KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Begriffsbestimmungen

  • Definition Investmentvermögen
  • Definition Alternative Investmentfonds (AIF)
  • Definition nach Zugangsform (offen/ geschlossen)
  • Definition nach Kundenform (professionell, semi-professionell, Publikumsfonds)
  • Definition nach geographischer Herkunft (National, EWR, Drittland)
  • Verschiedenste weitere Begriffsbestimmungen

Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) soll ein geschlossenes Regelwerk für den Investmentbereich geschaffen werden. Es soll Anwendung finden für sämtliche Fonds als insbesondere auch für ihre Manager.

In das Gesetzbuch soll die AIFM-Richtlinie in nationales Recht umgewandelt werden. Das noch gar nicht solange existierende Investmentgesetz soll aufgehoben werden und in das KAGB einfließen, so dass die Umsetzung der  OGAW-Richtlinie ein weiterer wesentlicher Bestandteil des KAGB wird. Ergänzend fließen die Europäischen Verordnung über Risikokapitalfonds und Fonds für soziales Unternehmertum in das Gesamtwerk ein.

Damit umfasst das KAGB künftig sowohl die Regulierung der Manager von OGAW und der Manager von AIF als auch die Regulierung der offenen und geschlossenen Investmentfonds.

Beginnen möchte ich mit §1 – Begriffsbestimmungen

§1 beinhaltet die Begriffsdefinitionen im Sinne des Gesetzes. Die Ausführungen im folgenden sind von mir abgeleitete verkürzte Definitionen. Die Nummern in () sind nicht identisch mit den Absätzen in § 1! Sie sollen Dir für einen schnelleren Verweis in Kommentaren helfen.

Verweise und Links auf Gesetze sollen Dir helfen, schneller auf Informationen zugreifen zu können. Für die Informationen auf dieser Seite und den verlinkten Seiten kann keine  Gewähr übernommen werden.

Gliederung AIF nach §1 KAGB
Gliederung AIF nach §1 KAGB

>>>Die vorherige wird durch die folgende Grafik ersetzt (28. August 2013)! 

Gliederung AIF nach §1 KAGB

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