KAGB – Wie sollen die Inhalte von Jahresberichten, Zwischen- und Spezialberichten inhaltlich gegliedert sein (Teil 1)? Frage die KARBV.

KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (Teil 1).

Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung in verschiedenen Rechnungslegungsberichten von Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

Vor ca. einem Jahr hatte ich über ergänzende Verordnungen zum KAGB berichtet: KAGB – ERGÄNZENDE VERORDNUNGEN.

Hierunter befand sich auch der Hinweis auf die KARBV – Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

Längst einmal Zeit, sich mit dieser Verordnung näher zu beschäftigen. Bis auf wenige Punkte lässt sich die Verordnung sehr gut lesen. Warum man allerdings je nach einzubeziehenden Assetklassen eine Restrukturierung der Gliederungsnummern vorsieht, bleibt mir ein Rätsel. So etwas ist für mich im Zeitalter des allseits propagierten elektronischen Datenaustauschs ein Relikt aus vergangenen Tagen und sollte spätestens nach der Einführung einer allgemein anerkannten Datenstandardisierung bald Schnee von gestern sein. Internationale Initiativen hierzu laufen.

Was bietet uns die Verordnung nun?

Die KARBV ist in die folgenden 4 Abschnitte mit Unterabschnitten gegliedert:

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2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

2011/61 – Artikel 32 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Zu Artikel 31 AIFMD – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM – hatte ich bereits einen Beitrag verfasst. Artikel 32 geht auf die Fälle ein, in denen sich der Vertrieb auf andere Mitgliedstaaten erstreckt. Für die weitere Analyse des Artikels nutze ich das für den Artikel 31 konzipierte Schema.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Andere Mitgliedsstaaten
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
Aufsichtbehörde(n) Mitgliedstaat(en)
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 32 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM Mitgliedsstaaten außerhalb HKMS EU-AIF HKMS HKMS 32

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 32 regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 32 (1) –  in anderen Mitgliedsstaate, als dem Herkunftsland des AIFM. Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist. Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 32
Workflow 2011/61/EU – Artikel 32

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AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Paragraphen Dschungel

AIFM – Reporting an ESMA über BaFin – (1) Überblick

Die Idee zu dem heutigen Beitrag aus der – noch  nicht alltäglichen – Berufspraxis kam mir bereits vor Ostern. Sie war auch Auslöser der vorhergehenden Beiträge rund um die AIFM-Direktive 2011/61. Ich wollte zunächst erstmal die Basis für diesen Beitrag legen und war daher zu einer größeren Schleife gezwungen.

Die meisten der künftigen KVGen – unter der Rechtsbezeichnung gibt es wohl derzeit nur wenige Fondsmanager – sind aktuell wohl dabei, die nach und nach ans Licht kommenden Anforderungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen.

Hat man dann irgendwann einmal die Erlaubnis, dann wird man sich keinesfalls zurücklehnen können, denn dann geht es los mit den wiederkehrenden Berichtspflichten.

Bei der BaFin hab ich noch nichts zu dem Thema gefunden, daher habe ich direkt mal beim „Chef“ vorbei geschaut, der ESMA und siehe da, es gibt bereits ein Excel Template, welches die aktuellen Berichtsanforderungen enthält. Mit wenig Kenntnissen in Englisch hast Du jetzt schon verloren. Aber keine Angst, es ist nicht so schwierig wie es aussieht, und Englisch gehört nun mal zum Geschäft.

Ich versuche im folgenden zu interpretieren, was gewünscht wird. Sollten Dir Ungereimtheiten auffallen, dann schreibe bitte einen Kommentar. Andere Leser des Blogs haben das auch schon gemacht und sind meines Wissens „weder vom Hund gebissen, noch vom Blitz“ getroffen worden.

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ESRB – European Systemic Risk Board

ESRB – European Systemic Risk Board

Zurück aus meinem Urlaub am Lago die Bolsena (Latium, Italien), möchte ich mich mit diesem Kurzbeitrag langsam wieder in den Berufsalltag einarbeiten. In den Beiträge über die Direktive 2011/61/ EU und die ESMA wurde des öfteren die Zusammenarbeit der ESMA mit dem ESRB erwähnt.

Der ESRB ist Bestandteil eines  Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Zu dem System mit dem Namen:  European System of Financial Supervision ( ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem, gehören:

  • die European Banking Authority (EBA), zu Deutsch:  Europäische Bankaufsichtsbehörde
  • die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), zu Deutsch: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
  • die European Supervisory Authorities (ESA), zu Deutsch: Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
  • das European Systemic Risk Board (ESRB), zu Deutsch:  Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
  • die zuständigen (Aufsichts-)Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten, die in Verbindung mit dem Rechtsakt zur Einrichtung der drei Europäischen Aufsichtsbehörden stehen. Für Deutschland also auch die BaFin.

Die wichtigsten Artikel in der AIFMD, in welcher der ESRB erwähnt wird, sind:

  • Artikel 47 (3)  und (7) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA,
  • Artikel 50 (1) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – und
  • Artikel 53 (1) AIFMD – Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Die konkreten Aufgaben des ESRB sind direkt auf dessen Homepage gelistet: Auftrag, Ziele und Aufgaben.

Damit möchte ich es mit dem Erläuterungen zum ESRB auch fast schon bewenden lassen.

Interessant könnten für die Riskmanager eines AIFM die Veröffentlichungen, wie z.B. ESRB Risk Dashboard, issue 7, sein, dessen Informationen man für die Risikobewertung nutzen könnte.

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.

Ich möchte an dieser Stelle die  Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.

Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.

Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.

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2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Paragraphen Dschungel

2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

 

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Vertrieb
Erstanzeige
Änderungsanzeige
Region
Herkunftsland
Beteiligte
EU-AIFM
EU-AIF
EU-Feeder-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)
BaFin
ESMA
Professionelle Anleger

 

Kombination, die durch den Artikel 31 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Vertrieb EU-AIFM HKMS – AIFM EU-AIFM HKMS EU-AIF HKMS HKMS 31

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Vertriebsanzeige

Der Artikel 31 (1) regelt den Vertrieb von EU-AIF durch einen zugelassenen EU-AIFM  an professionelle Anleger – Artikel 31 (6) –  im Herkunftsland des AIFM.

Sofern es sich beim EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt, sind die Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist.

Nach Absatz 2 sind die Vertriebsanzeigen bei mehreren EU-AIF jeweils gesondert einzureichen.

Workflow 2011/61/EU - Artikel 31
Workflow 2011/61/EU – Artikel 31

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2011/61 Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und spezifische Bestimmungen in Bezug auf Drittländer

Paragraphen Dschungel

2011/61 Vertrieb und Verwaltung von EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und spezifische Bestimmungen in Bezug auf Drittländer

Dieser Vorschaltartikel erfolgt in Anschluss an den Beitrag:

ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)

und wird zusammen mit dem in einer Woche erscheinenden Beitrag:

2011/61 – Artikel 31 – Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM,

zwischen dem 2. Teilbeitrag über die ESMA:

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

platziert.

Mir wurde bei der Analyse der Direktive 2011/61 schnell klar, dass das Thema Verwaltung und Vertrieb der wesentliche Bestandteil der Direktive, also das Hauptgericht im Menü, ist. Reguliert werden die Verwaltung und den Vertrieb von AIF durch AIFM im nationalen, EU und internationalen Umfeld.

Einbeziehen möchte ich:

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ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)

ESMA – European Securities and Markets Authority

Wie im Beitrag: Richtlinie 2011/61/EU bereits angekündigt, möchte ich mich heute mit der ESMA auseinandersetzen.

Diese ist Teil eines Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Das System hat auch einen Namen und wird bezeichnet als:  European System of Financial Supervision (ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem. „ESMA – European Securities and Markets Authority (Allgemein)“ weiterlesen

Richtlinie 2011/61/EU

Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.

Grafiik: Zusammenspiel der EU-Richtlinien 2011/61 und 231/2013 mit dem KAGB

Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.

Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.

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