2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

Für EU-AIFM, die nicht EU-AIF verwalten sieht die AIFMD spezifische Vorschriften vor.  In meinen Beitrag zu Artikel 33 ging es noch um die Verwaltung von EU-AIF in anderen Mitgliedstatten. Jetzt spannen wir den Bogen noch weiter und beziehen die ‚exterritorialen‘ AIF mit ein.

Ich starte mit dem bereits bekannten Schema, bevor ich mehr ins Detail gehe.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Verwaltung
Region
Nicht-EU-AIF
Beteiligte
EU-AIFM
Nicht-EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
ESMA

Kombinationen, die durch den Artikel 34 abgedeckt werden soll

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Aktuell werden die Links in älteren Beiträgen überarbeitet

Dadurch das ich zeitlich etwas eingeschränkt bin konzentriere ich mich aktuell mehr auf die Wartung des Blogs.

Die Erstellung neuer Beiträge ist oft mit sehr viel Recherche Arbeit verbunden, zu der ich momentan leider nur sporadisch komme. Da sich aber z.B. Links zu externen Seiten schnell mal ändern können, nutze ich die Zeit für eine turnusmäßige Prüfung der bestehenden rund 200 Beiträge.

In Konsequenz bedeutet dies für Dich, dass weniger häufig neue Beiträge erscheinen werden, dafür aber Links aus alten Beiträgen heraus wieder funktionieren sollten. Da die Themengebiete, welche ich anspreche keinen so schnellen Verfalldatum unterliegen, wirst Du sicherlich auch in den vorhandenen Beiträgen nützliche Informationen finden.

Im Hintergrund werde ich mein Arsenal an neuen Beiträgen für 2015 versuchen aufzubauen.

Viele Grüße

Jörn

Business Analyse oder doch besser Business Consulting?

Business Analyse oder doch besser Business Consulting?

Mein über die Jahre gewonnener Eindruck ist, dass die Fondsverwalter in der Private Equity Industrie ihre Auswahlprozess für neue Softwarelösungen mehr und mehr professionalisiert haben. Dieser Trend wird sich durch die von mir erwartete Konsolidierung – aktuell zunehmend getrieben durch die staatliche Regulierung – weiter verstärken.

Was hat sich nun verbessert?

Der ganze Ablauf ist strukturierter geworden. Die vorgeschaltete konkretisierte Anforderungsanalyse ist fester Bestandteil des Prozesses geworden. Auch der Fokus auf dem die Anforderungen basieren wird viel weiter gefasst, um so eine strategisch vernünftige und langfristig verfügbare Lösung implementieren zu können. Für die Analyse lässt man sich mehr Zeit, so dass den potentiellen Anbietern die Chance geboten wird, sich einen fundierten Einblick über die gewünschten Anforderungen verschaffen zu können. Damit lassen sich auf Seiten der Anbieter, die Angebote viel besser präzessieren.

Wo besteht noch Verbesserungspotential bei der Voranalyse?

„Neuanschaffung einer Softwarelösung ist Sache der IT! Wenn wir sie schon in die Beschaffung einbinden müssen, dann sollen sie gefälligst auch die Anforderungen festlegen.“

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 3)? Frage die KARBV.

Paragraphen Dschungel

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 3) – Sonstige Berichte.

Rund um das Thema KAGB und seine ergänzenden Verordnungen geht es ganz schnell, dass aus einem Beitrag gleich mehrere Teilbeiträge entstehen, weil das Thema wiedermal so ausschweifend wird, dass die Behandlung in einem geschlossenen Beitrag den Rahmen sprengen würde.

Es ist nicht einfach elektronisch publizierte Inhalte für alle Bildschirmgrößen und Browserversionen leserfreundliche zu halten.

Zwei Beitragsteile gab es schon:

Jetzt im dritten Teil geht es um die sonstigen Berichte, die da wären:

  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Abwicklungsbericht sowie
  • Auflösungsbericht.

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