AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

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AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Die Idee zu dem heutigen Beitrag aus der – noch  nicht alltäglichen – Berufspraxis kam mir bereits vor Ostern. Sie war auch Auslöser der vorhergehenden Beiträge rund um die AIFM-Direktive 2011/61. Ich wollte zunächst erstmal die Basis für diesen Beitrag legen und war daher zu einer größeren Schleife gezwungen.

Die meisten der künftigen KVGen – unter der Rechtsbezeichnung gibt es wohl derzeit nur wenige Fondsmanager – sind aktuell wohl dabei, die nach und nach ans Licht kommenden Anforderungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen.

Hat man dann irgendwann einmal die Erlaubnis, dann wird man sich keinesfalls zurücklehnen können, denn dann geht es los mit den wiederkehrenden Berichtspflichten.

Bei der BaFin hab ich noch nichts zu dem Thema gefunden, daher habe ich direkt mal beim „Chef“ vorbei geschaut, der ESMA und siehe da, es gibt bereits ein Excel Template, welches die aktuellen Berichtsanforderungen enthält. Mit wenig Kenntnissen in Englisch hast Du jetzt schon verloren. Aber keine Angst, es ist nicht so schwierig wie es aussieht, und Englisch gehört nun mal zum Geschäft.

Ich versuche im folgenden zu interpretieren, was gewünscht wird. Sollten Dir Ungereimtheiten auffallen, dann schreibe bitte einen Kommentar. Andere Leser des Blogs haben das auch schon gemacht und sind meines Wissens „weder vom Hund gebissen, noch vom Blitz“ getroffen worden.

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ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.

Ich möchte an dieser Stelle die  Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.

Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.

Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.

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ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)

ESMA – European Securities and Markets Authority

Wie im Beitrag: Richtlinie 2011/61/EU bereits angekündigt, möchte ich mich heute mit der ESMA auseinandersetzen.

Diese ist Teil eines Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Das System hat auch einen Namen und wird bezeichnet als:  European System of Financial Supervision (ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem. „ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)“ weiterlesen

Richtlinie 2011/61/EU

Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.

Grafiik: Zusammenspiel der EU-Richtlinien 2011/61 und 231/2013 mit dem KAGB

Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.

Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.

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Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“

Quelle: 06/2013 – BaFin – Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0001

Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Website einen Artikel mit dem Titel: „Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens„. Sie geht insbesondere auf das Investmentvermögen ein, welches in § 1  KAGB – Begriffsbestimmungen – definiert wird und schon für reichlich Verwirrung in der Branche gesorgt hat.

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KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB

Merkblatt der BaFin

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Nach § 20 (1) 1 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – bedarf der Geschäftsbetrieb einer KVG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. KVG (§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-KVG und AIF-KVG.

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KAGB in der Praxis – Venture Fonds – unter 100 Mio. EUR – Fall 1

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  • Was möchte ich tun?
  • Wie gehe ich vor?
  • Erlaubnisprozess für AIF-KVG gem. § 22 KAGB
    • Pflichtangaben im Erlaubnisantrag
      • Eigenmittel
      • Liste Geschäftsleiter
      • Zuverlässigkeit Geschäftsleiter
      • Fachliche Eignung Geschäftsleiter
      • Bedeutende Beteiligte an AIF-KVG
      • Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten
      • Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung
      • Vergütungspolitik und -praxis
      • Auslagerungsvereinbarungen
      • Anlagenstrategie
      • Master-/ Feederfonds
      • Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…
      • Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle
      • Verkaufsprospekte
    • Ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung
      • Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung
      • Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit
  • Checkliste
  • Zwischenfazit
  • Stellschrauben

>>> Ich analysiere hier zunächst 1:1 die Inhalte. Fehlinterpretationen sind daher möglich und auch gewünscht. Manche Fehlinterpretationen lösen sich erst in späteren Abschnitten oder in internen und externen Verweisen wieder auf. Obwohl das KAGB auf den ersten Blick strukturiert wirkt, ist es leider sehr schwer lesbar. Insbesondere die vielen internen Verweise, aber auch die Verweise auf EU-Richtlinien, tragen hierzu bei. Als Projektmanager würde ich mir eine schöne Prozessstruktur mit wohl definierten Ein- und Ausstiegspunkten wünschen. <<<

Heute möchte ich mich an mein erstes Beispiel aus der Praxis, hinsichtlich der Auswirkungen des KAGB, wagen.

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