§ 307 KAGB – Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung

§ 307 KAGB – Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung

Heute möchte ich mich mal wieder einem § aus dem KAGB zu wenden. Es geht um die Informationspflichten einer KVG gegenüber professionellen und semi-professionellen Investoren.

Der Paragraph geht so detailliert auf die bereitzustellenden Informationen ein, dass es eigentlich nicht möglich ist, den Inhalt an dieser Stelle zu kürzen. Ich habe mich daher entschieden gegenteilig vorzugehen und die weitgehend 1 zu 1 übernommenen Informationen noch anzureichern.

Zunächst gehe ich durch die Abschnitte des Paragraphen.

(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den folgenden §§ oder Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen:

  • Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
    • Abschnitt 2 – Verwaltungsgesellschaften
      • Unterabschnitt 6 – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
        • § 67 – Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
    • Abschnitt 4 – Offene Inländische Investmentvermögen
      • Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
        • § 101 – Jahresbericht
        • § 102 – Abschlussprüfung
        • § 106 – Verordnungsermächtigung
        • § 107 – Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
      • Unterabschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
        • § 121 – Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
        • § 122 – Halbjahres- und Liquidationsbericht
        • § 123 – Offenlegung und Vorlage von Berichten
      • Unterabschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
        • § 135 – Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
        • § 136 – Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
        • § 137 – Vorlage von Berichten
    • Abschnitt 5 – Geschlossene inländische Investmentvermögen
      • Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
        • § 148 – Rechnungslegung
      • Unterabschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
        • § 158 – Jahresbericht
        • § 159 Abschlussprüfung
        • § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten
        • § 161 Auflösung und Liquidation

Zusätzlich sind ihm folgende Informationen einschließlich aller wesentlichen Änderungen in der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung zu stellen:

1. eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF;

2. eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, und der Techniken, die er einsetzen darf, und aller damit verbundenen Risiken;

3. eine Beschreibung etwaiger Anlagebeschränkungen;

4. Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielinvestmentvermögen, wenn es sich bei dem AIF um ein Dach-Investmentvermögen handelt;

5. eine Beschreibung der Umstände, unter denen der AIF Leverage einsetzen kann, Art und Quellen des zulässigen Leverage und damit verbundener Risiken, Beschreibung sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Leverage sowie des maximalen Umfangs des Leverage, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF einsetzen darf, und der Handhabung der Wiederverwendung von Sicherheiten und Vermögenswerten;

6. eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der AIF seine Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann;

7. eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und darüber, ob Rechtsinstrumente vorhanden sind, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem der AIF seinen Sitz hat;

8. Identität der AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle des AIF, des Rechnungsprüfers oder sonstiger Dienstleistungsanbieter sowie eine Erläuterung ihrer Pflichten sowie der Rechte der Anleger;

9. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des § 25 (6) –  Kapitalanforderungen – oder des Artikels 9 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU gerecht wird;

10. eine Beschreibung sämtlicher von der AIF-Verwaltungsgesellschaft übertragener Verwaltungsfunktionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrfunktionen; die Bezeichnung des Beauftragten sowie eine Beschreibung sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten;

11. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des AIF und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte gemäß den folgenden §§ oder gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU:

  • Kapitel 3 – Inländische Spezial-AIF
    • Abschnitt 2 – Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
      • Unterabschnitt 1 -Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
        • § 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
        • § 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
    • Abschnitt 3 – Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
      • Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
        • § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

12. eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern;

13. eine Beschreibung sämtlicher Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die von den Anlegern mittel- oder unmittelbar getragen werden;

14. eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie, wann immer Anleger eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch darauf erhalten, eine Erläuterung

a) dieser Behandlung,
b) der Art der Anleger, die eine solche Behandlung erhalten sowie
c) gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem AIF oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft;

15. eine Beschreibung der Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen oder Aktien;

16. die Angabe des jüngsten Nettoinventarwerts des AIF oder des jüngsten Marktpreises der Anteile oder Aktien des AIF nach den folgenden §§ oder nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU:

  • Kapitel 3 – Inländische Spezial-AIF
    • Abschnitt 2 – Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
      • Unterabschnitt 1 -Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
        • § 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
    • Abschnitt 3 – Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
      • Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
        • § 286 (1) = Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

17. Angaben zur bisherigen Wertentwicklung des AIF, sofern verfügbar;

18. die Identität des Primebrokers, eine Beschreibung aller wesentlichen Vereinbarungen zwischen der AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihren Primebrokern einschließlich der Darlegung, in welcher Weise diesbezügliche Interessenkonflikte beigelegt werden sowie die Bestimmung, die im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung oder Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF enthalten ist und Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;

19. eine Beschreibung, wann und wie die Informationen offengelegt werden, die gemäß § 308 (4) Satz 2  – Sonstige Informationspflichten – in Verbindung mit § 300 (1) bis (3) –   Zusätzliche Informationspflichten bei AIF – oder Artikel 23 (4) und (5) der Richtlinie 2011/61/EU erforderlich sind.

(2) § 297 – Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten (4) und (8) sowie § 305 – Widerrufsrecht gelten entsprechend.

(3) § 306 (1), (3), (4) und (6) – Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen – gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ Informationen nach § 307 – Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung (1) und (2) heißen muss und dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesentlichen Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind.

(4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch das Wertpapierprospektgesetz oder durch die Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, so hat sie die in Absatz 1 genannten Angaben entweder gesondert oder als ergänzende Angaben im Wertpapierprospekt offenzulegen.

Fazit

Die Verweise in diesem Paragraphen führen querbeet durch das KAGB. Ohne tiefere Kenntnis über die einzelnen Teile des Gesetzes ist es kaum möglich die Pflichten voll-umfänglich abzudecken.

Unterstützend kann ich auf meinen schon etwas in die Monate gekommenen Beitrag:  KAGB – Dschungel-Guide für AIFM verweisen. Es handelt sich zudem, um den meist frequentierten Beitrag meines Blogs. Wichtig ist sicherlich auch zu unterscheiden, wer ein semi-professioneller und professioneller Investor ist. Eine Frage, die sich viele Leser meines Blogs schon gestellt haben. Schau Dir mal im Beitrag: Assetklasse – Sachwerte meine Erläuterungen im Abschnitt: Anlagegrenzen/ Risikoverteilung an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sicherheitsabfrage * Time limit is exhausted. Please reload.