Solvency II – (2) Was wird von einem Manager aus dem Bereich Alternative Assets erwartet?

Heute beschäftige ich mich damit, um was es bei dem Thema Solvency II für den Asset Manager eigentlich geht. Im letzten Beitrag:

hatte ich grob erklärt, warum ein Asset Manager ggf. von Solvency II betroffen sein könnte.

Warum eigentlich die ganze Aufregung?

Hierzu muss ich zunächst etwas ausholen, ohne aber in die Tiefen von Solvency II abrutschen zu wollen. Die Antwort zu der Frage im Titel kann ich vorab auch schon geben:

Daten, Daten und nochmals Daten bis ins Detail, möglichst kurzfristig, regelmäßig oder auch adhoc und bis in die Bilanz der Zielfonds hindurch in höchster Qualität, automatisiert aufbereitet und maschinenlesbar.

Kurz gesagt, wir sprechen hier vom gläsernen Fonds!

Hintergrund

Die Solvency II Verordnung ist eine europäische Richtlinie. Verantwortlich für die Durchführung ist die European Insurance and Occupational Pensions Authority, abgekürzt EIOPA, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Aufsichtsorganen der Mitgliedstaaten, in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgekürzt BaFin. Was Basel II und folgende für die Kreditwirtschaft, ist Solvency für die europäische Versicherungswirtschaft.

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Solvency II – (1) Auch für Manager von Alternativen Assets?

Kasten mit Karteireitern

Solvency II ist doch ein Thema für Versicherer, für die Fondsanbieter gilt doch das KAGB.

Allzu oft ist dies noch die Meinung von Fondsmanagern. Aber Solvency II schleicht sich heimlich durch die Hintertür in die Organisation des Fondsmanagers hinein und kann erheblichen Einfluss auf die Geschäftsabläufe haben.

Publik sind die Auswirkungen schon seit mindestens fünf Jahren. Da jedoch  das Geschäftsfeld der Alternativen Assets eine untergeordnete Rolle bei den Versicherern spielt, wurden die Fondsmanager bisher nur in Ausnahmefällen direkt mit Anforderungen aus Solvency II konfrontiert. Nach landläufiger Meinung geht es bei Solvency II schließlich um Regulatorien für die Versicherungswirtschaft, während für die Fondsbranche das KAGB zuständig ist. Deshalb verwundert es auch kaum, dass bei vielen Fondsmanagern noch gar keine Sensibilität für das Thema vorhanden ist.

Bin ich als Fondsmanager nun betroffen oder nicht?

Meines Erachtens hängt dies zunächst vorrangig davon ab, ob mindestens eine Versicherung oder eine versicherungsähnliche Einrichtung Fondsanteile an einem der verwalteten Fonds gezeichnet hat. Ist dies nicht der Fall, dann könnte es glimpflich ablaufen.

! Aber Vorsicht, wurden Anteile des Fonds durch einen anderen Fonds (Fund of Fund, abgekürzt FoF) gezeichnet, welcher selbst einen Versicherer als Investor hat, dann kann bereits durch diesen Umstand der eigene Fonds ebenfalls infiziert worden sein.

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§ 36 KAGB – Auslagerung

Paragraphen Dschungel

§ 36 KAGB – Auslagerung

Unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0036 veröffentlichte die BaFin am 4. Juli 2013 den Beitrag: „Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36 KAGB

Es ist zwar schon etwas her, dass der Artikel erschien. Da ich mich, wie man so schön sagt, ganzheitlich mit dem Thema Kapitalanlagegesetzbuch beschäftige, passt es auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr gut in den Gesamtkontext des Blogs. Ich versuche nach Möglichkeit auch immer ältere Beiträge entsprechend anzupassen, um so einen Gesamtüberblick über das Thema zu erhalten. Im Folgenden schaue ich mir den § 36 KAGB  näher an und bringe einige Erläuterungen der BaFin in Verbindung mit den Abschnitten des Paragraphen.

§ 36 (1) KAGB

§ 36 (1) KAGB – Auslagerung – sagt, dass eine KVG Aufgaben auf Dritte auslagern kann. Unter den dann folgenden Punkten sind die Bedingungen dafür benannt. Der Paragraph enthält eine Vielzahl an Regelungen, so dass eine Interpretation durch die BaFin sicherlich mehr als hilfreich sein wird. 

Die BaFin geht in ihrer Veröffentlichung darauf ein, was überhaupt als Auslagerung zu interpretieren ist. Da das Gesetz selbst, nicht wie in der bisherigen Rechtssprechung eine Einschränkung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Auslagerungen macht, definiert die BaFin in ihrer Veröffentlichung dies näher. Sie nimmt Bezug auf Anhang I der RICHTLINIE 2011/61/EU. Demnach schließt sie unterstützende Aufgaben wie administrative oder technische Funktionen (Reinigungsdienste, Catering und Beschaffung von Dienstleistungen oder Gütern des Grundbedarfs) aus. 

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