KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien)

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

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Das Immobilieninvestmentvermögen wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

Die Rolle des Bewerters wird im KAGB explizit herausgestellt. Da auf die einzelnen Paragraphen die sich mit der Bewertung befassen mehrfach im Gesetz verwiesen wird, habe ich mich entschlossen hierzu einen separaten Beitrag einzustellen.

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KAGB – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

>>> Review steht noch aus<<<

Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.

Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – OGAW-Verwahrstelle (VwSt.)

  • Wer kann Verwahrstelle sein?
  • Organisation
  • Vertrag/ Prüfung
  • Aufsicht
  • Interessenkollision
  • Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
  • Verwahrung
  • Unterverwahrung

OGAW-Verwahrstellen

§ 68 ff. KAGB

Wer kann OGA-Vwst. sein? (§ 68 KAGB)

  • OGAW-KVG stellt sicher, dass mit Verwahrstelle (VwSt.) Vertrag für OGAW abgeschlossen wird.
  • VwSt. ist ein Kreditinstitut, §32 KWG bzw. entspr.  ausl. Vorschriften
  • Bei inländische OGAW, muss die VwSt. ihren Sitz im Geltungsbereich des KAGB haben.
  • Bei VwSt. für inländisches OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d des KWG handeln. Die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des KWG vorliegen
  • VwSt. für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des KWG sein.

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KAGB-Entwurf passiert Finanzausschuss

Quelle: 24.04.13 – cash.online – Achim Melde

KAGB-Entwurf passiert Finanzausschuss

Cash-online verkündet:

  1. Finanzausschuss des Deutschen Bundestages verabschiedet AIFM-Umsetzungsgesetz;
  2. Insbesondere Änderungen in den
    • § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
    • § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung

angekündigt.

Inhalte der Änderungen noch nicht bekannt. Veröffentlichung in 18. KW
2013 angestrebt.

Zusatzinformation
Tagesordnung der 139. Sitzung des Finanzausschusses vom 24.04.2013

KAGB: Investment-Spielregeln auf 600 Seiten

Quelle: 19.04.13 – procontra-online

KAGB: Investment-Spielregeln auf 600 Seiten

Kolumne in der Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Fondsverbands BVI, einen kurzen Ausblick über den vermutlichen Bürokratieaufwand gibt, der hinter dem KAGB steht.

Herr Richter, geht in seiner Kolumne bei procontra-online davon aus, dass das KAGB den Fondsmarkt verändern wird.

Nähers bitte unter dem Link nachlesen.

KAGB in der Praxis – Venture Fonds – unter 100 Mio. EUR – Fall 1

Paragraphen Dschungel
  • Was möchte ich tun?
  • Wie gehe ich vor?
  • Erlaubnisprozess für AIF-KVG gem. § 22 KAGB
    • Pflichtangaben im Erlaubnisantrag
      • Eigenmittel
      • Liste Geschäftsleiter
      • Zuverlässigkeit Geschäftsleiter
      • Fachliche Eignung Geschäftsleiter
      • Bedeutende Beteiligte an AIF-KVG
      • Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten
      • Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung
      • Vergütungspolitik und -praxis
      • Auslagerungsvereinbarungen
      • Anlagenstrategie
      • Master-/ Feederfonds
      • Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…
      • Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle
      • Verkaufsprospekte
    • Ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung
      • Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung
      • Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit
  • Checkliste
  • Zwischenfazit
  • Stellschrauben

>>> Ich analysiere hier zunächst 1:1 die Inhalte. Fehlinterpretationen sind daher möglich und auch gewünscht. Manche Fehlinterpretationen lösen sich erst in späteren Abschnitten oder in internen und externen Verweisen wieder auf. Obwohl das KAGB auf den ersten Blick strukturiert wirkt, ist es leider sehr schwer lesbar. Insbesondere die vielen internen Verweise, aber auch die Verweise auf EU-Richtlinien, tragen hierzu bei. Als Projektmanager würde ich mir eine schöne Prozessstruktur mit wohl definierten Ein- und Ausstiegspunkten wünschen. <<<

Heute möchte ich mich an mein erstes Beispiel aus der Praxis, hinsichtlich der Auswirkungen des KAGB, wagen.

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Kommentierung – Investmentvermögen

Merkmale

Am 22.4.2013 besuchte ich eine Veranstaltung des Private Equity Forum NRW e.V. in Düsseldorf. Herr Dr. Ulrich Keunecke, Partner bei der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, referierte zum Thema „Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland“.

Vergiss den Fonds, es lebe das Investmentvermögen!

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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 2 – Ausnahmen

  • Das KAGB ist nicht anzuwenden auf
    • Holdinggesellschaften
    • Pensionskassen und Pensionsfonds
    • Internationale Institutionen
    • Nationale Zentralbanken
    • Staatliche Stellen und Gebietskörperschaften
    • Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne
    • Verbriefungszweckgesellschaften
    • AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Verbund, die selbst keine AIF sind
    • Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute
  • Das KAGB ist eingeschränkt anzuwenden auf
    • AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar Spezial-AIF verwalten Schwellenwert 100 Mio. EUR mit Leverage bzw. 500 Mio. EUR ohne.
    • AIF-KVG, die unmittelbar oder mittelbar inländische geschlossene AIF verwalten, Schwellenwert 100 Mio. EUR
    • AIF-KVG, die nach der EU-Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds registriert sind
    • AIF-KVG, die unter die EU-Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum fallen

Das KAGB ist nicht anzuwenden auf:
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