Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 2 – Bonus-/ Malusregelung

Bonus-/ Malusregelung

In Teil 1 habe ich einen Überblick zur aktuellen Beitragsreihe gegeben. Starten möchte ich heute mit der Bonus-/ Malusregelung aus dem Gliederungsbereich Justierung des Bewertungsansatzes. Die Regelung dient der nachträgliche Anpassung der Einstiegsbewertung.

Es geht also um die Verschiebung von Anteilen im Gesellschafterkreis. Basis hierfür sind getroffene Vereinbarungen (Milestones), welche bei nicht Erreichung oder ggf. auch bei Übererfüllung eine Neuberechnung der Anteile an einem Unternehmen auslösen.

Ich empfehle Dir hierzu einen Blick  in das Dokument: Beteiligungsvertrag von Weitnauer Rechtsanwälte zu werfen. Ich meine dass das Dokument schon sehr lange im Netz steht, aber Internetseiten können ja nicht vergilben. Dr. Weitnauer hat im übrigen, ist auch schon etwas länger her, aber wird kontinuierlich überarbeitet, das Werk: Handbuch Venture Capital veröffentlicht. Ich möchte in meinem Blog, keine Werbung machen, aber ich denke ein sehr gelungenes Werk.

Wie sieht so etwas nun in der Praxis aus?

Du kennst das sicherlich auch, man redet viel über Dinge, aber praktische Erfahrung hat kaum einer. Ich versuch mich daher mal an einem kleinen Rechenbeispiel.

Die Eingangsparameter sind:

Wir haben zwei Gesellschafter. Den Gründer G und den Investor I. G hat eine GmbH mit einem Stammkapital von 25 TEUR in der er alleiniger geschäftsführender Gesellschafter ist. Die GmbH gewinnt nun I als neuen Investor. Im Zuge einer Stammkapitalerhöhung übernimmt er 15 TEUR, also 37,5 % des neuen Stammkapitals von 40 TEUR. Zusätzlich zahlt I 225 TEUR ins Agio (Aufgeld) ein.

Die Regelung und ihre Auswirkung:

Die Einlage von G basiert auf einem Businessplan, welcher von einer Umsatzsteigerung von 30% p.a. in den nächsten 5 Jahren ausgeht. Andere Werte lasse ich der einfachheithalber außen vor. Im Beteiligungsvertrag wird vereinbart, dass

  • bei einer Umsatzsteigerung von unter 10% im Jahr 1, I von G, ohne dass er weitere Zahlungen leistet, 2 TEUR der Stammkapitalanteile (5%) als Ausgleich für die deutliche Planabweichung erhält und
  • bei einer Umsatzsteigerung von über 70% im Jahr 1, I an G,  ohne dass weitere Mittel fließen, 2 TEUR seiner Stammkapitalanteile (5%) als Ausgleich für die deutliche Performancesteigerung überträgt.

Wir haben also die Situation, dass bei einem Umsatzwachtsum in Jahr 1 zwischen 10% und 70% alles beim alten bleibt. Liegt das Wachstum bei unter 10%, dann ist I mit 17 TEUR (42,5%) und G noch mit 23 TEUR (57,5%) am Unternehmen beteiligt. Das Stammlapital bleibt unverändert bei 40 TEUR. Wir sprechen also über einen Malus für G und einen Bonus für I.

Hatten wir in Jahr 1 ein Umsatzwachstum von über 70%, dann dreht sich der Spieß um. In diesem Fall gibt I and G Anteile ab. Die neuen Kapitalverhältnisse wären: G hält 27 TEUR (67,5 %) und I noch 13 TEUR (32,5 %) am Unternehmen. Also Malus für I und Bonus für G.

Beurteilung

Rein rechnerisch sieht das ganz schick aus. In der Wirklichkeit haben wir es aber mit Menschen und nicht nur mit Zahlen zu tun. Wohl dossiert eingesetzt hilft die Regelung vielleicht überzogene Eingangsbewertungen zu nivellieren. Auf Dauer eingesetzt hingegen, wird es wahrscheinlich zum Zerwürfnis zwischen G und I kommen. 

Unter denm Stichwort „moral hazard“ wirst Du zahlreiche Abhandlungen finden, die auf die Gefahren solcher Regelungen eingehen. Eine Gefahr könnte eine höhere Risikobereitschaft einer Vertragspartei sein, um Sanktionen zu vermeiden oder aber auch, um die Vorteile der Regelung auszukosten.

InTeil 3 der Beitragsreihe geht es um die Antidilution-/ Verwässerungsschutzklausel. Der Beitragsteil ist noch in Arbeit.

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