Fristenkongruenz im Fondsmanagement

Fristenkongruenz im Fondsmanagement

Ganz aktuell haben wir mit der PROKON wiedermal ein Investmentmodell, basierend auf Genussrechtskapital, welches scheinbar nicht funktioniert hat. Schon ist das Geschrei nach weiteren regulatorischen Maßnahmen groß.

Ich möchte hier nicht auf die Geschäftspraktiken von PROKON eingehen, da ich die Gesellschaft nur von den permanent ins Haus flatternden Werbe-Flyern, welche ihr jähes Ende in meiner Papiertonne fanden, kenne und mir daher auch kein Urteil erlauben kann. Mein Thema ist die Fristenkongruenz, die meines Erachtens auch im Falle PROKON eine entscheidende Rolle spielt.

Was ist Fristenkongruenz?

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§ 36 KAGB – Auslagerung

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§ 36 KAGB – Auslagerung

Unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0036 veröffentlichte die BaFin am 4. Juli 2013 den Beitrag: „Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB

Es ist zwar schon etwas her, dass der Artikel erschien. Da ich mich, wie man so schön sagt, ganzheitlich mit dem Thema Kapitalanlagegesetzbuch beschäftige, passt es auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut in den Gesamtkontext des Blogs. Ich versuche nach Möglichkeit auch immer ältere Beiträge entsprechend anzupassen, um so einen Gesamtüberblick über das Thema zu erhalten. Im Folgenden schaue ich mir den § 36 KAGB  näher an und bringe einige Erläuterungen der BaFin in Verbindung mit den Abschnitten des Paragraphen.

§ 36 (1) KAGB

§ 36 (1) KAGB – Auslagerung – sagt, dass eine KVG Aufgaben auf Dritte auslagern kann. Unter den dann folgenden Punkten sind die Bedingungen dafür benannt. Der Paragraph enthält eine Vielzahl an Regelungen, so dass eine Interpretation durch die BaFin sicherlich mehr als hilfreich sein wird. 

Die BaFin geht in ihrer Veröffentlichung darauf ein, was überhaupt als Auslagerung zu interpretieren ist. Da das Gesetz selbst, nicht wie in der bisherigen Rechtssprechung eine Einschränkung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Auslagerungen macht, definiert die BaFin in ihrer Veröffentlichung dies näher. Sie nimmt Bezug auf Anhang I der RICHTLINIE 2011/61/EU. Demnach schließt sie unterstützende Aufgaben wie administrative oder technische Funktionen (Reinigungsdienste, Catering und Beschaffung von Dienstleistungen oder Gütern des Grundbedarfs) aus. 

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Newsletter des BAI 10/2013

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Quelle: 10/2013 – BAI

Der BAI geht in seinem jüngsten Newsletter –  BAI – Newsletter Oktober 2013 – auf diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem KAGB und seinem Umfeld ein.

Insbesondere wird die ausstehende Anpassung der Anlageverordnung angesprochen, da hier die neu aufgelegten Fondstypen noch keine Berücksichtigung finden. Dies kann dazuführen, dass institutionelle Anleger nicht investieren dürfen.

Auch die konzeptionelle Trennung von offenen und geschlossenen Fonds, ein Eckpfeiler des KAGB , scheint nicht konform mit der AIFM  zu sein.

Das das Steueranpassungsgesetz, welches vor der Wahl nicht mehr verabschiedet wurde, angesprochen wird, war klar.  Weitere Themen sin natürlich die steuerlichen Vergünstigungen. Während die Parteien noch über die Regierungsbildung verhandeln, schärfen die Verbände ihre Messer.

Mehr zu den Themen, kannst Du direkt dem Newsletter entnehmen.    

Wird das KAGB zu … stärkeren Konzentration … höheren Kosten … führen?

JoDeCoin

Wird das KAGB zu … stärkeren Konzentration … höheren Kosten … führen?

Mögliche Auswirkungen des KAGB

Die meisten der noch in Deutschland ansässigen Anbieter stehen direkt oder indirekt in einer mehr oder weniger engen Verbindung mit einer Bank oder einer Versicherungs-gesellschaft. Meist ist die Verbindung sehr eng.

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§ 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten

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§ 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten

Die BaFin  hat unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0044 – Einzelne Hinweise zur Registrierung nach § 44 KAGB i.V.m. Art. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 veröffentlicht.

Grund für mich, das Thema nochmals aufzugreifen. Der § 44 KAGB gilt für alle, die es nicht geschafft haben, den Regelungen des KAGB zu entgehen, aber aufgrund ihrer Größe noch, um den Papierkrieg nach § 22 KAGB – Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung, herum gekommen sind. 

Basis für den § 44 ist der § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen, dem ich bereits einen eigenen Beitrag „KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen“ im Mai dieses Jahres gewidmet hatte.

Bis einschließlich Absatz 3 definiert der § 2 KAGB, auf wen, das Gesetz nicht anzuwenden ist. Danach wird es dann spannend für die KVG. § 2 (4) KAGB definiert für eine KVG, die ausschließlich Spezial-AIF verwaltet, deren zu verwaltendes Vermögen im Falle des Einsatzes von Leverage-Kapital unter 100 Mio. EUR oder aber ohne Einsatz von Leverage-Kapital unter 500 Mio. EUR liegt, die Vergünstigungen durch klare Benennung der anzuwendenden Paragraphen.

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Presseartikel: KAGB birgt reichlich Geschäftspotenzial

KAGB birgt reichlich Geschäftspotenzial

(direkt Link!)

Artikel in portfolio institutionell

Interview von Patrick Eisele mit Dr. Holger Sepp von Caceis

Der Artikel vom 18. September 2013 geht auf die aktuelle Praxis bei der Zusammenarbeit zwischen KVG und Verwahrstelle ein. Im Bereich der geschlossenen Fonds wird eine starke Konsolidierung von 350 zurück auf rund 80 Emissionshäuser erwartet.

Das jährliche Geschäftspotenzial der Verwahrstellen wird im Segment der geschlossenen Fonds mit bis zu 10 Mia. EUR eingestuft.  Näheres entnehme bitte direkt dem Artikel.

Interessant ist hierin auch der Hinweis zur aktuellen Spruchpraxis der BaFin hinsichtlich der Risikomischung und zur Häufigkeit der Berechnung des NAV.

Die Verwahrstellen, scheinen offensichtlich ganz zufrieden mit dem KAGB zu sein. 

Bewerter von Immobilenfonds – Artikel in Immobilenzeitung

Immobilien Zeitung brachte am 19. September einen Artikel von Monika Leykam unter dem Titel:

GUTACHTER-BESTELLUNG NACH KAGB – Einen, zwei oder drei? Sie haben die Bewerter-Wahl!

Hierin geht man davon aus, dass die Aufwendung für die Bewertungen bei den Immobilienfonds in 2013 gegenüber dem Vorjahr um 13 Mio. EUR auf 35 Mio. EUR steigen werden. Die Umsatzprognose für die involvierten Bewerter steht für die Folgejahre auf grün.

Der Artikel geht auch näher auf die Bewertungsfrequenz und die Bewerterszene ein. Wieviel Bewerter sind nötig? Näheres kannst Du bitte direkt dem Artikel entnehmen.

Spruchpraxis KAGB: Investmentvermögen und KVG

Spruchpraxis KAGB: Investmentvermögen und KVG

In diesen Beitrag möchte ich versuchen, die aktuelle Entwicklung der Spruchpraxis rund um das KAGB zu dokumentieren. Die systematische Auflistung über die Einordung neuer Fonds und die Genehmigung von KVG durch die BaFin soll Aufschluss darüber geben, wie das aktuelle Gesetz in der Praxis umgesetzt wird.

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Assetklasse – Sachwerte

Sachwerte

In welche Assets kann ein Investmentvermögen investieren?“ – so lautete der Beitrag, den ich Anfang des Monats in den Blog eingestellt habe. Ich hatte dort eine Übersicht erstellt, welches Investmentvermögen nach KAGB in welche Assets investieren darf.

Die Übersicht ging noch nicht näher ins Detail, so dass ich jetzt nach und nach für die einzelnen Assetklassen und Assets konzentrierte Einblicke plane.

Heute starte ich mit der übersichtlichen Assetklasse: Sachwerte. Sofern ich von Fonds spreche, meine ich hiermit Investmentvermögen.

Geregelt wird dies in § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen – im Kapitel Publikumsinvestmentvermögen, Abschnitt „geschlossene inländische Publikums-AIF“.

Damit ist die Möglichkeit in Sachwerte zu investieren auch schon fast vollständig umrissen. Ich gehe in meiner Übersicht auf eine vorher nicht sichtbare Detailstufe und sehe mir an, welche Investmentvermögen in Sachwerte investieren dürfen.

Investmentvermögen, die in Sachwerte investieren dürfen 

Es sind ganze zwei Investmentvermögen, die in Sachwerten anlegen dürfen. Dies sind beides mal die Varianten des geschlossenen Fonds, also der

  • geschlossene inländische Publikums-AIF und der
  • geschlossene inländische Spezial-AIF.

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In welche Assets kann ein Investmentvermögen investieren?

In den vergangen Wochen und Monaten habe ich Teile des KAGB systematisch durchforstet. Die Bestandsaufnahme ist damit zwar noch nicht abgeschlossen, dennoch einmal Zeit für erste Analysen. Heute geht es um die möglichen Kombinationen zwischen Asset und Investmentvermögen.

Mögliche Assets in den verschiedenen Investmentvermögen

Die vorstehende Grafik zeigt auf aggregierten Level, in welche Assets/ Assetklassen ein Investmentvermögen nach KAGB investieren kann/ darf. In meiner Exceltabelle, die hier leider nicht erhältlich ist, kann man auf das einzelne Asset springen. Du siehst hier nur eine grobe Zusammenfassung.

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