2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

 

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Herkunftsland
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 31 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM HKMS EU-AIF HKMS HKMS 31

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 31 (1) regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 31 (6) –  im Herkunftsland des AIFM.

Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist.

Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 31
Workflow 2011/61/EU – Artikel 31

Ich gehe in der Grafik von einem deutschen AIFM aus, so dass ich die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde eingefügt habe. Diese hat 20 Arbeitstage Zeit, nachdem eine vollständige Vertriebsanzeige eingereicht wurde, eine Genehmigung zu erteilen, oder diese zu versagen.

Die BaFin kann die Genehmigung des Vertriebes nur dann versagen, wenn die Verwaltung des AIFM gegen die Richtlinie verstoßen würde.

Der erforderliche Inhalt des Anzeigeschreibens ist in Anhang III der Richtlinie beschrieben und umfasst:

  1. Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
  2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
  3. Name der Verwahrstelle des AIF;
  4. eine Beschreibung des AIF bzw. alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
  5. Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
  6. alle in Artikel 23 (1) – Informationspflichten gegenüber Anlegern – genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
  7. sofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

Änderungsanzeige

Artikel 31 (4) sieht vor, dass bei ungeplanten wesentlichen Änderungen eine sofortige Unterrichtung der Aufsicht erforderlich ist. Sofern die Änderung absehbar ist, sollte sie mindestens einen Monat vor Durchführung erfolgen. Ansonsten ist der Workflow identisch mit dem oben gezeigten Schaubild.

Bei einer ganz oder teilweisen Versagung kann die Behörde den in Rahmen von Artikel 46 gesetzten Rahmen ausschöpfen. Hierzu gibt es aktuell noch keinen Beitrag.

Aufgaben/ Tätigkeiten der ESMA

Diese ist in den Prozess nur indirekt einbezogen, in dem sie entsprechend Artikel 31 (5)  für die Ausarbeitung der technischen Durchführungsstandards zuständig ist, um so einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten.

Damit soll Folgendes präzessiert werden:

  1. Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben,
  2. die Form der schriftlichen Mitteilung .

Definitionen

In der obigen Beschreibung findest Du folgende Begrifflichkeiten, die ich gerne noch näher beschreiben möchte:

AIFM

„AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten. So ist es in Artikel 4 (1) b – Definitionen – definiert.

AIF

In Artikel 4 (1) a – Definitionen – wird der AIF als jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der

  1. von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
  2.  keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

beschrieben. Unter ii. ist der OGAW gemeint, der eine separate Zulassung benötigt.

Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIFM

Der Begriff ist in Artikel 4 (1) q – Definitionen – beschrieben. Es handelt sich um den  Mitgliedstaat, in dem der EU-AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

Professionelle Anleger

Artikel 4 (1) ag – Definitionen – beschreibt den „professionellen Anleger“ als jeden Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.

Ich hatte mich im Beitrag: Assetklasse –  Sachwerte mit den Definitionen im KAGB mit den Anlegertypen auseinandergesetzt.

Nationale Aufsichtsbehörde

Der Begriff wird so in 2011/61 nicht benutzt. Man spricht hier von der zuständigen Behörde, bei welcher es sich nach Artikel 4 (1) f – Definitionen – um die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind, handelt.

Querverlinkung zu

231/2013/EU

Wohl darauf zurückführend, das die Verwaltung un der Vertrieb von AIF durch AIFM in 2011/61 in den Kapiteln VI und VII schon sehr ausführlich beschrieben wurde, findet man eigentlich keinem direkten Link.

KAGB

Anders gestaltet sich dies beim KAGB, welches die Umsetzung von 2011/61 beinhaltet.

Hier gibt es gleich mehrere Verlinkungen:

Mapping KAGB -> 2011/61
KAGB 2011/61
§ Absatz Bezeichnung Artikel 31 Abs.
295 (1) Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften (6)
316 (1), (3), (4) Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (1), (3), (4), (6)
321 (1), (3), (4) Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (1), (2), (3), (4), (6)
322 (4) Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (3)
332 (1) Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU- Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (6)

 

Deutsche Umsetzung

Die BaFin hat am 1. Oktober 2013 bereits ein Merkblatt für Anzeigeschreiben zum beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder ausländischen AIF an Privatanleger in Deutschland nach § 320 KAGB – Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger – herausgebracht.

Sehr detailliert wird hier auf die benötigten Unterlagen eingegangen, welche ich auch schon in mehreren anderen Artikeln angesprochen habe. Am wichtigsten dürfte sicherlich sein, dass hier ganz deutlich herausgestellt wird, dass wenn das Anzeigeverfahren nach § 320 KAGB bis zum 21. Juli 2014 nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, das Vertriebsrecht erlischt.

Welche Konsequenzen dies hat und was dagegen getan werden kann wird auch dargelegt. Ergänzend zum Merkblatt gibt es auch noch jüngere im Januar 2014 überarbeitete FAQs mit dem Titel: Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB.

In den deutschen Regelungen haben wir die Besonderheit, dass zwischen geschlossenen und offenen AIF unterschieden wird. Artikel 31 der Direktive 2011/61 bezieht nur professionelle Anleger ein.  Im KAGB unterscheidet man daher bei den Paragraphen zwischen den Privatanlegern, bei denen der inländische Vertrieb von AIF in den Paragraphen 316 – 320 geregelt wird. Der im Artikel 31  der Direktive 2011/61 abgehandelte Vertrieb von EU-AIF im Herkunftsland findet Berücksichtigung  in § 321 KAGB – Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semi-professionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland.

Diese Trennung zwischen professionellen und privaten Anlegern ist eine Besonderheit, da in den meisten europäischen Mitgliedstaaten der Vertrieb an Privatanleger gar nicht im Fokus steht.  Gemäß Artikel 43 – Vertrieb von AIF druch AIFM an Kleinanleger -, welcher in dem separaten Kapitel VIII – Vertrieb an Kleinanleger – noch besonders herausgestellt wird, ergibt sich die Verbindung .

 

170123: Link zu Merkblatt KAGB § 320 überarbeitet.

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