TPW hat Infografik zum KAGB erstellt!

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Infografik zum Thema: KAGB von TPW

Bei meinen aktuellen Recherchen bin ich auf ein Infografik der TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Thema KAGB gestoßen.

Daher heute außerhalb des normalen Turnus ein ganz kurzer Extrabeitrag.

Die Grafik geht auf Prozessabläufe für KVG und AIF ein.

Ich finde sie für diejenigen, die sich mit der Materie schon befasst haben sehr gut geeignet, weil sie hilft, die Themen zu strukturieren und so tiefergehende Recherchen zielgerichteter vornehmen zu können. Außerdem liest man nicht gerne, so dass Bilder im willkommen sind. Nach dem Motto KAGB im Elevator Pitch.

An die Wand im Büro würde ich die Grafik, welche man bei TPW auf Anfrage wohl auch als Poster erhält, nicht hängen, aber eventuell an die Innenseiten meiner Schranktür.

KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 1)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 1).

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

Vor ca. einem Jahr hatte ich über ergänzende Verordnungen zum KAGB berichtet: KAGB – ERGÄNZENDE VERORDNUNGEN.

Hierunter befand sich auch der Hinweis auf die KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

Längst einmal Zeit, sich mit dieser Verordnung näher zu beschäftigen. Bis auf wenige Punkte lässt sich die Verordnung sehr gut lesen. Warum man allerdings je nach einzubeziehenden Assetklassen eine Restrukturierung der Gliederungsnummern vorsieht, bleibt mir ein Rätsel. So etwas ist für mich im Zeitalter des allseits propagierten elektronischen Datenaustauschs ein Relikt aus vergangenen Tagen und sollte spätestens nach der Einführung einer allgemein anerkannten Datenstandardisierung bald Schnee von gestern sein. Internationale Initiativen hierzu laufen.

Was bietet uns die Verordnung nun?

Die KARBV ist in die folgenden 4 Abschnitte mit Unterabschnitten gegliedert:

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2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Zu Artikel 31 AIFMD – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM – hatte ich bereits einen Beitrag verfasst. Artikel 32 geht auf die Fälle ein, in denen sich der Vertrieb auf andere Mitgliedstaaten erstreckt. Für die weitere Analyse des Artikels nutze ich das für den Artikel 31 konzipierte Schema.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
Aufsichtbehörde(n) Mitgliedstaat(en)
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 32 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM Mitgliedsstaaten außerhalb HKMS EU-AIF HKMS HKMS 32

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 32 regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 32 (1) –  in anderen Mitgliedsstaate, als dem Herkunftsland des AIFM. Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist. Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 32
Workflow 2011/61/EU – Artikel 32

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AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Paragraphen Dschungel

AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Die Idee zu dem heutigen Beitrag aus der – noch  nicht alltäglichen – Berufspraxis kam mir bereits vor Ostern. Sie war auch Auslöser der vorhergehenden Beiträge rund um die AIFM-Direktive 2011/61. Ich wollte zunächst erstmal die Basis für diesen Beitrag legen und war daher zu einer größeren Schleife gezwungen.

Die meisten der künftigen KVGen – unter der Rechtsbezeichnung gibt es wohl derzeit nur wenige Fondsmanager – sind aktuell wohl dabei, die nach und nach ans Licht kommenden Anforderungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen.

Hat man dann irgendwann einmal die Erlaubnis, dann wird man sich keinesfalls zurücklehnen können, denn dann geht es los mit den wiederkehrenden Berichtspflichten.

Bei der BaFin hab ich noch nichts zu dem Thema gefunden, daher habe ich direkt mal beim „Chef“ vorbei geschaut, der ESMA und siehe da, es gibt bereits ein Excel Template, welches die aktuellen Berichtsanforderungen enthält. Mit wenig Kenntnissen in Englisch hast Du jetzt schon verloren. Aber keine Angst, es ist nicht so schwierig wie es aussieht, und Englisch gehört nun mal zum Geschäft.

Ich versuche im folgenden zu interpretieren, was gewünscht wird. Sollten Dir Ungereimtheiten auffallen, dann schreibe bitte einen Kommentar. Andere Leser des Blogs haben das auch schon gemacht und sind meines Wissens „weder vom Hund gebissen, noch vom Blitz“ getroffen worden.

„AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick“ weiterlesen

ESRB – European Systemic Risk Board

ESRB – European Systemic Risk Board

Zurück aus meinem Urlaub am Lago die Bolsena (Latium, Italien), möchte ich mich mit diesem Kurzbeitrag langsam wieder in den Berufsalltag einarbeiten. In den Beiträge über die Direktive 2011/61/ EU und die ESMA wurde des öfteren die Zusammenarbeit der ESMA mit dem ESRB erwähnt.

Der ESRB ist Bestandteil eines  Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Zu dem System mit dem Namen:  European System of Financial Supervision ( ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem, gehören:

  • die European Banking Authority (EBA), zu Deutsch:  Europäische Bankaufsichtsbehörde
  • die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), zu Deutsch: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
  • die European Supervisory Authorities (ESA), zu Deutsch: Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
  • das European Systemic Risk Board (ESRB), zu Deutsch:  Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
  • die zuständigen (Aufsichts-)Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten, die in Verbindung mit dem Rechtsakt zur Einrichtung der drei Europäischen Aufsichtsbehörden stehen. Für Deutschland also auch die BaFin.

Die wichtigsten Artikel in der AIFMD, in welcher der ESRB erwähnt wird, sind:

  • Artikel 47 (3)  und (7) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA,
  • Artikel 50 (1) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – und
  • Artikel 53 (1) AIFMD – Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Die konkreten Aufgaben des ESRB sind direkt auf dessen Homepage gelistet: Auftrag, Ziele und Aufgaben.

Damit möchte ich es mit dem Erläuterungen zum ESRB auch fast schon bewenden lassen.

Interessant könnten für die Riskmanager eines AIFM die Veröffentlichungen, wie z.B. ESRB Risk Dashboard, issue 7, sein, dessen Informationen man für die Risikobewertung nutzen könnte.