Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 7 – Justierter Stepup

Titelbild Vertrag

Jusitierter Step up

In der zweiten Gruppe befasse ich mich mit dem Step up-Modell. Hier wird unterschieden zwischen der Verschiebung der Anteilsquote, dem Step up und dem justierter Step up.

Die Verschiebung der Anteilsquote und den Step up hatte ich in der Beitragsreihe schon besprochen. Wenden wir uns also dem justieren Step up zu.

Die Eingangsparameter sind:

Wir haben zwei Gesellschafter. Den Gründer G und den Investor I. 

G hat eine GmbH mit einem Stammkapital von 50 TEUR in der er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ist. Die GmbH gewinnt nun I als neuen Investor. Im Zuge einer Stammkapitalerhöhung übernimmt er 20 TEUR, also 28,6 % des neuen Stammkapitals von nunmehr 70 TEUR. Zusätzlich zahlt I 230 TEUR ins Agio (Aufgeld) ein. Gleichzeitig wird im Zuge der Finanzierung vereinbart, dass der Investor I sich innerhalb eines vordefinierten Zeitraums mit einer weiteren Tranche von 250 TEUR am Unternehmen beteiligen wird und hierfür weitere 10% am Unternehmen erhält. In Abhängigkeit vom Erreichen gemeinsam vereinbarter Ziele (Milestones) ist jedoch eine Anpassung möglich. Der Unternehmenswert wird zukünftig also schon mal auf 2.500 TEUR (250 TEUR/10*100) taxiert. Die nächste Runde wird nach rund 15 Monaten angesetzt.

Die Regelung und ihre Auswirkung:

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Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 6 – Step up

Titelbild Vertrag

Step up

In der zweiten Gruppe befasse ich mich mit dem Step up-Modell. Hier wird unterschieden zwischen der Verschiebung der Anteilsquote, dem Step up und dem justierter Step up. 

Heute befasse ich mich mit dem Step up.

Die Eingangsparameter sind:

Wir haben zwei Gesellschafter. Den Gründer G und den Investor I. G hat eine GmbH mit einem Stammkapital von 25 TEUR in der er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ist. Die GmbH gewinnt nun I als neuen Investor. Im Zuge einer Stammkapitalerhöhung übernimmt er 15 TEUR, also 37,5 % des neuen Stammkapitals von nunmehr 40 TEUR. Zusätzlich zahlt G 235 TEUR ins Agio (Aufgeld) ein.

Gleichzeitig wird im Zuge der Finanzierung vereinbart, dass der Investor I sich innerhalb eines vordefinierten Zeitraums mit einer weiteren Tranche von 250 TEUR am Unternehmen beteiligen wird. Dies wird er zu einer Unternehmensbewertung von 1.000 TEUR oder aber, wenn die gemeinsam vereinbarten Milestones erreicht wurden zum Wert von 2.500 TEUR tun.

Die Regelung und ihre Auswirkung:

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Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – Teil 5.3 – Wertberichtigung

Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren –  Wertberichtigung (Write-off)

Im bisherigen Teil 5 der Beitragsreihe hatte ich mich mit der Ermittlung des NAV auseinandergesetzt. Bereits in Teil 5.1 hatte ich darauf hingewiesen, dass es auch noch die Wertberichtigungen (write-offs) gibt, die eine ganz andere Auswirkung auf die Rechnungslegung eines Fonds haben.

Was steckt also dahinter?

Ich denke auf den Punkt gebracht ist der wesentliche Unterschied zwischen der Bewertung und der Wertberichtigung die Realisierung. Bei der Bewertung geht man hin und versucht dem Investment im Zeitraum zwischen Einzahlung und Rückzahlung eine mehr oder weniger realistischen Wert zu geben, damit der Investor einen Anhaltspunkt darüber hat, was er vielleicht irgend einmal von seiner Wertanlage erwarten kann.

Bei der Wertberichtigung hingegen ist ein signifikantes wirtschaftliches Ereignis eingetreten, welches es für den Fonds notwendig macht, Teile seines Investments als uneinbringlich zu klassifizieren. In diesem Fall spricht man von einem realisierten Verlust, während alles, was mit der laufenden  Bewertung zu tun hat, als unrealisiert eingestuft wird. „Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – Teil 5.3 – Wertberichtigung“ weiterlesen

Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – Teil 5.1 – NAV

Typische Geschäftsvorgänge zwischen Fonds und ihren Investoren – NAV – Net Asset Value

NAV – Net Asset Value, dass ist der aktuelle Wert eines Fonds ermittelt nach in der Regel gängigen Bewertungsverfahren. Meist wird der Wert zum Fair Market Value – FMV – ermittelt, welcher im Gegensatz zu einer at Cost Bewertung, die weitestgehend nur die Einstandskosten berücksichtigt, den aktuellen Marktwert des Fonds widerspiegeln soll.

Da das von den Investoren eingesetzte Kapital investiert wurde,  ist es notwendig die einzelnen Investments des Fonds zu bewerten. Die Summe der Bewertungen zuzüglich der im Fonds verbliebenen restlichen Liquidität ergibt den NAV.

In direkter Verbindung mit dem NAV sehe ich anders, als bei den vorhergehenden Geschäftsvorgängen, keine Unterarten. Da die eigentliche Bewertung auf Investmentebene erfolgt, sind spezielle Ausprägungen hier angesiedelt. Nennen möchte ich die Bewertung zum aktuellen Währungskurs, die stets der eigentlichen Bewertung voran geht.

Wichtig ist bei bestimmten Investments auch, dass je nach Vermögensgegenstand separate Bewertungen erfolgen müssen. Was meine ich damit?

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Assetklasse – Sachwerte

Sachwerte

In welche Assets kann ein Investmentvermögen investieren?“ – so lautete der Beitrag, den ich Anfang des Monats in den Blog eingestellt habe. Ich hatte dort eine Übersicht erstellt, welches Investmentvermögen nach KAGB in welche Assets investieren darf.

Die Übersicht ging noch nicht näher ins Detail, so dass ich jetzt nach und nach für die einzelnen Assetklassen und Assets konzentrierte Einblicke plane.

Heute starte ich mit der übersichtlichen Assetklasse: Sachwerte. Sofern ich von Fonds spreche, meine ich hiermit Investmentvermögen.

Geregelt wird dies in § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen – im Kapitel Publikumsinvestmentvermögen, Abschnitt „geschlossene inländische Publikums-AIF“.

Damit ist die Möglichkeit in Sachwerte zu investieren auch schon fast vollständig umrissen. Ich gehe in meiner Übersicht auf eine vorher nicht sichtbare Detailstufe und sehe mir an, welche Investmentvermögen in Sachwerte investieren dürfen.

Investmentvermögen, die in Sachwerte investieren dürfen 

Es sind ganze zwei Investmentvermögen, die in Sachwerten anlegen dürfen. Dies sind beides mal die Varianten des geschlossenen Fonds, also der

  • geschlossene inländische Publikums-AIF und der
  • geschlossene inländische Spezial-AIF.

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AIF – geschlossenes Publikumsvermögen

Geschlossenes AIF – Publikumsvermögen 


Der geschlossen Publikums-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Er ist das Pendant zum offenen AIF-Publikumsvermögen, welches nur als:

 aufgelegt werden darf.

Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB geregelt. Eine direkte weitere Unterteilung, wie bei den offenen Publikums-AIF gibt es nicht. Prinzipiell gilt für den geschlossenen Publikums-AIF der Grundsatz der Risikomischung. Unter besonderer Kenntlichmachung gegenüber den Anlegern ist ein Abweichen hiervon aber möglich. Ein geschlossener Publikums-AIF kann nur in eine Liste von fest definierten Vermögensgegenständen investieren. Die Liste der aufgeführten Sachwerte gem. § 261 (2) KAGB ist jedoch nicht vollständig, da gesprochen wird von „insbesondere“! 

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AIF – offene Spezial-AIF

Der offene Spezial-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens (InvV) entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum offenen Spezial-AIF ist in den §§ 278 – 284 KAGB geregelt. Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, entsprechen dem bisherigen Spezialfonds nach InvG. Die Regelungen sind im Grund nach identisch, wie die für offene Publikums-AIF:

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AIF – geschlossene Spezial-AIF

Der geschlossene Spezial-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum geschlossenen Spezial-AIF ist in den §§ 285 – 292 KAGB geregelt.

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Bewertung von Unternehmensinvestments im Private-Equity-Business (Teil 2)

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  • Methoden für die laufende Bewertung  im Private-Equity-Business
    • Bewertung gelisteter Vermögenswerte
    • Bewertung ungelisteter Vermögenswerte
      • Bewertung zur letzten Finanzierungsrunde/ -transaktion
      • Bewertung mit marktwertbasierten Multiplikatoren
        • Vergleichstransaktionen
        • Vergleichszahlen
      • Bewertung nach Ertragswert
        • Discounted-Cash-Flow (DCF)
    • Venture-Capital-Methode
    • Bemerkungen zu den Bewertungsmethoden

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Welche Methoden kann man nun für die laufende Bewertung nutzen?

Im 1. Teil des Artikels bin ich bereits darauf eingegangen, dass ich im Beitrag  auf die laufende Bewertung eines Finanzierungsinstruments, Investments bzw. Unternehmens eingehe. Gegenstand sind daher nicht die Einstandsbewertung (Entry-Valuation) oder die Exit-Bewertung (Exit-Valuation), sondern die aktuelle Bewertung zum Stichtag.

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