§ 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und weitere Informationen (Teil 1)

§ 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum  und weitere Informationen (Teil 1)

Derzeit beschäftige ich mich sehr intensiv im Fund-of-Funds Bereich mit der Abbildung von Geschäftsprozessen auch unter Einsatz von Workflow Tools unter der Maßgabe regulatorischer  Anforderungen.

Durch einen eifrigen Leser meines Blogs bin ich jetzt auf den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum aufmerksam gemacht worden. Wir hatten auch schon einen, wie ich denke für beide Seiten, recht informativen Erfahrungsaustausch.

Ich habe in meiner Beratungspraxis schon Family Offices kennen gelernt, die sich am Rande auch mit Mikrokrediten oder sozialem Wohnungsbau in Afrika beschäftigten. Den § 338 KAGB – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) hatte ich zwar wahrgenommen, insbesondere dadurch, dass er auch in § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen explizit aufgeführt wurde, aber ehrlich gesagt nicht weiter auf dem Radar. Wahrscheinlich ging es Dir bisher auch so.

Das ändert sich jetzt, zumindest für mich!

Da die Auseinandersetzung mit der Thematik mehr Raum benötigt, als ich üblicherweise in einem Beitrag unterbringen möchte, habe ich den Beitrag gesplittet. 

Was ist der EuSEF?

Zunächstmal fallen unter die Regelung nur Investmentvermögen, die bestimmte Richtlinien aus der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfüllen.

Diese dürfen dann einer der folgenden Bezeichnungen tragen:

  • „EuFSU“,
  • EuSEF“,
  • „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ oder
  • „European Social Entrepreneurship Fund“. 

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ein solches Vermögen verwalten müssen folgende §§ aus dem KAGB beachten:

  • § 1 KAGBBegriffsbestimmungen
  • § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
  • § 5 (1)  KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
  • § 6 KAGB – Besondere Aufgaben
  • § 7 KAGB – Sofortige Vollziehbarkeit
  • § 13 KAGB – Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
  • § 14 KAGB – Auskünfte und Prüfungen bezüglich bedeutend beteiligter Inhaber
  • § 44 (1) Nr. 1, 2 und 5 und (4)  KAGB – Registrierung und Berichtspflichten

Was beabsichtigt die EU?

Ich darf hier direkt von der Seite der Europäischen Kommission zitieren:

Sozialunternehmen – Social Entrepreneurs – nutzen ihr unternehmerisches Gespür und das Innovationspotenzial moderner Unternehmen, um sozialen, ethischen oder ökologischen Nutzen zu schaffen. Häufig sehen sich diese Unternehmen mit spezifischen Herausforderungen konfrontiert, wenn es um ihre Finanzierung geht. In der Binnenmarktakte hat die Kommission angekündigt, näher zu untersuchen, wie private Investmentfonds diese Unternehmen unterstützen können, damit sowohl Investoren als auch soziale Unternehmer von den Vorzügen des Binnenmarktes profitieren. Dazu gehört sicherzustellen, dass die EU Fondsregularien keine Hemmnisse enthalten, welche die effiziente Anlage in solche Unternehmen behindern.

Diese Arbeiten sind Teil der allgemeinen Reflektionen der Kommission zur Entwicklung sozialen Unternehmertums in Europa.

Was ist soziales Unternehmertum?

Auch hier sei ein direktes Zitat von der Website derKommission erlaubt:

Das Ziel von Sozialen Unternehmen ist nicht Gewinnmaximierung, sondern das Gemeinwohl (umweltschonende, soziale oder gesellschaftliche Zielsetzungen). Durch ihre Produkte und Dienstleistungen sowie durch die von ihnen benutzten Organisations- oder Produktionsmethoden haben sie oft einen innovativen Charakter. Außerdem beschäftigen sie häufig sozial Benachteiligte (von sozialer Ausgrenzung betroffene Personen). Deshalb leisten sie einen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt, zu Beschäftigung und zum Abbau von Ungleichheiten.

Die Kommission hat den Anspruch, zur Schaffung eines günstigen Umfeldes für das soziale Unternehmertum und für die gesamte Sozialwirtschaft in Europa beizutragen.

Das Umfeld in dem sich der EuSEF bewegen soll ist abgesteckt. Aber wo Staat, da auch Regeln. Das möchte ich jetzt untersuchen. Zumindest scheinen die zuständigen Stellen bei der EU, was die Informationen betrifft auf „Zack“ zu sein, so zumindest mein erster Eindruck über das Informationsangebot. Gefällt mir besser als damals die ersten Informationen zum KAGB.

Der EuSEF fällt unter die Aufsicht des Landes, in dem der Verwalter seinen Sitz hat. Für deutsche Verwalter ist dies die BaFin. Daher auch der Verweis auf § 44 KAGBRegistrierung und Berichtspflichten

Die wesentlichen Bestimmungen wurden aber EU-weit über alle Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg festgelegt, um dem „Neugeborenen“ den Wirrungen zu entziehen und ein einheitliches Bild zu schaffen. Hierin sieht die EU eine erste wesentliche Grundlage für das Gelingen. Nach einer Anlaufphase von 4 Jahren ist dann eine Anpassung, basierend auf den gewonnen Erfahrungen, angedacht. 

Am Mittwoch, den 19. Februar geht es weiter mit Teil 2 zum Thema und der Frage: Was muss man beachten, wenn man einen EuSEF auflegen möchte?

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