiton Zielvolumen und Bandbreite

Die Untergrenze ist für den Initiator des Fonds insofern bedeutend, dass hiervon sehr oft die Tragfähigkeit seines Konzepts abhängt. Eine gute Fondsverwaltung war schon immer kostenintensiv und die aufsichtsrechtlichen Anforderungen haben diesen Trend bestimmt nicht umgedreht. Heutzutage spricht man von einem Mindestvolumen von 500 Mio. EUR, das erforderlich ist, um auf Dauer tragfähig mit einem Fonds arbeiten zu können. Nun zu meinem Beispiel.

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2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

Für EU-AIFM, die nicht EU-AIF verwalten sieht die AIFMD spezifische Vorschriften vor.  In meinen Beitrag zu Artikel 33 ging es noch um die Verwaltung von EU-AIF in anderen Mitgliedstatten. Jetzt spannen wir den Bogen noch weiter und beziehen die ‚exterritorialen‘ AIF mit ein.

Ich starte mit dem bereits bekannten Schema, bevor ich mehr ins Detail gehe.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Verwaltung
Region
Nicht-EU-AIF
Beteiligte
EU-AIFM
Nicht-EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
ESMA

Kombinationen, die durch den Artikel 34 abgedeckt werden soll

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 3)? Frage die KARBV.

Paragraphen Dschungel

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 3) – Sonstige Berichte.

Rund um das Thema KAGB und seine ergänzenden Verordnungen geht es ganz schnell, dass aus einem Beitrag gleich mehrere Teilbeiträge entstehen, weil das Thema wiedermal so ausschweifend wird, dass die Behandlung in einem geschlossenen Beitrag den Rahmen sprengen würde.

Es ist nicht einfach elektronisch publizierte Inhalte für alle Bildschirmgrößen und Browserversionen leserfreundliche zu halten.

Zwei Beitragsteile gab es schon:

Jetzt im dritten Teil geht es um die sonstigen Berichte, die da wären:

  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Abwicklungsbericht sowie
  • Auflösungsbericht.

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2011/61 – Artikel 33 – Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten

2011/61 – Artikel 33 – Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten

In den Artikeln 31 und 32 der AIFM Direktive 2011/61 ging es um den Vertrieb von Anteilen im Herkunftsland und in anderen Mitgliedstaaten. Der Artikel 33, den ich heute besprechen möchte, befasst sich mit der Verwaltung.

Ich hatte im Beitrag zu Artikel 31 ein Schema konzipiert, das ich weiter nutzen möchte. Es sollte Dir auch den Vergleich mit den anderen Artikeln erleichtern.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Verwaltung
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
Aufsichtsbehörde Aufnahmemitgliedstaat (AMS)
ESMA

 

Kombinationen, die durch den Artikel 33 abgedeckt werden soll

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Technische Umsetzung der Meldepflichten – Portal der BaFin

Workflow Deal Flow Management - Vorselektierung

Technische Umsetzung der Meldepflichten – Portal der BaFin

In der letzten Zeit hatte ich über das zentral von der ESMA gesteuerte aber über die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden einzureichende AIFM und AIF-Reporting geschrieben. Ich bin auch noch nicht fertig mit dem Thema und muss mich noch durch das mir nicht so geläufige Hedging-Thema quälen.

Ich hab mir daher gedacht ich schau mal, was es so Neues bei der BaFin gibt und ich bin auch direkt fündig geworden.

KAGB – Technische Umsetzung der Meldepflichten so lautet eine aktuelle Webseite der BaFin.

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