2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

Für EU-AIFM, die nicht EU-AIF verwalten sieht die AIFMD spezifische Vorschriften vor.  In meinen Beitrag zu Artikel 33 ging es noch um die Verwaltung von EU-AIF in anderen Mitgliedstatten. Jetzt spannen wir den Bogen noch weiter und beziehen die ‚exterritorialen‘ AIF mit ein.

Ich starte mit dem bereits bekannten Schema, bevor ich mehr ins Detail gehe.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Verwaltung
Region
Nicht-EU-AIF
Beteiligte
EU-AIFM
Nicht-EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
ESMA

Kombinationen, die durch den Artikel 34 abgedeckt werden soll

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 3)? Frage die KARBV.

Paragraphen Dschungel

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 3) – Sonstige Berichte.

Rund um das Thema KAGB und seine ergänzenden Verordnungen geht es ganz schnell, dass aus einem Beitrag gleich mehrere Teilbeiträge entstehen, weil das Thema wiedermal so ausschweifend wird, dass die Behandlung in einem geschlossenen Beitrag den Rahmen sprengen würde.

Es ist nicht einfach elektronisch publizierte Inhalte für alle Bildschirmgrößen und Browserversionen leserfreundliche zu halten.

Zwei Beitragsteile gab es schon:

Jetzt im dritten Teil geht es um die sonstigen Berichte, die da wären:

  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Abwicklungsbericht sowie
  • Auflösungsbericht.

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2011/61 – Artikel 33 – Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten

2011/61 – Artikel 33 – Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten

In den Artikeln 31 und 32 der AIFM Direktive 2011/61 ging es um den Vertrieb von Anteilen im Herkunftsland und in anderen Mitgliedstaaten. Der Artikel 33, den ich heute besprechen möchte, befasst sich mit der Verwaltung.

Ich hatte im Beitrag zu Artikel 31 ein Schema konzipiert, das ich weiter nutzen möchte. Es sollte Dir auch den Vergleich mit den anderen Artikeln erleichtern.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Verwaltung
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
Aufsichtsbehörde Aufnahmemitgliedstaat (AMS)
ESMA

 

Kombinationen, die durch den Artikel 33 abgedeckt werden soll

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 2)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 2) – Jahresbericht.

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften. 

In Teil 1 ging es um das „Wer, Wann und Wohin?“. Ich habe auch schon die Berichtsarten:

  • Jahresbericht ohne Lagebericht,
  • Jahresbericht mit Lagebericht,
  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Auflösungsbericht sowie
  • Abwicklungs- und Liquidationsbericht.

identifiziert. Dabei habe ich festgestellt, dass der Jahresbericht im Mittelpunkt der Betrachtung steht, so dass ich mich heute näher um die Details dieses Berichtes kümmern möchte und davon ausgehend, dann noch auf die Sonderberichte (der Rest) eingehen werde.

Bevor ich dies tun werde, noch ein kleiner Tipp zum Umgang mit der KARBV.

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KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 1)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 1).

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

Vor ca. einem Jahr hatte ich über ergänzende Verordnungen zum KAGB berichtet: KAGB – ERGÄNZENDE VERORDNUNGEN.

Hierunter befand sich auch der Hinweis auf die KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

Längst einmal Zeit, sich mit dieser Verordnung näher zu beschäftigen. Bis auf wenige Punkte lässt sich die Verordnung sehr gut lesen. Warum man allerdings je nach einzubeziehenden Assetklassen eine Restrukturierung der Gliederungsnummern vorsieht, bleibt mir ein Rätsel. So etwas ist für mich im Zeitalter des allseits propagierten elektronischen Datenaustauschs ein Relikt aus vergangenen Tagen und sollte spätestens nach der Einführung einer allgemein anerkannten Datenstandardisierung bald Schnee von gestern sein. Internationale Initiativen hierzu laufen.

Was bietet uns die Verordnung nun?

Die KARBV ist in die folgenden 4 Abschnitte mit Unterabschnitten gegliedert:

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2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Zu Artikel 31 AIFMD – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM – hatte ich bereits einen Beitrag verfasst. Artikel 32 geht auf die Fälle ein, in denen sich der Vertrieb auf andere Mitgliedstaaten erstreckt. Für die weitere Analyse des Artikels nutze ich das für den Artikel 31 konzipierte Schema.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
Aufsichtbehörde(n) Mitgliedstaat(en)
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 32 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM Mitgliedsstaaten außerhalb HKMS EU-AIF HKMS HKMS 32

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 32 regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 32 (1) –  in anderen Mitgliedsstaate, als dem Herkunftsland des AIFM. Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist. Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 32
Workflow 2011/61/EU – Artikel 32

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AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Paragraphen Dschungel

AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Die Idee zu dem heutigen Beitrag aus der – noch  nicht alltäglichen – Berufspraxis kam mir bereits vor Ostern. Sie war auch Auslöser der vorhergehenden Beiträge rund um die AIFM-Direktive 2011/61. Ich wollte zunächst erstmal die Basis für diesen Beitrag legen und war daher zu einer größeren Schleife gezwungen.

Die meisten der künftigen KVGen – unter der Rechtsbezeichnung gibt es wohl derzeit nur wenige Fondsmanager – sind aktuell wohl dabei, die nach und nach ans Licht kommenden Anforderungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen.

Hat man dann irgendwann einmal die Erlaubnis, dann wird man sich keinesfalls zurücklehnen können, denn dann geht es los mit den wiederkehrenden Berichtspflichten.

Bei der BaFin hab ich noch nichts zu dem Thema gefunden, daher habe ich direkt mal beim „Chef“ vorbei geschaut, der ESMA und siehe da, es gibt bereits ein Excel Template, welches die aktuellen Berichtsanforderungen enthält. Mit wenig Kenntnissen in Englisch hast Du jetzt schon verloren. Aber keine Angst, es ist nicht so schwierig wie es aussieht, und Englisch gehört nun mal zum Geschäft.

Ich versuche im folgenden zu interpretieren, was gewünscht wird. Sollten Dir Ungereimtheiten auffallen, dann schreibe bitte einen Kommentar. Andere Leser des Blogs haben das auch schon gemacht und sind meines Wissens „weder vom Hund gebissen, noch vom Blitz“ getroffen worden.

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ESRB – European Systemic Risk Board

ESRB – European Systemic Risk Board

Zurück aus meinem Urlaub am Lago die Bolsena (Latium, Italien), möchte ich mich mit diesem Kurzbeitrag langsam wieder in den Berufsalltag einarbeiten. In den Beiträge über die Direktive 2011/61/ EU und die ESMA wurde des öfteren die Zusammenarbeit der ESMA mit dem ESRB erwähnt.

Der ESRB ist Bestandteil eines  Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Zu dem System mit dem Namen:  European System of Financial Supervision ( ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem, gehören:

  • die European Banking Authority (EBA), zu Deutsch:  Europäische Bankaufsichtsbehörde
  • die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), zu Deutsch: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
  • die European Supervisory Authorities (ESA), zu Deutsch: Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
  • das European Systemic Risk Board (ESRB), zu Deutsch:  Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
  • die zuständigen (Aufsichts-)Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten, die in Verbindung mit dem Rechtsakt zur Einrichtung der drei Europäischen Aufsichtsbehörden stehen. Für Deutschland also auch die BaFin.

Die wichtigsten Artikel in der AIFMD, in welcher der ESRB erwähnt wird, sind:

  • Artikel 47 (3)  und (7) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA,
  • Artikel 50 (1) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – und
  • Artikel 53 (1) AIFMD – Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Die konkreten Aufgaben des ESRB sind direkt auf dessen Homepage gelistet: Auftrag, Ziele und Aufgaben.

Damit möchte ich es mit dem Erläuterungen zum ESRB auch fast schon bewenden lassen.

Interessant könnten für die Riskmanager eines AIFM die Veröffentlichungen, wie z.B. ESRB Risk Dashboard, issue 7, sein, dessen Informationen man für die Risikobewertung nutzen könnte.

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.

Ich möchte an dieser Stelle die  Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.

Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.

Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.

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2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Paragraphen Dschungel

2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

 

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Herkunftsland
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 31 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM HKMS EU-AIF HKMS HKMS 31

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 31 (1) regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 31 (6) –  im Herkunftsland des AIFM.

Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist.

Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 31
Workflow 2011/61/EU – Artikel 31

„2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM“ weiterlesen