KAGB in der Praxis – Venture Fonds – unter 100 Mio. EUR – Fall 1

  • Was möchte ich tun?
  • Wie gehe ich vor?
  • Erlaubnisprozess für AIF-KVG gem. § 22 KAGB
    • Pflichtangaben im Erlaubnisantrag
      • Eigenmittel
      • Liste Geschäftsleiter
      • Zuverlässigkeit Geschäftsleiter
      • Fachliche Eignung Geschäftsleiter
      • Bedeutende Beteiligte an AIF-KVG
      • Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten
      • Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung
      • Vergütungspolitik und -praxis
      • Auslagerungsvereinbarungen
      • Anlagenstrategie
      • Master-/ Feederfonds
      • Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…
      • Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle
      • Verkaufsprospekte
    • Ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung
      • Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung
      • Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit
  • Checkliste
  • Zwischenfazit
  • Stellschrauben

>>> Ich analysiere hier zunächst 1:1 die Inhalte. Fehlinterpretationen sind daher möglich und auch gewünscht. Manche Fehlinterpretationen lösen sich erst in späteren Abschnitten oder in internen und externen Verweisen wieder auf. Obwohl das KAGB auf den ersten Blick strukturiert wirkt, ist es leider sehr schwer lesbar. Insbesondere die vielen internen Verweise, aber auch die Verweise auf EU-Richtlinien, tragen hierzu bei. Als Projektmanager würde ich mir eine schöne Prozessstruktur mit wohl definierten Ein- und Ausstiegspunkten wünschen. <<<

Heute möchte ich mich an mein erstes Beispiel aus der Praxis, hinsichtlich der Auswirkungen des KAGB, wagen.


Hierfür versetze ich mich in die Rolle eines Fondsmanagers einer Managementgesellschaft, die einen kleinen aber feinen VC-Fonds auflegen möchte.

Gehört habe ich von dem neuen KAGB und den Regelungen zur Prospektpflicht.

Was möchte ich tun?

Eigentlich möchte ich einen geschlossenen Fonds in der Größenordnung von 50 – 100 Mio. EUR auflegen. Der Fonds soll eine Laufzeit von 10 Jahren haben, wobei die Investmentperiode 5 Jahre betragen soll. Die Mittel möchte ich von privaten und institutionellen Investoren einsammeln. Die Mindesteinlage soll 50 TEUR betragen.

Der Investitionsschwerpunkt soll in der DACH-Region investieren. Interessante Deals aus dem übrigen europäischen Ausland möchte ich nicht unbedingt ablehnen. Da ich im Technologiesektor die höchsten Renditen erwarte, lege ich den Investitionsfokus auf junge Unternehmen bis 10 Jahre alt, im Bereich innovative Softwareentwicklung sowie Energietechnik.

Die Beteiligungshöhe pro Unternehmen soll auf 3 Mio. EUR beschränkt sein. Das Kapital soll als direkte Beteiligung in Form von Anteilen und Agio fließen. In der ersten Finanzierungsrunde sollen maximal 1 Mio. EUR fließen.

Ausgehend von Fondsvolumen und maximaler Beteiligungshöhe rechne ich über die Jahre mit einem Bestand von 30 bis 40 Portfoliounternehmen.

Die Managementgesellschaft soll von 2 Partnern geführt werden. Bei 30 bis 40 Portfoliounternehmen werde ich ca. 7 Investmentmanager (5 Unternehmen pro Manager) benötigen.  Außerdem benötige ich noch Mitarbeiter im Sekretariat und im Backoffice für das Rechnungswesen. Anderweitige Tätigkeiten versuche ich auszulagern.

Als Management Fee sind  2% gerechnet auf den gezeichneten Betrag (Commitment) geplant. Der Carried interest soll 20% betragen. Die Hurdle Rate 80%.

Wìe gehe ich vor?

Mir ist klar, dass ich sowohl steuerliche, als auch rechtliche Beratung benötigen werde. Dennoch möchte ich mich vorab auf den aktuellen Stand bringen.

Neulich war ich bei einer Veranstaltung mit dem Thema: KAGB – Meister- oder Hexenwerk?

Was da so erzählt wurde, hat mich stutzig gemacht. Also dachte ich mir, ich schau mal auf die Seiten der Verbände und der BaFin, die offensichtlich für die Aufsicht zuständig sein soll. Bei den Verbänden bin ich auf dem europäischen Verband: EVCA und den deutschen Verband: BVK gestoßen.

Mein Englisch ist zwar ganz OK, aber bei tiefer gehenden  rechtlichen Angelegenheiten bevorzuge ich dann doch Deutsch. Ich schau mir also mal die Website des BVK an.

Sieht ganz nett aus und ist auch gut strukturiert. Also ran ans Menü.  Leider konnte ich nicht direkt was finden. Die Website scheint sich mehr allgemein mit der Materie Venture Capital und Private Equity zu befassen, als wirklich erste Hilfestellungen für eine Fondsgründung zu bieten. Probier ich es also nochmal mit der Suche und gebe ein: „KAGB“. Hurra, ein Resultat mit dem Titel „..BVK begrüßt den Gesetzentwurf..“. Hört sich zumindest nicht so schlimm an, wie das, was ich auf der letzten Veranstaltung gehört habe.

Der Inhalt ist aber auch nicht wirklich erquickend. Das war’s dann wohl. Mitglied bin ich ja (noch) nicht, so dass ich nicht sehen kann, ob es etwas im geschlossenen Bereich gibt. Also spring ich mal zur Website der BaFin. Vielleicht weiß die mehr.

Die empfangen mich mit Puzzlestücken. Das entspricht schon eher dem, was ich im Vortrag über das KAGB gehört ab. Die BaFin soll für die Aufsicht zuständig sein. Gut, dann spring ich dort mal hin. Macht scheinbar keinen Sinn, also doch wieder die direkte Suche – 5 Treffer, relativ frisch! 2 davon scheinen auch Sinn zu machen.

Ich spring mal in Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB-E.

Das schau ich mir mal näher an.

Richtig, jetzt wirst Du Dich fragen, warum ich denke, dass das Merkblatt die richtige Informationsquelle sein könnte. Naja, wie eingangs erwähnt, hab ich mir ja schon einen Vortrag angehört. Ich weiß daher, dass die Managementgesellschaft jetzt Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) heißt. Außerdem habe ich mitbekommen, dass das Gesetz zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investmentfonds (AIF) unterscheidet. Das Gesetz sagt in § 1 (3) KAGB, dass alles was kein OGAW ist, ein AIF ist.

Investmentvermögen gemäß § 1 (1) KAGB, die weder OGAW noch AIF sind, wären demzufolge illegal.

Mit Wertpapieren möchte ich nicht arbeiten, so dass ich mich auf den AIF konzentrieren kann.

Ich weiß auch nicht, warum ich bei Organismen immer an Pantoffeltierchen denken muss. Das Gesetz trägt scheinbar zur Entschärfung bei. Früher Heuschrecke, jetzt Pantoffeltierchen. Aber eigentlich sind es ja Honigbienen ;-))

Bei dem Merkblatt der BaFin für AIF-KVG scheine ich also richtig zu sein.

Bevor ich jetzt mit dem Merkblatt weitermache, schau ich mir trotzdem nochmal den § 1 KAGB an. Hier sind einige Begrifflichkeiten definiert, die für das weitere Studium des Merkblatts wichtig sein könnten.

Anmerkung: Im Blog hatte ich hierzu schon Beiträge:

Den Angaben aus AIF entnehme ich zunächst, dass mein Investmentvermögen wohl ein geschlossener AIF ist. Es würde auch kaum Sinn machen, einen VC-Fonds als offenen Fonds aufzulegen.

Würde ich nur institutionelle Anleger ansprechen wäre es ein geschlossener Spezial-AIF. Dies ist jedoch bei mir nicht der Fall, da ich auch Privatpersonen ansprechen möchte. Semi-professionell sind meine Anleger vermutlich auch nicht alle, das sie weniger wie 200 TEUR investieren können. Laut Definition wäre mein Investmentvemögen also ein Publikumsinvestmentvermögen. Da ich noch plane den Fonds in Deutschland aufzulegen, werde ich als inländischer geschlossener AIF eingestuft werden.

Ich hab gesehen, dass ich zwischen zwei Rechtsformen wählen kann. Einmal die Aktiengesellschaft und zum anderen die Kommanditgesellschaft. Das schau  ich mir später noch an.

Meine Managementgesellschaft ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend § 17 KAGB. Schau ich mir später auch noch an.

Ich hoffe, ich hab auf den ersten Blick nichts übersehen. Das Merkblatt hilft mir sicherlich weiter.

Nachdem ich mit § 1 KAGB angeschaut hatte, ist mir noch § 2 Ausnahmebestimmungen aufgefallen. Ein Rettungsanker?

Ja, tatsächlich, denn § 2 (5) KAGB führt aus, dass inländische AIF-KVG, die ein Vermögen unterhalb eines Schwellenwertes von 100 Mio. EUR (inklusive Leverage) verwalten nur an  bestimmte Paragraphen des Gesetzes gebunden sind. Es bleibt der AIF-KVG aber unbenommen sich freiwillig voll umfänglich dem Gesetz zu unterwerfen.

Für die Vermarktung des AIF könnte dies in den schlechten Zeiten für Venture Capital  Fonds durchaus Sinn machen.

Nach § 2 (5) KAGB bräuchte ich mich nicht an die § 20 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und § 22 – Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung halten. Ich schau mir das Merkblatt dennoch an, damit ich später Vor- und Nachteile besser abwägen kann.

Das Merkblatt ist in den Bereich A, Pflichtangaben im Erlaubnisantrag und den Bereich B, ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung, untergliedert. Zum Merkblatt gibt es bereits einen Beitrag „KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB”. Ich verweise daher auf die einzelnen Punkte in diesem Beitrag.
Am besten nutze ich die Gliederung des Merkblatts.

Bereich A

1.0 Eigenmittel

1.1. Anfangskapital

Ich muss mich also entscheiden, ob ich mit einer internen und externen KVG arbeiten möchte.

Bei einer internen KVG benötige ich mit 300 TEUR ein doppelt so hohes Anfangskapital, wie bei der externen KVG, die vom oder im Namen des InvV bestellt werden muss und dann für die Verwaltung des InvV verantwortlich ist.

Trotz des höheren Angangskapitals ist mir die interne KVG lieber.

 1.2. Fondsvolumenabhängige Eigenmittel

Bei dem von mir geplanten Volumen von 100 Mio. EUR habe ich Glück gehabt. Von dieser Regelung  sind nach § 25 (2) KAGB alle internen KVG betroffen, die InvV zwischen ein Volumen von mehr als 250 und bis maximal 48.750 Mio. EUR verwalten. Bei einer externen KVG wären es dann aufgrund des geringeren Anfangskapitals 49.500 Mio. EUR. Da die Deckelung bei 10 Mio. EUR liegt, wäre der Betrag bei höheren Volumina fix bei 10 Mio. EUR.

1.3. Kostenabhängige Eigenmittel

Wenn Du jetzt geglaubt hast, Du hättest den Part mit den Eigenmitteln überstanden, weit gefehlt, es geht weiter und wird auch noch komplexer. Die Eigenmittel der AIF-KVG sollen nach § 25 (4) KAGB zu jeder Zeit mindestens einem Viertel der Kosten entsprechen.

Was heißt das nun für mich und meine Planung?

Für das erste Geschäftsjahr (volles Kalenderjahr) gehe ich von Initialkosten, Gehältern, Miete und sonstige Büroaufwendungen von 600 TEUR aus. Ich brauche am Anfang noch nicht alle Investmentmanager, so dass der Personalkostenblock noch nicht so ins Gewicht schlägt. Abschreibungen erwarte ich im ersten Jahr noch nicht, da bis die Erlaubnis vorliegt ich ohnehin noch nicht mit dem Fundraising starten kann. Bis das notwendige Kapital dann eingeworben werden kann dürfte, bei heutiger Marktlage, zwischen 1 und 2 Jahre dauern. Bei 600 TEUR an Kosten im 1. Jahr würde ich 150 TEUR an Eigenmitteln benötigen. Im 2. Jahr wird es dann kritisch. Der sicherlich sehr lange Prozess für die Erteilung der Erlaubnis und der anschließende Prozess für das Fundraising würden voll auf das Eigenkapital durchschlagen. Gehe ich also bei einer zunächst gleichbleibenden Kostenstruktur in den ersten 3 Jahren aus, hätte ich Gesamtkosten von 1,8 Mio. EUR. Im 1. Jahr haben wir gesehen funktioniert das noch. Im 2. Jahr wäre ich aber bereits überschuldet. Ich brauche entweder zusätzlich Gesellschafter- oder Bankdarlehen. Gegebenenfalls müsste ich mindestens weitere 150 TEUR an Eigenmitteln nachschießen. Im 3. Jahr sähe dies nicht anders aus.

Das heißt also für mich, dass schon der Phase für die Erteilung der Erlaubnis eine entscheidende Bedeutung zukommt. Jede Verzögerung kostet mich bares Geld. Außerdem kann ich in dieser Zeit kein Kapital einwerben und stehe für die eingebrachten Mittel, sofern das Fundraising nicht wie erwünscht läuft in vollen Obligo.

1.4. Alterverorgungsverträge

Für eine bestehende KVG gelten noch bestimmte Regelungen für abgeschlossene Alterversorgungsverträge gem. § 25 (5). Diese spielen für mich als neue KVG keine Rolle.

1.5. Abdeckung der potenziellen Berufshaftungsrisiken

Nach § 25 (6) hat eine bestehende KVG nachzuweisen, dass die potenziellen Berufshaftungsrisiken durch die Einbringung zusätzlicher Eigenmittel oder durch den Abschluss geeigneter Versicherungen abgedeckt sind. Danach wird es dann prosaisch.

Ich würde von der Tendenz her bei Beantragung der Erlaubnis auf eine Genehmigung auf eine D&O-Versicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) verweisen. Welchen Deckungsgrad diese allerdings haben sollte erschließt sich mir anhand der Ausführungen kaum. Ich kann nur hoffen, dass dies, bis ich an der Reihe bin, geklärt ist, um nicht Gefahr zu laufen, dass die BaFin den Prozess wegen Vorlage unzureichender Informationen verlangsamt.

Anmerkung: Tiefergehende Informationen können auch der sogenannten Level 2 Verordnung der Euopäischen Kommission (Seite 6) entnommen werden.

Der Part mit den Eigenmitteln der AIF-KVG ist nun fast abgeschlossen. Wichtig ist noch, dass die nachgewiesenen Eigenmittel nach § 25 (7) KAGB kurzfristig verfügbar sein müssen und keine spekulativen Positionen enthalten dürfen.

Man sprach in meinem Jahrhundert noch von mündelsicheren Anlagen in Form von Festgeld, Spareinlagen und Bundesschatzbriefen. Eigentlich bleibt nur noch das Tagesgeld übrig. Dies sollte dann, um die spekulativen Momente auszuklammern, nur bei solventen Banken (such mal) angelegt werden.

Als nächstes geht es um die Personen, die maßgeblich für die KVG verantwortlich sind.

2.0 Geschäftsleiter

Hier fordert die BaFin ganz lapidar Angaben zu den Geschäftsleitern. Ich denke hier geht es um eine Liste mit Namen und Adressen zur reinen Identifizierung.

3.0 Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter

Hier wird auf ein weiteres Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleistern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ verwiesen.

Angesprochen werden hier insbesondere Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände – insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei der KVG stehen. Ich würde diesen Punkt mit einem Führungszeugnis und einer persönlichen Erklärung beantworten. Außerdem wird die zeitliche Verfügbarkeit und die Problematik von Mehrfachmandaten angesprochen. Hiermit will man sicherlich  der Nominierung von Strohmännern vorbeugen, welche aktiv nicht tätig werden, aber ihren Namen hergeben.

4.0 Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter

Nach § 23 (3) KAGB müssen die Geschäftsleiter die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c (1) KWG (vorläufig noch 33 (2) KWG) haben.

Dies würde voraussetzen, dass ein Geschäftsleiter in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie über Leitungserfahrung verfügen sollte. Die fachliche Eignung für die Leitung wäre z.B. gegeben, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Gesellschaft vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen würde. Die BaFin behält sich aber ausdrücklich eine Einzelprüfung vor.

Bei den einzureichenden Unterlagen wird es jetzt endlich mal konkreter:

    • lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf
    • sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit,
    • eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,
    • die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist,
    • Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre interne Entscheidungskompetenz und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.

5.0 Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung

Was sind bedeutend beteiligte Inhaber?

Die Definition kann direkt § 1 (19) 6 KAGB entnommen werden. Man spricht von einem bedeutend beteiligten Inhaber, wenn dieser unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse hält oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann.

Die BaFin verweist hier erneut auf das Dokument „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleistern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ .

Angesprochen werden hier wieder die Punkte ähnlich wie unter 4.0. Interessant ist, dass Du auf der Seite des „Merkblatts für die Prüfung der fachlichen Eignung…“ bereits eine Checkliste vorfindest, die Du eventuell auch für Deinen Antrag nutzen kannst.

Eigentlich bin ich Eingangs davon ausgegangen, dass ich eine kleine schnuckelige Verwaltungs-GmbH gründen kann. Da ich aber aufgrund der Eigenmittelanforderungen sehr schnell Zweifel bekommen habe, ob ich die KVG finanziell  überhaupt stemmen kann, könnte der Punkt bedeutend beteiligte Inhaber eine größere Bedeutung haben, als ursprünglich Gedacht.

Sollte ich jetzt Kapital einsammeln, um eine tragfähige AIF-KVG auf die Beine zustellen, stellt sich mir allerdings die Frage, ob dieser Prozess nicht auch erlaubnispflichtig ist. Ich befürchte hier ein Henne-Ei-Problem.

Leider habe ich nichts hierzu gefunden. Die Antwort bleibt offen. Ich werde zu diesem Punkt recherchieren.

Gehen wir mal davon aus, der Punkt ist geklärt, dann müsste ich bei fehlenden Mitteln den Kreis der Gesellschafter der KVG um potente Teilhaber erweitern.

6.0 Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten

Die BaFin möchte informiert werden, inwiefern enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Sie schlägt die Einreichung  eines Konzernspiegels vor.

Der Begriff der engen Verbindung wird in § 1 Abs. 19 Nr. 10 KAGB-E definiert. Danach besteht eine enge Verbindung, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind

a) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder

b) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.

7.0 Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung

Zu diesem Punkt liefert das Merkblatt eine ganze Liste mit möglichen Inhalten. Diese wären:

    • Plan-Bilanzen und Plan-GuV der nächsten drei Jahre,
      Eine Standardanforderung, die eigentlich zu jeder Geschäftsgründung dazugehört.
    • Darstellung der geplanten Einrichtung interner Kontrollverfahren,
      Hier wird es in der frühen Phase schon schwieriger. Üblicherweise macht man sich hier meist nach der Gründung tiefere Gedanken. Ich würde hier wohl nicht umhinkommen, mir für mehr oder weniger teures Geld, ein Konzept von einer Beratungsgesellschaft einzukaufen. Die eigene Erarbeitung eines solchen Konzepts halte ich auf den ersten Blick für zu zeitaufwendig.
    • Art der geplanten Geschäfte (Dienstleistungen, Nebendienstleistungen, sonstige Tätigkeiten, die mit den Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind, § 20 ( 3) KAGB),
      In § 20  (3) ist für externe AIF-KVG eine Auswahl an möglichen Dienstleistungen und Nebendienstleistungen aufgeführt. Ich wollte eigentlich ja eine interne AIF-KVG gründen. Daher müsste ich mich dann an § 20 (7) KAGB halten, wonach ich keine anderen Tätigkeiten ausüben darf, als die Verwaltung des eigenen AIF.
    • Organigramm der Gesellschaft,
      Standardanforderung, machbar
    • Beschreibung der Interessenkonflikte und Darstellung der Maßnahmen zu deren Vermeidung,
      Was ist hier konkret mit gemeint? Ich hab mal geschaut, ob ich im Gesetz etwas finde. Bei dem Mammutwerk ist es hilfreich eine Gliederungsübersicht des Gesetzes zu haben (schau mal in KAGB–Kapitalanlagegesetzbuch, Abschnitt KAGB-Gliederung, die Tabelle hilft Dir vielleicht). Tatsächlich, § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung, befasst sich mit dem Thema.Ich denke hier gilt das, was ich zum Punkt interne Kontrollverfahren gesagt habe. Ich werde wahrscheinlich einen externen Berater benötigen. Best-Practice-Ansätze wird es wahrscheinlich noch nicht geben.
    • Beschreibung des Risikomanagementprozesses; die Bundesanstalt behält sich vor, das Risikohandbuch – falls vorhanden – bei nicht ausreichender Beschreibung nachzufordern,
      Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz offensichtlich meine schriftstellerischen Qualitäten herausfordern. Kurzer Blick in die Gliederungsübersicht. § 29 KAGB Risikomanagement; Verordnungsermächtigung scheint weiterhelfen zu können.Holla, jetzt wird es aber spannend. Ich zitiere § 29 (1) KAGB mal wörtlich:

„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dauerhafte Risikocontrolling-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist (Funktionstrennung)….“

Es geht noch weiter. Ich denke, diesem Paragraphen muss ich meine Aufmerksamkeit mal separat gönnen. Die Berater reiben sich bestimmt schon die Hände.

    • Auflistung der aktuellen und zukünftigen Arten von AIF: Es ist anzugeben, ob offene und/oder geschlossene AIF verwaltet werden sollen. Bei der Angabe der Arten der offenen AIF kann auf die gesetzliche Kategorisierung im KAGB zurückgegriffen werden (z.B. Immobilien-Sondervermögen oder Gemischte Sondervermögen). Bei geschlossenen AIF sollte eine Kategorisierung anhand der vom AIF zu erwerbenden Vermögensgegenstände erfolgen (z.B. Luftfahrzeuge oder Schiffe). Die Angabe der Arten von AIF, die verwaltet werden sollen, muss mit dem Unternehmensgegenstand in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag übereinstimmen (vgl. hierzu Nr. 12 unten).
      Dieser Punkt sollte für mein Vorhaben einfach zu klären sein.

8.0 Vergütungspolitik und -praxis (nach § 37 KAGB)

Hier wird Bezug genommen auf die am 11. Februar 2013 von der ESMA veröffentlichten „Guidelines on sound remuneration policies under the AIFMD“ (Remuneration Guidelines).

Auf der Website der ESMA fand ich folgende Definition zu den Aufgaben:

Die ESMA ist eine unabhängige EU-Behörde, die einen Beitrag zur Stabilitätssicherung des Finanzsystems der Europäischen Union leistet, indem sie die Integrität, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapiermärkte sicherstellt und den Anlegerschutz verbessert. Die ESMA hat ihren Sitz in Paris.

ESMA steht für European Securities and Markets Authority (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde).

Gemäß den Remuneration Guidelines sollte ein Erlaubnisantrag folgende Mindestangaben enthalten:

    • Auflistung der Mitarbeiter(gruppen), die in den Anwendungsbereich der Vergütungspolitik und –praxis der Gesellschaft fallen; Angabe der funktionalen Stellung des Mitarbeiters sollte ausreichen,
    • Angabe, ob ein Vergütungsausschuss errichtet wird und falls nicht, die Angabe der Gründe für die Nicht-Errichtung,
    • Darstellung der Ausgestaltung der variablen und festen Vergütung (z.B. Angabe der zugrundezulegenden Parameter).

Der Begriff des Vergütungsausschusses scheint der Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) – Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten entliehen worden zu sein.

9.0 Auslagerungsvereinbarungen (nach § 36 KAGB i.V.m. den Art. 75 – 82 der AIFM-Level 2-Verordnung)

Mit dem Erlaubnisantrag ist eine Auflistung der Auslagerungs- und Unterauslagerungsunternehmen einzureichen. Die BaFin nimmt im Merkblatt Bezug auf ein Rundschreiben aus 2010 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften – (InvMaRisk). Eine Anpassung an die Auisführungen des KAGB soll noch erfolgen.

Da ich eigentlich plane Teilbereiche auszulagern, guck ich mit jetzt mal den § 36 KAGB – Auslagerung näher an. Hiernach kann ich als KVG Aufgaben an Dritte nur unter bestimmten Bedingungen auslagern. Die genannten Bedingungen sind:

    • die KVG muss in der Lage sein, die gesamte Auslagerungsstruktur anhand von objektiven Gründen zu rechtfertigen.
    •  das Auslagerungsunternehmen (Dritter) muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächtlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen.

Die Auflistung setzt sich weiter fort. Ich denke Kern ist, dass man die KVG für alle ausgelagerten Prozesse letztendlich verantwortlich machen möchte.

Wichtig ist, dass eine Auslagerung erst nach entsprechender Anzeige bei der BaFin erfolgen darf. Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement dürften nicht ausgelagert werden auf:

    • die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer
    • Dritte, bei Interessenskonflikten, außer
      • eine funktional und hierarchische Trennung kann vollzogen werden
      • der potententielle Interessenkonflikt wird offengelegt und aktiv gemanaged

Auf jeden Fall soll vermieden werden, dass die KVG durch Auslagerungen ihren eigentlichen Charakter verliert und de facto als Briefkastenfirma angesehen werden müsste.

Des weiteren geht der § 36 KAGB noch auf die Unterauslagerung ein und nimmt auch hier die KVG in die Pflicht.

Für mich bedeutet der § 36 KAGB, dass ich mir vor Einreichung des Erlaubnisantrages schon Gedanken über die Bereiche machen muss, die ich auslagern möchte. Basierend darauf wäre ggf. dann auch meine Planung anzupassen.

10.0 Anlagenstrategie

Mit dem Erlaubnisantrag sind Angaben zu:

    • den Arten der Zielfonds (sofern Dachfonds),
    • den Grundsätzen, welche die AIF-KVG im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage anwendet, sowie
    • den Risikoprofilen und sonstigen Eigenschaften der AIF, die die AIF-KVG zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,

einzureichen.

Hinsichtlich der Kategorisierung wird auf Anlage IV der AIFM-Level-II-Verordnung hingewiesen. Entspricht die Strategie nicht der einer oder mehrerer im Formblatt, sind entsprechende Erläuterungen abzugeben.

Für meinen Fonds würde ich „Wagniskapital “ nehmen.

11.0 Master-/ Feederfonds

Sofern es sich bei meinem Fonds um ein Masterfond-Feederfonds-Konstrukt handeln sollte, müsste ich Angaben zum jeweiligen Sitz machen. In § 1 (11 – 14) ist definiert, was der Gesetzgeber unter einem Master-/ Feederfonds versteht. Ich zitiere wörtlich:

11. Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschafts-vermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.

12. Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investment-vermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.

13. Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder
b) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder
c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.

14. Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält.

12.0 Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…

Die Gesellschaft hat die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die sie zu verwalten beabsichtigt, einzureichen. Bei externen KVG sind zusätzlich deren Vertragswerte zu übermitteln.

Der Geschäftsgegenstand im Gesellschaftsvertrag sollte konform mit den anderen Unterlagen sein. Die BaFin wird die Erlaubnis entsprechend dem Geschäftsgegenstand erteilen.

Zu den Anlagebedingungen zählen sämtliche schriftliche Vereinbarungen, auch etwaige „Side Letters“.

13.0 Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle (nach § 80 KAGB)

Hier wird kurz und knapp erklärt:

Die Gesellschaft hat eine Auflistung aller Verwahrstellen einzureichen. Die Bundesanstalt behält sich vor, die Verwahrstellenverträge nachzufordern.

Doch Verwahrstelle, spielt die für mich überhaupt eine Rolle?

Ich schau mir mal den § 80 – Beauftragung im Kapitel 1, Abschnitt 3 – Verwahrstelle,  Unterabschnitt 2 – Vorschriften für AIF-Verwahrstellen an.

Hiernach hat die AIF-KVG sicherzustellen, dass für jeden der von ihr verwalteten AIF eine Verwahrstelle beauftragt wird. Der Vertrag hat schriftlich zu erfolgen und soll insbesondere Regelungen zum Informationsaustausch beinhalten, welche es der Verwahrstelle erlauben, ihren Aufgaben gerecht zu werden.

Danach wird definiert, wer eine Verwahrstelle ist.

Ich möchte dies hier nicht länger ausführen und verweise auf meinen Beitrag:

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – AIF-Verwahrstelle (VwSt.)

Für mich heißt das, ich muss definitiv eine Verwahrstelle einschalten. Ich werde wohl der Sache nachgehen müssen. Zurzeit kommen mir direkt einige Fragen in den Sinn:

    • Wer kann Verwahrstelle für mich sein?
    • Was soll das Kosten?
    • Welche Auswirkungen hat das auf meine Kalkulation und meine Verträge?

Zunächst mach ich mit dem Merkblatt weiter. Ich bin schon recht weit gekommen.

14.0 Verkaufsprospekte

Diesen Punkt vermisse ich schon die ganze Zeit. Es wird Bezug genommen auf die §§ §§ 165, 269 und 307 (1) KAGB.

§ 165 KAGB -Mindestangaben im Verkaufsprospekt (offene Publikumsinvestmentvermögen)

§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt (geschlossene inländische Publikums-AIF)

§ 307 (1) KAGB – Informationspflichten gegenüber semi-professionellen und professionellen Anlegern und Haftung

Für alle 3 Paragraphen gilt: Die einzelnen Punkte der Paragraphen hier einzeln anzusprechen würde den Rahmen sprengen. Ich werde den Paragraphen ggf. einen eigenen Beitrag widmen und ihn hier später verlinken.

Da mein Fonds als geschlossener inländische Publikums-AIF gesehen wird, käme § 269 KAGB zum tragen.

Bereich B

Endlich, ich hab mich durch den Bereich A des Merkblatts gekämpft. Ergänzend zu Bereich A enthält Bereich B noch einige spezielle Hinweise.

1.0 Erlaubniserteilung und frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung von AIF

Hier geht es um die Fristen entsprechend § 22 KAGB- Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung. Es wird geschildert, wie zu verfahren ist, wenn die Unterlagen anfänglich unvollständig waren.

2.0 Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit

Hier wird auf die Trennung zwischen Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit hingewiesen. Insbesondere werden nochnmal die §§ hervorgehoben, welche die BaFin ggf. veranlassen können, die Erlaubnis zu versagen.

Checkliste Venture Fonds

1.0 Eigenmittel

1.1. Anfangsvermögen

interne KVG

    • 300 TEUR
    • zulässige Rechtsform: ?
    • Explizite Entscheidung der Unternehmensführung (Vorstand, Geschäftsführung) keine externe KVG zu bestellen.

externe KVG

    • 150 TEUR
    • zulässige Rechtsform: AG, GmbH und GmbH & Co.KG.
    • vom InvV oder im Namen des InvV bestellt und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des InvV verantwortlich

Neugründung: Bestätigung durch Kreditinstitut, dass das Kapital eingezahlt wurde, frei von Rechten Dritter, sowie frei verfügbar ist.

Bestehend: Bestätigung des ausreichenden Anfangskapitals durch Wirtschaftsprüfer.

 1.2. Fondsvolumenabhängige Eigenmittel

Wenn Volumen größer als 250 Mio. EUR, dann 0,02% auf den die 250 Mio. EUR übersteigenden Betrag. Inklusive Anfangskapital jedoch maximal 10 Mio. EUR.

1.3. Kostenabhängige Eigenmittel

die Eigenmittel einer AIF-KVG müssen zu jeder Zeit ein Viertel der Kosten zuzüglich Wertberichtigungen und Abschreibungen entsprechen. Ggf. sind Planwerte heranzuziehen.

1.4. Alterverorgungsverträge

Nur relevant bei bestehender KVG

1.5. Abdeckung der potenziellen Berufshaftungsrisiken

Vermögensschadenhaftplichtversicherung oder Eigenmittel, in welcher Höhe auch immer.

1.6. Sichere Anlage der Eigenmittel, kurzfristig abrufbar.

2.0. Angaben zu den Geschäftsleitern der KVG

Liste mit allen relevanten Personen, mit Adresse und Geburtsdatum zur eindeutigen Identifizierung

3.0 Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter

Führungszeugnis, Angaben von weiteren Mandaten und zur Verfügbarkeit

4.0 Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter

Branchenerfahrung bei möglichst gleichwertigem Unternehmen, mindestens 3 Jahre Leitungserfahrung, immer Einzelprüfung der Eignung.

5.0 Bedeutende Beteiligte an AIF-KVG

6.0 Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten

    • Bekanntgabe enger Verbindungen
    • Definition in § 1 Abs. 19 Nr. 10 KAGB
    • Mutter-, Tochter-, Schwesterunternehmen
    • Unmittelbares oder mittelbares Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte

7.0 Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung

    • Plan-Bilanzen und Plan-GuV 3 Jahre
    • Darstellung der geplanten Einrichtung interner Kontrollverfahren – wohl Berater erforderlich
    • Art der geplanten Geschäfte (§ 20 (3) KAGB)
    • Organigramm der Gesellschaft
    • Interessenkonflikte (§ 27 KAGB), Beschreibung, Vermeidung, Handling
    • Risikomanagementprozess (§29 KAGB) –  wohl Berater erforderlich – tiefergehende Recherche
    • Auflistung der zu verwaltenden AIF

8.0 Vergütungspolitik und -praxis (nach § 37 KAGB)

    • Remuneration Guidelines nach ESMA
    • Auflistung relevanter Mitarbeiter(gruppen) und ihre Stellung
    • Vergütungsausschuss ja/ nein, Gründe
    • Variable und festen Vergütung (z.B. Parameter)

9.0 Auslagerungsvereinbarungen

    • § 36 KAGB i.V.m. den Art. 75 – 82 der AIFM-Level 2-Verordnung
    • Keine Auslagerung von Portfolioverwaltung oder Risikomanagement auf Verwahrstelle, Unterverwahrer oder Dritte bei nicht gemangtem Interessenkonflikt
    • Auflistung aller Auslagerungen
    • Durchgriffshaftung

10.0 Anlagenstrategie

    • Arten der Zielfonds (sofern Dachfonds),
    • Grundsätze für Leverage
    • Risikoprofilen und sonstigen Eigenschaften der verwaltenten AIF und Herkunftsland
    • Kategorisierung, gff. nähere Beschreibung

11.0 Master-/ Feederfonds

    • Angabe zu Master-Feederfonds-Konstrukten

12.0 Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…

 

    • Alle Vertragswerke und Satzungen, bei externer KVG auch von dieser
    • Side Letters nicht vergessen

13.0 Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle

    • Liste mit Verwahstellen
    • Verträge mit Verwahrstellen

14.0 Verkaufsprospekte

    •  Verkaufsprospekt abhängig von Konstrukt nach:
      • § 165 KAGB -Mindestangaben im Verkaufsprospekt (offene Publikumsinvestmentvermögen),
      • § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt (geschlossene inländische Publikums-AIF) oder
      • § 307 (1) KAGB – Informationspflichten gegenüber semi-professionellen und professionellen Anlegern und Haftung

Bereich B

    • Beachtung der Fristen, zur Vermeidung von Verzögerungen

Zwischenfazit

Solltest Du in der nächsten Zeit die Gründung eines Fonds erwägen, ist es nicht damit getan zu schauen, ob Du künftig unter das KAGB fällst oder nicht, sondern dahinter stehen auch strategische Erwägungen. Eine freiwillige Unterwerfung unter das KAGB könnte zum Beispiel ein wichtiges Kriterium für das Fundraising sein. Steht heute schon fest, dass Du die Schwellenwerte innerhalb der nächsten Jahre überschreiten wirst, könnte es für Dich Sinn machen, die erweiterten Anforderungen von vornherein in Dein Konzept aufzunehmen. Völlig außen vor bleibst Du ohne hin nicht, dass Gesetz räumt Dir höchstens einige Erleichterungen ein.

Ich hab die Recherche in diesem Beitrag bewusst sehr naiv aufgezogen. Damit wollte zeigen, dass das Gesetzeswerk sehr komplex ist und für die Interpretation externe Datenquellen erforderlich sind. Wie ich in zahlreichen Gesprächen feststellen musste, fängt schon bei §1 KAGB – Begriffsbestimmungen die öffentliche Diskussion an. Die vielen neuen Begriffe sind auch nicht gerade hilfreich. Da nach aktueller Auslegung der BaFin der Begriff des Investmentvermögens so gut wie alles umfasst, was irgendwie mit Kapitalanlage zu tun hat, wirst Du zwangsläufig unter das Gesetz fallen.

Als nächstes kannst Du schnell klären, ob das zu verwaltende Investmentvermögen als OGAW oder AIF anzusehen ist. Ganz grob, unter OGAW fallen alle klassischen Wertpapiere. Unter AIF fällt dann alles andere. Hierzu zählen dann alle alternativen Assetklassen wie Private Equity, Real Estate und Hedge Fonds.

In meinem Beispiel, Gründung eines Venture-Capital-Fonds, ist also von einem AIF auszugehen. Als nächstes wird unterschieden zwischen offen und geschlossen. Die Bestimmung ist hier eindeutig, wir reden von einem geschlossenen AIF.

Die weitere Differenzierung findet statt zwischen Publikumsfonds und Fonds, die sich ausschließlich an (semi-)professionelle Anleger wenden. In meinem Bespiel handelt es sich also um einen geschlossenen AIF-Publikumsfonds.

Diese Einstufung wird Dir dann helfen, Dich etwas besser im Gesetz zurechtzufinden. Das Gesetz ist in Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert, so dass Du hierüber schneller auf den für Dich relevanten Inhalt zugreifen kannst. Eine Gliederung findest Du auch in diesem Blog unter: KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Gliederung.

Jetzt wo Du weißt wer Du bist, wird die nächste Aufgabe die Beschaffung der nötigen Eigenmittel sein. Inwieweit Du künftig noch um den Einsatz professioneller Softwaresysteme herum kommen wirst, muss abgewartet werden. Welche Systeme am Markt angeboten werden, findest Du unter: Software Suiten für das Fonds- und Beteiligungsmanagement und ihre Anbieter. Eine umfassende Beratung mit entsprechendem Umsetzungsprojekt halte ich aktuelle für unumgänglich. Schwierig ist eben, dass die Berater auch noch keine verlässlichen Informationen haben. Diese werden nach und nach aus den ersten laufenden Projekten und Rückfragen bei der BaFin gezogen werden müssen. Zu dem Gesetz gibt es auch eine Aufwandsschätzung, welche verdeutlichen soll, welche zusätzlichen Belastungen aus dem Gesetz auf die Wirtschaft zukommen können. Der zugrunde liegende Stundensatz für einen Berater wurde mit 100 EUR angesetzt. Mal sehen was Deiner veranschlagt ;-))

Stellschrauben (in Arbeit)

Für diesen Absatz bin noch etwas tiefer in das Gesetzeswerk eingestiegen. Die Stellschrauben die Du m.E. hast sind:

1. Anlegerkreis

Du solltest Dir überlegen, ob Du wirklich auch private Investoren ansprechen möchtest. Sofern Du nur semi-professionelle und professionelle Anleger ansprichst, würdest Du nicht mehr als Publikums-AIF, sondern als Spezial-AIF eingestuft werden. Ich weiß hier liegt die Krux, denn das Fundraising wird dadurch, abhängig von Deinen Kontakten, auf keinen Fall einfacher.

Näheres zum geschlossenen Publikums-AIF ist in den §§ 261 – 272 KAGB und zum geschlossenen Spezial-AIF in den §§ 285 – 292 KAGB geregelt. Bevor ich hierzu eine Aussage machen kann, schau ich mir die §§ mal näher an.

Beiträge:

sind in Vorbereitung. Sobald ich damit fertig bin, melde ich mich hier zurück.

Eine Antwort auf „KAGB in der Praxis – Venture Fonds – unter 100 Mio. EUR – Fall 1“

  1. Hallo O.J.,

    vielen Dank für die lobenden Worte. Da warst Du ja schon richtig fleißig, wenn Du Dich durch meinen Blog gekämpft hast.

    Ich hab kurz überlegt, aber mir ist kein Mindestvolumen bekannt. Allerdings muss die KVG natürlich ein Mindesteigenkapital vorweisen. Bei internen sind dies 300 TEUR + X und bei externen 150 TEUR + X. Näheres hierzu steht in § 25 KAGB und meinem Beitrag: Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG).

    Außerdem würde sich bei Fonds, die nur mit professionellen oder semi-professionellen Investoren arbeiten dürfen, ggf. ein Mindestvolumen aus der Mindesteinlage der Investoren ableiten.

    Wenn das jemand mit Luxemburg liest, dann bekommen wir die Regelung bestimmt auch noch ;-))

    Viele Grüße

    Jörn Densing

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