TPW hat Infografik zum KAGB erstellt!

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Infografik zum Thema: KAGB von TPW

Bei meinen aktuellen Recherchen bin ich auf ein Infografik der TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Thema KAGB gestoßen.

Daher heute außerhalb des normalen Turnus ein ganz kurzer Extrabeitrag.

Die Grafik geht auf Prozessabläufe für KVG und AIF ein.

Ich finde sie für diejenigen, die sich mit der Materie schon befasst haben sehr gut geeignet, weil sie hilft, die Themen zu strukturieren und so tiefergehende Recherchen zielgerichteter vornehmen zu können. Außerdem liest man nicht gerne, so dass Bilder im willkommen sind. Nach dem Motto KAGB im Elevator Pitch.

An die Wand im Büro würde ich die Grafik, welche man bei TPW auf Anfrage wohl auch als Poster erhält, nicht hängen, aber eventuell an die Innenseiten meiner Schranktür.

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen

  • Das KAGB ist nicht anzuwenden auf
    • Holdinggesellschaften
    • Pensionskassen und Pensionsfonds
    • Internationale Institutionen
    • Nationale Zentralbanken
    • Staatliche Stellen und Gebietskörperschaften
    • Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne
    • Verbriefungszweckgesellschaften
    • AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Verbund, die selbst keine AIF sind
    • Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute
  • Das KAGB ist eingeschränkt anzuwenden auf
    • AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar Spezial-AIF verwalten Schwellenwert 100 Mio. EUR mit Leverage bzw. 500 Mio. EUR ohne.
    • AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar inländische geschlossene AIF verwalten, Schwellenwert 100 Mio. EUR
    • AIF-KVG, die nach der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds registriert sind
    • AIF-KVG, die unter die EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum fallen

Das KAGB ist nicht anzuwenden auf:
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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch

  • Einleitung
    • Regierungsentwurf Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
    • Umsetzungsgesetz – AIFM
    • Aufsichtsbehörde BaFin (Merkblatt)
  • Überblick KAGB
  • Investmentvermögen (InvV)
    • Unterscheidungskriterien für das Investmentvermögen
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)
    • Formen der KVG
  • Gliederung
  • Wo greift das KAGB?
  • Nützliche Links

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Einleitung

Die Bundesregierung hat am12.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) veröffentlicht. Das in Kraft getretene Gesetz ist zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/ (ergänzender Hinweis vom 12.08.2013).

Ziel des Gesetzesentwurfes ist es insbesondere auch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu schaffen, das sämtliche Arten von Investmentfonds und ihre Verwalter einer Finanzaufsicht unterwirft.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

  • Definition Investmentvermögen
  • Definition Alternative Investmentfonds (AIF)
  • Definition nach Zugangsform (offen/ geschlossen)
  • Definition nach Kundenform (professionell, semi-professionell, Publikumsfonds)
  • Definition nach geographischer Herkunft (National, EWR, Drittland)
  • Verschiedenste weitere Begriffsbestimmungen

Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) soll ein geschlossenes Regelwerk für den Investmentbereich geschaffen werden. Es soll Anwendung finden für sämtliche Fonds als insbesondere auch für ihre Manager.
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