AIF – offenes Publikumsvermögen – Sonstige Investmentvermögen

 

Offene Publikums-AIF  dürfen nur als:

  • gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB 
  • sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB
  • Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229  KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden) oder
  • Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag vorhanden).

aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das sonstige Investmentvermögen. 

Sonstige Investmentvermögen nach § 220 KAGB

Hier gelten die Bestimmungen in den §§ 220 bis 224 KAGB. Sofern aber nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, sind auch die §§ 192 bis 205 KAGB anzuwenden. Im einzelnen sind dies dann:

§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände
§ 193 Wertpapiere
§ 194 Geldmarktinstrumente
§ 195 Bankguthaben
§ 196 Investmentanteile
§ 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198 Sonstige Anlageinstrumente
§ 199 Kreditaufnahme
§ 200 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
§ 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 203 Pensionsgeschäfte
§ 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
§ 205 Leerverkäufe

In § 220 KAGB finden sich Teile des § 90g InvG wieder.

Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme  nach § 221 KAGB

(1) Die AIFKVG darf für ein Sonstiges Investmentvermögen nur
erwerben:

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198 KAGB, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ist,

§ 193 Wertpapiere
§ 194 Geldmarktinstrumente
§ 195 Bankguthaben
§ 196 Investmentanteile
§ 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198 Sonstige Anlageinstrumente

2. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 196, 218 und 220 KAGB sowie an entsprechenden EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF,

3. Edelmetalle,

4. unverbriefte Darlehensforderungen.

In § 220 KAGB finden sich Teile des früheren § 90h InvG wieder.

Entsprechend der Auflistung in Absatz 1 sind damit direkte Investments in Unternehmensbeteiligungen nicht möglich. Der Illiquidität dieser Anlageform Rechnung tragend, soll die direkte Unternehmensbeteiligung nur noch geschlossenen Investmentvermögen möglich sein. Auch direkte Investments in Immobilien und in Hedgefonds, wie sie nach § 90h (1) 2 InvG noch möglich waren, sind raus gefallen.

Immobilienvermögen können nur als Sondervermögen geführt werden. Da bei ihnen pro Jahr nur ein Rückzahlungstermin möglich ist, fehlt es an der bei sonstigen Investmentvermögen vorausgesetzten  regelmäßigen, kurzfristigen Rückgabemöglichkeit. Hedgefonds hat man Kraft Gesetzes zu Spezial-AIF erklärt. Sie werden in § 283 KAGB behandelt.  

Für den Privatanleger bedeutet dies, dass er nur indirekt über Dach-Hedgefonds investieren kann. Die §§ 225 bis 229 KAGB enthalten entsprechende Regelungen zu den Dach-Hedgefonds. Die besonderen Vorschriften zu den Dach-Hedgefonds sollen gewährleisten, dass Privatanlegern sich über den Risikogehalt ihrer Anlage bewusst werden.

Absatz 3 beschränkt die Anlage für sonstige Investmentvermögen in Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF auf 30% des eigenen Vermögens.

Die Anlage in sonstige Anlageinstrumente nach § 198 KAGB ist sogar auf 20% des eigenen Vermögens beschränkt. Dies wird in Absatz 4 festgelegt. Sonstige Anlageinstrumente, der Begriff ist nicht griffig. In § 198 KAGB spricht man von Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt zugelassen sind. Außerdem betrifft dies Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht den An- forderungen des § 194 KAGB genügen (ich verzichte hier auf weitere Ausführungen), Aktien, die nicht den Anforderungen des § 193 KAGB genügen (auch hier verzichte ich auf weitere Ausführungen) und Forderungen aus Gelddarlehen (näheres bitte direkt nachlesen).

Absatz 5 beschränkt wiederum den Anteil von Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen auf 30% des eigenen Vermögens. 

Nach Absatz 6 ist die Aufnahme von kurzfristigen Krediten auf 20% limitiert. Außerdem müssen die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sein und die Aufnahme konform mit den Anlagebedingungen sein.

Absatz 7 regelt abweichend zu den §§ 200 und 203 KAGB Übertragungen von Wertpapieren und Kündigungsrechte von Pensionsgeschäften. 

Mikrofinanzinstitute nach § 222 KAGB

Im vorhergehenden  § 221 (5) Satz 1 ist geregelt, dass die Höhe an unverbrieften Darlehensforderungen auf 30% des eigenen Vermögens beschränkt ist. Dies wird in § 222 KAGB für Mikrofinanzinstitute aufgehoben und auf 95% erhöht. 

Eingeschlossen sind Anlagen in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanzinstituten und in unverbriefte Darlehensforderungen gegen regulierte Mikrofinanzinstitute. Letztere jedoch nur, insofern sie zur Refinanzierung des Mikrofinanzinstituts dienen.

Absatz 1 stellt auch klar, was regulierte Mikrofinanzinstitute überhaupt sind. 

Es bedarf einer Zulassung durch die entsprechende Aufsichtsbehörde, die Haupttätigkeit sollte die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer sein. Bei der Darlehensvergabe sollte der Betrag von 10 TEUR an einen Darlehensnehmer in 60% aller Fälle nicht überschritten werden.  Weitere Kriterien entnehme bitte direkt dem Gesetzestext.

Ansonsten wird in Absatz 3 auf die Befähigung der Entscheidungsträger abgestellt.

Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien  nach § 223 KAGB

 § 98 (1) KAGB – Rücknahme von Anteilen, Aussetzung – definiert die Rücknahme von Anteilen. Wie dort schon verwiesen und hier in § 223 konkret ausgeführt, können die Anlagebedingungen von Sonstigen Investmentvermögen festlegen,  dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem vorbestimmten Termin erfolgt. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile oder Aktien die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile oder Aktien einen in den Anlagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet.

Um den Anleger zu schützen und die besondere Regelung herauszustellen, verlangt das Gesetz, dass die Rückgabe eines Anteils oder von Aktien durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf.

(2) Bei Mikrofinanzinstituten müssen die Anlagebedingungen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt, jedoch höchstens einmal vierteljährlich und mindestens einmal jährlich. Auch hier ist die Rückgabe von Anteilen oder Aktien nur zulässig durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die zwischen einem Monat und 24 Monaten betragen muss.

Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen nach § 224 KAGB

Bei sonstigen Investmentvermögen sind im Verkaufsprospekt zusätzlich Angaben Notwendig. § 165 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt – legt die Basis. Ergänzt werden müssen bei Sonstigen Investmentvermögen folgende Angaben :

1. Möglichkeit und Umfang der Anlage nach § 198 in Edelmetalle, Derivate und unverbriefte Darlehensforderungen;

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sonstige Investmentvermögen erwerbbaren unverbrieften Darlehensforderungen;

3. Angaben zu Umfang von Kreditaufnahmen und den damit verbundenen Risiken;

4. Angaben zum Umfang von Anlagen in Mikrofinanzinstitute, den damit verbundenen Risiken und den Anlagemerkmalen und Entscheidungskriterien;

5. bei spezieller drucktechnischer Hervorhebung, expliziter Hinweis auf Regelungen zur eingeschränkten Rücknahme von Anteilen oder Aktien entsprechend § 223 (1) KAGB;

 6. bei spezieller drucktechnischer Hervorhebung, expliziter Hinweis auf Regelungen zur terminlich eingeschränkten Rücknahme von Anteilen oder Aktien, abweichend von § 98 (1) KAGB;

7. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.

§ 162 KAGB – Anlagebedingungen – regelt für Publikumsinvestmentvermögen die zu veröffentlichenden Angaben. Speziell für Sonstigen Investmentvermögen sind noch folgende Angaben in den Anlagebedingungen zu ergänzen:

1. die Arten der Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen, die erworben werden dürfen;

2. Umfang in dem, die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;

3. Anteil, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

4. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.

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