KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 3)? Frage die KARBV.

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KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 3) – Sonstige Berichte.

Rund um das Thema KAGB und seine ergänzenden Verordnungen geht es ganz schnell, dass aus einem Beitrag gleich mehrere Teilbeiträge entstehen, weil das Thema wiedermal so ausschweifend wird, dass die Behandlung in einem geschlossenen Beitrag den Rahmen sprengen würde.

Es ist nicht einfach elektronisch publizierte Inhalte für alle Bildschirmgrößen und Browserversionen leserfreundliche zu halten.

Zwei Beitragsteile gab es schon:

Jetzt im dritten Teil geht es um die sonstigen Berichte, die da wären:

  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Abwicklungsbericht sowie
  • Auflösungsbericht.

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 2)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 2) – Jahresbericht.

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften. 

In Teil 1 ging es um das „Wer, Wann und Wohin?“. Ich habe auch schon die Berichtsarten:

  • Jahresbericht ohne Lagebericht,
  • Jahresbericht mit Lagebericht,
  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Auflösungsbericht sowie
  • Abwicklungs- und Liquidationsbericht.

identifiziert. Dabei habe ich festgestellt, dass der Jahresbericht im Mittelpunkt der Betrachtung steht, so dass ich mich heute näher um die Details dieses Berichtes kümmern möchte und davon ausgehend, dann noch auf die Sonderberichte (der Rest) eingehen werde.

Bevor ich dies tun werde, noch ein kleiner Tipp zum Umgang mit der KARBV.

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 1)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 1).

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

Vor ca. einem Jahr hatte ich über ergänzende Verordnungen zum KAGB berichtet: KAGB – ERGÄNZENDE VERORDNUNGEN.

Hierunter befand sich auch der Hinweis auf die KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

Längst einmal Zeit, sich mit dieser Verordnung näher zu beschäftigen. Bis auf wenige Punkte lässt sich die Verordnung sehr gut lesen. Warum man allerdings je nach einzubeziehenden Assetklassen eine Restrukturierung der Gliederungsnummern vorsieht, bleibt mir ein Rätsel. So etwas ist für mich im Zeitalter des allseits propagierten elektronischen Datenaustauschs ein Relikt aus vergangenen Tagen und sollte spätestens nach der Einführung einer allgemein anerkannten Datenstandardisierung bald Schnee von gestern sein. Internationale Initiativen hierzu laufen.

Was bietet uns die Verordnung nun?

Die KARBV ist in die folgenden 4 Abschnitte mit Unterabschnitten gegliedert:

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Business Analyse – Viel Text schnell analysiert am Beispiel 231/2013/EU

Business Analyse – Viel Text schnell analysiert am Beispiel 231/2013/EU

Heute geht es mal wieder um die alltägliche Praxis. Ich beschäftige mich hier im Blog intensiv mit dem KAGB und seinem Umfeld sowie den Alternativen Assets. Anfänglich ganz naiv habe ich mir versucht einen Überblick über die Inhalte des KAGB zu beschaffen, um die gewonnen Erfahrungen in die tägliche Beratungspraxis einfließen zu lassen. Wie ich heute weiß, für eine einzelne Person ein  kaum machbares Unterfangen.

Was macht man aber wenn man sich schnell in solche Mammutwerke einarbeiten muss, weil beispielsweise eine dringende Anfrage eines Mandanten auf dem Schreibtisch liegt.

Nun, um das Lesen kommt man nicht herum, aber neben der ersten groben Sichtung der Gliederung, welche wie mehrfach in den Beiträgen erwähnt schon einen wesentlich besseren Überblick gibt, bin ich dazu übergegangen, zusätzlich ein Textanalyse Tool einzusetzen.

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Richtlinie 2011/61/EU

Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.

Grafiik: Zusammenspiel der EU-Richtlinien 2011/61 und 231/2013 mit dem KAGB

Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.

Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.

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§ 36 KAGB – Auslagerung

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§ 36 KAGB – Auslagerung

Unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0036 veröffentlichte die BaFin am 4. Juli 2013 den Beitrag: „Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB

Es ist zwar schon etwas her, dass der Artikel erschien. Da ich mich, wie man so schön sagt, ganzheitlich mit dem Thema Kapitalanlagegesetzbuch beschäftige, passt es auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut in den Gesamtkontext des Blogs. Ich versuche nach Möglichkeit auch immer ältere Beiträge entsprechend anzupassen, um so einen Gesamtüberblick über das Thema zu erhalten. Im Folgenden schaue ich mir den § 36 KAGB  näher an und bringe einige Erläuterungen der BaFin in Verbindung mit den Abschnitten des Paragraphen.

§ 36 (1) KAGB

§ 36 (1) KAGB – Auslagerung – sagt, dass eine KVG Aufgaben auf Dritte auslagern kann. Unter den dann folgenden Punkten sind die Bedingungen dafür benannt. Der Paragraph enthält eine Vielzahl an Regelungen, so dass eine Interpretation durch die BaFin sicherlich mehr als hilfreich sein wird. 

Die BaFin geht in ihrer Veröffentlichung darauf ein, was überhaupt als Auslagerung zu interpretieren ist. Da das Gesetz selbst, nicht wie in der bisherigen Rechtssprechung eine Einschränkung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Auslagerungen macht, definiert die BaFin in ihrer Veröffentlichung dies näher. Sie nimmt Bezug auf Anhang I der RICHTLINIE 2011/61/EU. Demnach schließt sie unterstützende Aufgaben wie administrative oder technische Funktionen (Reinigungsdienste, Catering und Beschaffung von Dienstleistungen oder Gütern des Grundbedarfs) aus. 

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§ 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten

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§ 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten

Die BaFin  hat unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0044 – Einzelne Hinweise zur Registrierung nach § 44 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 veröffentlicht.

Grund für mich, das Thema nochmals aufzugreifen. Der § 44 KAGB gilt für alle, die es nicht geschafft haben, den Regelungen des KAGB zu entgehen, aber aufgrund ihrer Größe noch, um den Papierkrieg nach § 22 KAGB – Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung, herum gekommen sind. 

Basis für den § 44 ist der § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen, dem ich bereits einen eigenen Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen“ im Mai dieses Jahres gewidmet hatte.

Bis einschließlich Absatz 3 definiert der § 2 KAGB, auf wen, das Gesetz nicht anzuwenden ist. Danach wird es dann spannend für die KVG. § 2 (4) KAGB definiert für eine KVG, die ausschließlich Spezial-AIF verwaltet, deren zu verwaltendes Vermögen im Falle des Einsatzes von Leverage-Kapital unter 100 Mio. EUR oder aber ohne Einsatz von Leverage-Kapital unter 500 Mio. EUR liegt, die Vergünstigungen durch klare Benennung der anzuwendenden Paragraphen.

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KAGB – BaFin veröffentlicht Entwurf zu Merkblatt über Verwahrstelle (Teil 1)

Quelle: 07/2013 – BaFin

Konsultation 15/2013: Entwurf: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB

Die BaFin hat am 1. Juli 2013 den Entwurf eines Merkblattes  zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB veröffentlicht.

Zur Verwahrstelle bin ich bereits in meinem Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)“ eingegangen. Die BaFin räumt ein, dass es derzeit „diverse Auslegungsfragen“ zum Thema Verwahrstelle gibt. Für Private-Equity-Gesellschaften ist dies ein komplett neues Thema. Man weiß teilweise gar nicht, wen man ansprechen soll und was das ganze kosten soll. Aus den anderen Asset-Klassen weiß man nur, dass die Kosten für die Verwahrung immens sind. Daher hat man große Bedenken, hinsichtlich der auf die Branche zu rollenden Kostenlawine.

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Der Bewertungsprozess – Teil 2 – (Private-Equity) nach EU-Verordnung 231/2013 und KAGB

Bewertung im Segment Private Equity nach EU-Verordnung 231/2013

Teil 1

  • Wann beginnt die Bewertung?
  • Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
  • Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?

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Teil 2

Zur besseren Lesbarkeit habe ich mich entschlossen den Beitrag in mehrere Teile zu splitten. In diesem Teil 2 gehe ich auf die Punkte:

  • Was ist eine angemessene Bewertung?
  • Was ist die Bewertungsgröße für ein Investmentvermögen?
  • In welcher Frequenz soll die Bewertung erfolgen?
  • Welchem Zweck dient die Bewertung?
  • Welcher Haftung unterliegt die KVG bzw. ihr Management bei fehlerhaften Bewertungen? (s. Teil 3)

 ein. Ich arbeite mich also weiter durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

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Der Bewertungsprozess – Teil 1 – (Private-Equity) nach EU-Verordnung 231/2013 und KAGB

Bewertung im Segment Private Equity nach EU-Verordnung 231/2013

  • Wann beginnt die Bewertung?
  • Wie ist die Entry-Bewertung zu dokumentieren?
  • Welche Grundsätze sind bei der Bewertung zu beachten?

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In einem der vorhergehenden Beiträge  hatte ich mich u.a. auch mit der Bewertung der unterschiedlichen Investmentvermögen befasst. Das KAGB selber ist nicht sehr konkret und besticht eher durch die ständigen Verweise mit seiner Unübersichtlichkeit, als mit konkreten Fakten. Da jetzt fertig, möchte ich mich heute mit dem Thema Bewertung in der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 befassen, auf die immer wieder im Gesetz verwiesen wird. Eins vorweg, hier scheint langsam mehr Substanz ins Spiel zukommen.

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