Presseartikel: KAGB birgt reichlich Geschäftspotenzial

KAGB birgt reichlich Geschäftspotenzial

(direkt Link!)

Artikel in portfolio institutionell

Interview von Patrick Eisele mit Dr. Holger Sepp von Caceis

Der Artikel vom 18. September 2013 geht auf die aktuelle Praxis bei der Zusammenarbeit zwischen KVG und Verwahrstelle ein. Im Bereich der geschlossenen Fonds wird eine starke Konsolidierung von 350 zurück auf rund 80 Emissionshäuser erwartet.

Das jährliche Geschäftspotenzial der Verwahrstellen wird im Segment der geschlossenen Fonds mit bis zu 10 Mia. EUR eingestuft.  Näheres entnehme bitte direkt dem Artikel.

Interessant ist hierin auch der Hinweis zur aktuellen Spruchpraxis der BaFin hinsichtlich der Risikomischung und zur Häufigkeit der Berechnung des NAV.

Die Verwahrstellen, scheinen offensichtlich ganz zufrieden mit dem KAGB zu sein. 

KAGB – BaFin veröffentlicht Entwurf zu Merkblatt über Verwahrstelle (Teil 1)

Quelle: 07/2013 – BaFin

Konsultation 15/2013: Entwurf: Merkblatt zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB

Die BaFin hat am 1. Juli 2013 den Entwurf eines Merkblattes  zu den Anforderungen an Treuhänder als Verwahrstelle nach § 80 Absatz 3 KAGB veröffentlicht.

Zur Verwahrstelle bin ich bereits in meinem Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)“ eingegangen. Die BaFin räumt ein, dass es derzeit „diverse Auslegungsfragen“ zum Thema Verwahrstelle gibt. Für Private-Equity-Gesellschaften ist dies ein komplett neues Thema. Man weiß teilweise gar nicht, wen man ansprechen soll und was das ganze kosten soll. Aus den anderen Asset-Klassen weiß man nur, dass die Kosten für die Verwahrung immens sind. Daher hat man große Bedenken, hinsichtlich der auf die Branche zu rollenden Kostenlawine.

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KAGB – Dschungel-Guide für AIFM

KAGB – Dschungel-Guide für AIFM 

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Dieser Beitrag soll Dir zeigen, wie man aus meiner Sicht im KAGB am schnellsten zu den ersten relevanten Informationen kommt.

Das KAGB regelt nicht das Investmentvermögen (Fonds), sondern dessen Manager. Es ist ein Mix aus bereits bestehenden Regelungen und neuen Vorschriften und Begriffsdefinitionen.

Bevor Du startest fände ich es hilfreich zu wissen, in welche Kategorie Du Deinen Fonds einstufen würdest. D.h. Dir sollte, wenn Du einen Fonds auflegen möchtest oder diesen schon verwaltest, klar sein, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt, wie sich der Kreis der (potenziellen) Investoren zusammensetzt und in welche Assetklasse der Fonds investiert/ investieren soll. Aber nicht nur Managementgesellschaften von neu aufzulegenden Fonds sind betroffen, sondern auch alle bestehenden. Diese bestehenden Managementgesellschaften die künftig Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt werden und ihre Manager, haben ab dem 22. Juli 2013 ungefähr ein Jahr lang Zeit, ihre Hausaufgaben zu machen.

tag cloud KAGB

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Dies vorweg genommen, kannst Du direkt mit § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen – starten.

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KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB

Merkblatt der BaFin

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Nach § 20 (1) 1 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – bedarf der Geschäftsbetrieb einer KVG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. KVG (§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-KVG und AIF-KVG.

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KAGB – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

>>> Review steht noch aus<<<

Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.

Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – OGAW-Verwahrstelle (VwSt.)

  • Wer kann Verwahrstelle sein?
  • Organisation
  • Vertrag/ Prüfung
  • Aufsicht
  • Interessenkollision
  • Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
  • Verwahrung
  • Unterverwahrung

OGAW-Verwahrstellen

§ 68 ff. KAGB

Wer kann OGA-Vwst. sein? (§ 68 KAGB)

  • OGAW-KVG stellt sicher, dass mit Verwahrstelle (VwSt.) Vertrag für OGAW abgeschlossen wird.
  • VwSt. ist ein Kreditinstitut, §32 KWG bzw. entspr.  ausl. Vorschriften
  • Bei inländische OGAW, muss die VwSt. ihren Sitz im Geltungsbereich des KAGB haben.
  • Bei VwSt. für inländisches OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d des KWG handeln. Die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des KWG vorliegen
  • VwSt. für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des KWG sein.

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KAGB in der Praxis – Venture Fonds – unter 100 Mio. EUR – Fall 1

Paragraphen Dschungel
  • Was möchte ich tun?
  • Wie gehe ich vor?
  • Erlaubnisprozess für AIF-KVG gem. § 22 KAGB
    • Pflichtangaben im Erlaubnisantrag
      • Eigenmittel
      • Liste Geschäftsleiter
      • Zuverlässigkeit Geschäftsleiter
      • Fachliche Eignung Geschäftsleiter
      • Bedeutende Beteiligte an AIF-KVG
      • Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten
      • Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung
      • Vergütungspolitik und -praxis
      • Auslagerungsvereinbarungen
      • Anlagenstrategie
      • Master-/ Feederfonds
      • Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…
      • Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle
      • Verkaufsprospekte
    • Ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung
      • Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung
      • Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit
  • Checkliste
  • Zwischenfazit
  • Stellschrauben

>>> Ich analysiere hier zunächst 1:1 die Inhalte. Fehlinterpretationen sind daher möglich und auch gewünscht. Manche Fehlinterpretationen lösen sich erst in späteren Abschnitten oder in internen und externen Verweisen wieder auf. Obwohl das KAGB auf den ersten Blick strukturiert wirkt, ist es leider sehr schwer lesbar. Insbesondere die vielen internen Verweise, aber auch die Verweise auf EU-Richtlinien, tragen hierzu bei. Als Projektmanager würde ich mir eine schöne Prozessstruktur mit wohl definierten Ein- und Ausstiegspunkten wünschen. <<<

Heute möchte ich mich an mein erstes Beispiel aus der Praxis, hinsichtlich der Auswirkungen des KAGB, wagen.

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