AIF – offenes Publikumsvermögen – Gemischte Investmentvermögen

Offene Publikums-AIF  dürfen nur als:

  • gemischte Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB
  • sonstige Investmentvermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB,
  • Dach-Hedgefonds nach §§ 225 bis 229  KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant) und
  • Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 bis 260 KAGB (bisher noch kein Beitrag geplant),

aufgelegt werden. In diesem Artikel geht es um das gemischte Investmentvermögen.

Gemischte Investmentvermögen nach § 218 KAGB

Nach § 218 KAGB ist ein gemischtes Investmentvermögen nur bei einem offenen inländischen Publikums-AIF möglich.  Dieser darf nur die im nachfolgenden § 219 KAGB aufgelisteten  Vermögensgegenstände verwalten. Ansonsten wird ergänzend auf die §§ 192 bis 211 KAGB verwiesen. Diese §§ gelten für Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie.

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