AIF – Alternativer Investment Fonds

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Definition

Die Begriffsbestimmung erfolgt in § 1 KAGB als negativer Ausschluss gegenüber einem OGAW. AIF sind demgemäß alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.

Verfügbarkeit

Hinsichtlich der Verfügbarkeit wird unterschieden in:

    • Offene AIF und
    • Geschlossene AIF

Anlegerkreis

Bei den Anlegern wird unterschieden zwischen dem breiten Publikum, den semi-professionellen und den professionellen Anlegern.

Professioneller Anleger

Ein professioneller Anleger ist nach Auslegung der BaFin ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Diese Definition entstammt dem Anhang II der europäischen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID).

Semi-professionelle Anleger

Der semi-professionelle Anleger wurde in § 1 (19) 33 KAGB definiert. Ein semi-professioneller Anleger ist jeder,

  • der mindestens 200 TEUR in das Investmentvermögen investiert,
  • der eine gesonderte schriftliche Erklärung abgibt, dass er sich der mit dem Investment verbundenen Risiken bewusst ist und 
  • dessen Sachverstand, Erfahrung und Kenntnis nach Bewertung der AIF-Verwaltungsgesellschaft hinreichend vorhanden ist, um das Investment selbständig einzugehen.

Publikum

Die Definition erfolgt durch das Ausschlussverfahren. Sofern der Anleger weder als professioneller noch als semi-professioneller Anleger klassifiziert werden kann, ist er als Privatanleger, also dem breiten Publikum zuzuordnen.

Aus der Klassifizierung der Anleger ergeben sich schließlich zwei Formen des AIF:

  1. der Spezial-AIF, dessen Anteile nur von professionellen und semi-professionellen Anlegern gehalten werden dürfen und
  2. der Publikums-AIF, für alle übrigen Anleger und Anlegerkombinatioen.

Gesellschafts-/ Rechtsformen

Aus der Einteilung in offene und geschlossenem AIF ergeben sich auch Konsequenzen für mögliche Gesellschaft- und Rechtsformen.

Ein offenes Investmentvermögen kann:

  1. als Sondervermögen entsprechend § 91,  § 92 ff.  und § 108 ff. KAGB
  2. als Investmentaktiengesellschaft (InvAG) mit veränderlichem Kapital entsprechend  § 108 ff. KAGB oder
  3. als offene Investmentkommanditgesellschaft (InvKG), hier aber nur als Spezialfonds,  entsprechend  § 124 ff. KAGB

geführt werden.

Geschlossene Investmentvermögen können:

  1. als Investmentaktiengesellschaft (InvAG) mit fixem Kapital  entsprechend  § 140 ff. KAGB oder
  2. als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft (InvKG)  entsprechend  § 149 ff. KAGB

geführt werden.

 


 

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