2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

Für EU-AIFM, die nicht EU-AIF verwalten sieht die AIFMD spezifische Vorschriften vor.  In meinen Beitrag zu Artikel 33 ging es noch um die Verwaltung von EU-AIF in anderen Mitgliedstatten. Jetzt spannen wir den Bogen noch weiter und beziehen die ‚exterritorialen‘ AIF mit ein.

Ich starte mit dem bereits bekannten Schema, bevor ich mehr ins Detail gehe.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Verwaltung
Region
Nicht-EU-AIF
Beteiligte
EU-AIFM
Nicht-EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
ESMA

Kombinationen, die durch den Artikel 34 abgedeckt werden soll

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ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.

Ich möchte an dieser Stelle die  Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.

Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.

Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.

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