KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien)

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

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Das Immobilieninvestmentvermögen wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

Die Rolle des Bewerters wird im KAGB explizit herausgestellt. Da auf die einzelnen Paragraphen die sich mit der Bewertung befassen mehrfach im Gesetz verwiesen wird, habe ich mich entschlossen hierzu einen separaten Beitrag einzustellen.

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KAGB – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

>>> Review steht noch aus<<<

Der Begriff Depotbank wird durch den Begriff Verwahrstelle ersetzt. Während die europäischen Richtlinien für die OGAW eher oberflächlich sind, ist die Fassung für AIF sehr viel detaillierter. Der Gesetzgeber hat daher die Vorschriften für Verwahrstellen im Gesetz ebenfalls getrennt aufgeführt. Die europäischen Richtlinien für OGAW-Verwahrstellen werden im Hinblick auf einen schärferen Verbraucherschutz überarbeitet. Sie fließen erst später in das KAGB ein.

Mit der wichtigste Punkt ist, dass Verwahrstellen auch für geschlossene Fonds verpflichtend werden. Sowohl die Auswahl, als auch die Änderung der Verwahrstelle ist genehmigungspflichtig. Die Eignung einer Verwahrstelle bzw. eines Treuhänders ist nachzuweisen. Wie bei der KVG wird bei der Erfüllung der Aufgaben wieder auf die Personen (z.B. Geschäftsleiter) abgestellt.

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