KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 3)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 3) – Sonstige Berichte.

Rund um das Thema KAGB und seine ergänzenden Verordnungen geht es ganz schnell, dass aus einem Beitrag gleich mehrere Teilbeiträge entstehen, weil das Thema wiedermal so ausschweifend wird, dass die Behandlung in einem geschlossenen Beitrag den Rahmen sprengen würde.

Es ist nicht einfach elektronisch publizierte Inhalte für alle Bildschirmgrößen und Browserversionen leserfreundliche zu halten.

Zwei Beitragsteile gab es schon:

Jetzt im dritten Teil geht es um die sonstigen Berichte, die da wären:

  • Halbjahresbericht,
  • Zwischenbericht,
  • Abwicklungsbericht sowie
  • Auflösungsbericht.

Halbjahresbericht

Bei dem Halbjahresbericht handelt es sich um einen abgespeckten Jahresbericht, welcher kein Testat benötigt. Aus der Liste der Gliederungspunkte des Jahresberichts können gestrichen werden:
# § Gliederungspunkt
1 8 Tätigkeitsbericht
2 9 Vermögensübersicht
3 10 Vermögensaufstellung
4 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
5 12 Verwendungsrechnung
6 13 Entwicklungsrechnung
7 14 3 Jahresvergleich
8 Auflistung von Geschäften im Berichtszeitraum, die noch nicht in die Vermögensrechnung eingeflossen sind
Sofern allerdings im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist, ist dennoch eine
  • Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine
  • Entwicklungsrechnung

einzubauen.

Zwischenbericht

Auch der Zwischenbericht orientiert sich am Jahresbericht. Als Basis für die Erstellung des Zwischenberichts sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträgen und Skontros heranzuziehen. Für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände sind die Einstiegspreise relevant.

Da der Zwischenbericht insbesondere bei einem Wechsel einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zu erstellen ist, sind die Saldenlisten und Skontros (Neben- und Hilfsbücher, in denen die Ein- und Ausgänge verzeichnet werden) der künftigen KVG weiterzuleiten.

Abwicklungsbericht

Wie die Vorgängerberichte in der Liste, basiert auch der Abwicklungsbericht auf den Vorschriften zum Jahresbericht. Ich habe in der KARBV keine weiteren Details zum Abwicklungsbericht gefunden, außer dass eine Liste der an die Anleger im Geschäftsjahr durchgeführten Auszahlungen beizulegen ist.

Auflösungsbericht

Zum Auflösungsbericht, auch als Liquidationsbericht bezeichnet, gilt das zum Abwicklungsbericht erwähnte. Der Unterschied beider Berichtstypen besteht in der zeitlichen Abfolge. Beim Auflösungsbericht handelt es sich um den Abschlussbericht. Sollte der Fall eintreten, dass zum Berichtsstichtag des Abwicklungsberichts bereits alle Anteile zurückgegeben wurden, dann ersetzt der letzte Abwicklungsbericht den Auflösungsbericht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sicherheitsabfrage * Time limit is exhausted. Please reload.