Reichweite & Burnrate (2)

JoDeCon Abakus

Reichweite & Burnrate – Fortsetzung

Am 2. April hatte ich den 1. Teil: REICHWEITE & BURNRATE (1) veröffentlicht und reiche nun wie besprochen die Fortsetzung nach. Es ist noch nicht so lange her, so dass ich ohne weitere Zusammenfassung gleich wieder ins Thema einsteige.

Das Ergebnis der unterschiedlichen Reichweiten ist stets die Anzahl in Monaten, wie lange die Unternehmen hochgerechnet noch „überleben“ können.

Für die Frühwarnsysteme benötigt man jetzt nur noch eine dreistufige Definition für die Bandbreite und man hat eine Ampel, als Frühwarnsystem. Nun, die Definition der Bandbreite wählt man natürlich nicht rein willkürlich, sondern dahinter steckt die Annahme, welchen Zeitraum man für das Einwerben neuer Finanzierungsmittel, benötigt.

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Reichweite & Burnrate (1)

JoDeCon Abakus

Mein Besuch auf dem German.Venture.Day 2014 hat mich zu diesem Beitrag inspiriert. Immer wieder fielen die Begrifflichkeiten, Reichweite und Burnrate, welche ganz eng miteinander verknüpft sind. Ehrlich gesagt, musste ich selbst im Blog nachschauen, ob ich mich bereits in den Vormonaten mit dem Thema schon einmal auseinandergesetzt habe.  Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

Während meiner Tätigkeit im Bereich Venture Capital und später als Dienste Anbieter gehörten die Begriffe zu meinem täglichen Repertoire. Jetzt, einige Jahre später muss ich meine Sinne schon wieder etwas schärfen, um mich dem Thema fachgerecht annehmen zu können.

Ich möchte hierzu etwas weiter ausholen. Die Assetklassen Private Equity und Venture Capital sind sich sehr ähnlich. Man kann auch sagen, dass Venture Capital ein Teil des Private-Equity-Business ist.

Bei der „kleinen Schwester“ Venture Capital sind die Finanzierungsrunden meist wesentlich kleiner und die Unternehmen noch im Aufbau. Während Private Equity sich mit gestandenen, nicht börsengelisteteten Unternehmen befasst, die Finanzierungsmittel für ihr weiteres Wachstum benötigen. Dies kann zum Beispiel mit einer Restrukturierung zusammenhängen, aber auch auf  der Entwicklung neuer Märkte basieren, um hier nur einige Motive zu nennen.

Wo ist nun aber die Grenze zwischen Venture Capital und Private Equity?

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Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 7 – Justierter Stepup

Titelbild Vertrag

Jusitierter Step up

In der zweiten Gruppe befasse ich mich mit dem Step up-Modell. Hier wird unterschieden zwischen der Verschiebung der Anteilsquote, dem Step up und dem justierter Step up.

Die Verschiebung der Anteilsquote und den Step up hatte ich in der Beitragsreihe schon besprochen. Wenden wir uns also dem justieren Step up zu.

Die Eingangsparameter sind:

Wir haben zwei Gesellschafter. Den Gründer G und den Investor I. 

G hat eine GmbH mit einem Stammkapital von 50 TEUR in der er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ist. Die GmbH gewinnt nun I als neuen Investor. Im Zuge einer Stammkapitalerhöhung übernimmt er 20 TEUR, also 28,6 % des neuen Stammkapitals von nunmehr 70 TEUR. Zusätzlich zahlt I 230 TEUR ins Agio (Aufgeld) ein. Gleichzeitig wird im Zuge der Finanzierung vereinbart, dass der Investor I sich innerhalb eines vordefinierten Zeitraums mit einer weiteren Tranche von 250 TEUR am Unternehmen beteiligen wird und hierfür weitere 10% am Unternehmen erhält. In Abhängigkeit vom Erreichen gemeinsam vereinbarter Ziele (Milestones) ist jedoch eine Anpassung möglich. Der Unternehmenswert wird zukünftig also schon mal auf 2.500 TEUR (250 TEUR/10*100) taxiert. Die nächste Runde wird nach rund 15 Monaten angesetzt.

Die Regelung und ihre Auswirkung:

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Presseempfehlung auf Beitrag in t3n: Exit – Varianten

JoDeCon News

Presseempfehlung auf Beitrag in t3n: Exit – Varianten

Es ist schon etwas her, da habe ich den Artikel:

Startups: Die Kunst des Ausstiegs – Exit-Optionen im Überblick

auf der Webseite des t3n Magazins , Betreiber: yeebase media GmbH,  Autor: , gelesen.

Der Beitrag geht auf die verschiedenen Exit-Möglichkeiten der Gesellschafter eines Unternehmens aus.  Neue Möglichkeiten habe ich nicht gefunden. Das hatte ich auch nicht erwartet. Mit 

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Bericht vom German.Venture.Day 2014 am 6. März in Duisburg

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Bericht vom German.Venture.Day 2014

Letzte Woche besuchte ich den German.Venture.Day  2014, welcher seit einigen Jahren vom Private Equity Forum NRW e.V. durchgeführt wird. Tiefgreifende Neuerungen  gab es nicht. Die Stimmung in der Branche ist gut, wie scherzhaft hinzugefügt wurde:  „Auf dem sinkenden Schiff“.

Ist das nun Zweckoptimismus oder tut sich wirklich was?

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Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 6 – Step up

Titelbild Vertrag

Step up

In der zweiten Gruppe befasse ich mich mit dem Step up-Modell. Hier wird unterschieden zwischen der Verschiebung der Anteilsquote, dem Step up und dem justierter Step up. 

Heute befasse ich mich mit dem Step up.

Die Eingangsparameter sind:

Wir haben zwei Gesellschafter. Den Gründer G und den Investor I. G hat eine GmbH mit einem Stammkapital von 25 TEUR in der er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ist. Die GmbH gewinnt nun I als neuen Investor. Im Zuge einer Stammkapitalerhöhung übernimmt er 15 TEUR, also 37,5 % des neuen Stammkapitals von nunmehr 40 TEUR. Zusätzlich zahlt G 235 TEUR ins Agio (Aufgeld) ein.

Gleichzeitig wird im Zuge der Finanzierung vereinbart, dass der Investor I sich innerhalb eines vordefinierten Zeitraums mit einer weiteren Tranche von 250 TEUR am Unternehmen beteiligen wird. Dies wird er zu einer Unternehmensbewertung von 1.000 TEUR oder aber, wenn die gemeinsam vereinbarten Milestones erreicht wurden zum Wert von 2.500 TEUR tun.

Die Regelung und ihre Auswirkung:

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Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 5 – Verschiebung der Anteilsquote

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Verschiebung der Anteilsquote

In der zweiten Gruppe befasse ich mich mit dem Stepup-Modell. Hier wird unterschieden zwischen der Verschiebung der Anteilsquote, dem Stepup und dem jusitierten Stepup.

Den letzten Artikel in dieser Beitragsreihe hatte ich noch vor Weihnachten, am 20. Dezember freigeschaltet. Dieser gehörte zur Kategorie „Justierung des Bewertungsansatzes“. Zu der die Teile 2 – 4:

gehörten.

Arbeitet man mit den Anteilsquoten, so kann man sich das so vorstellen, dass man die Kapitalfinanzierung  nicht nur für eine Kapitalrunde einbezieht, sondern direkt für mehrere. Der Investor muss sich also bereits recht früh, über einen längeren Zeitraum zur Bereitstellung von Kapital verpflichten.

Wie sieht so etwas nun in der Praxis aus?

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Beitrag zur steuerlichen Behandlung des Investitionszuschusses Wagniskapital bei BAND erschienen.

JoDeCon News

Quelle: 01/2014 – Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND)

 

Investitionszuschuss Wagniskapital 

Steuerrechtliche Aspekte aus der Sicht von Investoren und Start-ups

Durch den Jahreswechsel sind wieder einige Beiträge auf die ich aus meinem Blog heraus verweise ins Archiv gewandert. Dadurch bedingt musste ich einige meiner Links anpassen. Auf der Seite des BAND ist mir dabei ein interessanter Artikel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Investitionszuschusses Wagniskapital aufgefallen.

Der Fachbeitrag ist von Dr. Sebastian Heß von GSK Stockmann + Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft.

Mir war bereits bekannt, dass man bei Auflage des Förderprogramms die steuerlichen Aspekte zunächst mal verdrängt hatte. In meinem Artikel: Welchen Renditevorteil habe ich durch den Investitionszuschuss Wagniskapital? hatte ich mich mit dem steuerlichen Einfluss auf die Rendite des Zuschusses befasst. Ich bin hier von einer Besteuerung entsprechend der Regelungen der Abgeltungssteuer ausgegangen. 

Der Artikel von Dr. Heß zeigt, dass hier noch weitaus mehr dahinter steckt, so dass sich die Renditeberechnung noch gewaltig ändern könnte. Aber wie immer ist alles offen und es herrscht genug Stoff für fachkundige Steuer- und Rechtsberatung in 2014 und darüber hinaus..  

Nähers bitte direkt dem Artikel entnehmen.

Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 4 – Nachschusspflicht

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Nachschusspflicht

In der Kategorie „Justierung des Bewertungsansatzes“  behandelte ich in Teil 2 und 3 der Beitragsreihe die Themen Bonus-/ Malusregelung und Antidilution/ Verwässerungsschutzklausel und stellte hier auch gleichzeitig ein Fallbeispiel vor. Bei der Nachschusspflicht ist dies schwieriger, da es hier gleich mehrere Varianten geben kann. Auf ein konkretes Rechenbeispiel möchte ich daher verzichten und es bei einer verbalen Erläuterung belassen. 

Wie sieht so etwas nun in der Praxis aus?

Ich unterscheide bei der Nachschusspflicht zwischen einer generellen im vorhinein vereinbarten Nachschusspflicht für alle Gesellschafter, welche zur Anwendung gelangt, wenn ein bestimmter Meilenstein erreicht oder auch nicht erreicht wird. Hier steht die ausreichende Kapitalversorgung des Unternehmens im Vordergrund.

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Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 3 – Antidilution-/ Verwässerungsschutzklausel

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Antidilution-/ Verwässerungsschutzklausel

Die Bonus-/ Malusregelung hatte ich in Teil 2 der Beitragsreihe behandelt. Mit der Antidilution-/ Verwässerungsschutzklausel haben wir die nächste Regelung aus der Kategorie Justierung des Bewertungsansatzes.

Kommen wir zur Antidilutionklausel, welche praktischerweise auch direkt im PDF-Dokument: Beteiligungsvertrag von Weitnauer Rechtsanwälte verarbeitet wurde.

Antidilution, Im Deutschen spricht man von Verwässerungsschutz, welcher einem Vertragspartner eingeräumt wird, wenn während eines definierten Zeitraums weitere Finanzierungsmittel aufgenommen werden müssen.

Durch die Hereinnahme neuer Gesellschafter verschiebt sich bekanntlich der prozentualle Anteil der Altgesellschafter am Unternehmen,  wenn sich diese an einer Finanzierungs-runde nicht beteiligen. Wurde ein Verwässerungsschutz vereinbart, so hat der eine Vertragspartner den anderen für diese Verwässerung zu entschädigen. Dies kann z.B. durch die Übertragung eigener Anteile nach vordefinierten Regeln erfolgen.

Wie sieht so etwas nun in der Praxis aus?

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