Klauseln im Beteiligungsvertrag – Teil 4 – Nachschusspflicht

Nachschusspflicht

In der Kategorie „Justierung des Bewertungsansatzes“  behandelte ich in Teil 2 und 3 der Beitragsreihe die Themen Bonus-/ Malusregelung und Antidilution/ Verwässerungsschutzklausel und stellte hier auch gleichzeitig ein Fallbeispiel vor. Bei der Nachschusspflicht ist dies schwieriger, da es hier gleich mehrere Varianten geben kann. Auf ein konkretes Rechenbeispiel möchte ich daher verzichten und es bei einer verbalen Erläuterung belassen. 

Wie sieht so etwas nun in der Praxis aus?

Ich unterscheide bei der Nachschusspflicht zwischen einer generellen im vorhinein vereinbarten Nachschusspflicht für alle Gesellschafter, welche zur Anwendung gelangt, wenn ein bestimmter Meilenstein erreicht oder auch nicht erreicht wird. Hier steht die ausreichende Kapitalversorgung des Unternehmens im Vordergrund.

Die Nachschusspflicht kann sich aber auch auf bestimmte Gesellschafter beschränken, die dann entsprechend der Vorgaben frisches Geld ins Unternehmen rein pumpen müssen. Je nachdem, wie dieses zusätzliche Geld eingezahlt wird, Kapital, Aufgeld oder Mezzanine- oder Fremdkapital kann es zu Verschiebungen bei den Anteilen bzw. der Anteilsquote kommen.

Damit kann ein Nachschuss sowohl neutral, als auch bestraffend oder belohnend ausfallen. Wichtig ist die bindende Verpflichtung, welche hinter der Nachschusspflicht steht und auf wen sie sich erstreckt. Es könnte z.B. auch sein, dass neue Gesellschafter im Zuge der Vereinbarung ebenfalls nachschusspflichtig werden.

Fallen bei der Nachschusspflicht

Ist die Nachschusspflicht zeitlich nicht befristet oder gar betraglich nicht gedeckelt, dann können hier sehr gefährliche Situationen für die Gesellschafter entstehen. Ein Fonds müsste ggf. über Jahre einen Betrag in nicht bekannter Höhe als künftigen Abfluss einplanen oder wäre daher nicht in der Lage diesen  Teil des Fondsvermögens anderweitig zu investieren. Das geht mit Sicherheit auf dei Performance des Fonds.

Ok, das ist ein Kardinalfehler eines Fondsmanagers, soll es aber alles schon gegeben haben. Ein Fonds wird allenfalls eine nicht verpflichtende lose Absichtserklärung abgeben, die nicht als Nachschusspflicht interpretiert werden kann und darf. Sie wird sich daher bestenfalls in einem LOI wiederfinden.

Eine solche Nachschusspflicht kann auch im Zuge eines Insolvenzverfahrens sehr viel Ärger für die Gesellschafter mit sich bringen. Dies wäre der Fall, wenn der Insolvenzverwalter von der Nachschusspflicht gebrauch macht. Die Gesellschafter können dann nur hoffen, dass die Klausel eindeutig definert und wasserdicht ist, um keine böse Überraschung erleben zu müssen. 

Beurteilung

Ich würde die Klausel mit einer Nachschusspflicht nicht verteufeln. Sie hat den Vorteil, dass man sich im Vorfeld einvernehmlich, protokolliert durch Unterzeichnung, auf eine Vorgehensweise einigt und somit im Falle des Eintritts langwierige Verhandlungen vermeiden kann.

Ich behandle die Nachschusspflicht in der Kategorie „Justierung des Bewertungsansatzes“. Als aufmerksamer Leser ist Dir mit Sicherheit nicht entgangen, dass diese Justierung nicht immer erfolgt. In den Fällen in denen zu gleichen Teilen frisches Geld investiert wird, bleibt alles beim alten. Frisches Geld kommt dem Unternehmen zu gute. Damit sind dann keine Sanktionen gegen einen einzelnen Gesellschafter verbunden. 

Die Nachschusspflicht hat aber eben auch ihre Tücken. Man kann einfach nicht jede Entwicklung im Voraus bedenken. Daher kann es zu Entwicklungen kommen, wo man salopp gesagt, beim Unternehmen besser den Deckel drauf gesetzt hätte und damit vermeiden würde, dem schelchten Geld nochmal gutes hinterher zu werfen. Durch die frühe vertragliche Bindung hat man sich dieser Möglichkeit beraubt. Kommt dann der Insolventverwalter ins Spiel, dann mischt eine Instanz mit, die vollkommen andere Interessen vertritt. Anders als bei den klassischen kleinen und mittelständischen Unternehmen ist man im Bereich der Technologiefinanzierung nicht am Erhalt, sondern an einer schnellen Abwicklung interessiert. Jeder Tag mehr Aufwand mit dem Unternehmen kostet nur unnötig zeit und Geld. Ist die Idee gestorben, dann macht der Erhalt keinen Sinn. Daher ist die Insolvenzordnung in dem Bereich aus einem bestimmten Blickwinkel heraus eher kontraproduktiv.

Fazit zu Klauseln, die Justierung der Einstandsbewertung betreffend  

Festzuhalten bleibt, dass die Klauseln nur von absoluten Fachleuten angewandt werden sollten. Kombiniert man mehrere Klauseln miteinander, wird es sehr schnell unübersichtlich und die Gefahr der Fehlinterpretation und des Missbrauchs steigt.

Die Klauseln sind auf den ersten Blick hilfreich, um anfängliche Diskrepanzen durch Fehleinschätzungen hinsichtlich des Wertes einer Unternehmung elegant zu umschiffen. Es handelt sich hierbei meist aber um kurzfristige Kosmetik, die in den meisten Fällen doch besser vorher ausdiskutiert worden wäre.

Man sollte also auf die Dossierung achten und vor allem auch daran denken, was passiert wenn Dritte ins Spiel kommen.

Ausgelassen hatte ich in meinen Beispielen generell die Möglichkeit, anstelle von Justierungen im Kapital, auch die Justierung von Stimmrechten ins Auge zu fassen. Bei Fehlentwicklungen hätten die Investoren so die Möglichkeit ihren Einfluss im Unternehmen zeitweilig oder aber auch langfristoig zu erhöhen. Dadurch bestünde die Möglichkeit notwendige Korrrekturen einfacher durchsetzen zu können. Wobei ein zu starker Einfluss unerwünschte rechtliche Konsequenzen mit sich bringen könnte. Bei der Verschiebung der Stimmrechte sind insbesondere auch die Regelungen des KAGB, hier § 285 ff. zu beachten.

Im nächsten Teil der Beitragsreihe  wechsle ich in die Kategorie: Stepup-Modell.

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