ESRB – European Systemic Risk Board

ESRB – European Systemic Risk Board

Zurück aus meinem Urlaub am Lago die Bolsena (Latium, Italien), möchte ich mich mit diesem Kurzbeitrag langsam wieder in den Berufsalltag einarbeiten. In den Beiträge über die Direktive 2011/61/ EU und die ESMA wurde des öfteren die Zusammenarbeit der ESMA mit dem ESRB erwähnt.

Der ESRB ist Bestandteil eines  Systems, welches die Europäische Union nach der Finanzkrise implementiert hat. Zu dem System mit dem Namen:  European System of Financial Supervision ( ESFS), zu Deutsch: Europäisches Finanzaufsichtssystem, gehören:

  • die European Banking Authority (EBA), zu Deutsch:  Europäische Bankaufsichtsbehörde
  • die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), zu Deutsch: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
  • die European Supervisory Authorities (ESA), zu Deutsch: Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
  • das European Systemic Risk Board (ESRB), zu Deutsch:  Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
  • die zuständigen (Aufsichts-)Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten, die in Verbindung mit dem Rechtsakt zur Einrichtung der drei Europäischen Aufsichtsbehörden stehen. Für Deutschland also auch die BaFin.

Die wichtigsten Artikel in der AIFMD, in welcher der ESRB erwähnt wird, sind:

  • Artikel 47 (3)  und (7) AIFMD – Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA,
  • Artikel 50 (1) AIFMD – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – und
  • Artikel 53 (1) AIFMD – Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Die konkreten Aufgaben des ESRB sind direkt auf dessen Homepage gelistet: Auftrag, Ziele und Aufgaben.

Damit möchte ich es mit dem Erläuterungen zum ESRB auch fast schon bewenden lassen.

Interessant könnten für die Riskmanager eines AIFM die Veröffentlichungen, wie z.B. ESRB Risk Dashboard, issue 7, sein, dessen Informationen man für die Risikobewertung nutzen könnte.

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

ESMA – European Securities and Markets Authority (Regelungen)

Im vorherigen Beitrag habe ich die ESMA ganz allgemein vorgestellt. In der heutigen Fortsetung geht es darum, einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zu bekommen.

Ich möchte an dieser Stelle die  Verordnung 1095/2010/ EU nicht näher analysieren, sondern direkt zur Direktive 2011/61 und dem Alternativen Asset Manager springen, bei der die ESMA eine tragende Rolle einnimmt. Hier sind die Zuständigkeiten der ESMA festgelegt.

Diese Regelungen sind in der täglichen Praxis für den AIFM weniger relevant. Dennoch helfen sie zu verstehen, wie das System arbeitet. Bei allen Aufgaben und Funktionen der ESMA wird ziemlich klar, dass die ESMA eigentlich nie direkt mit dem AIFM in Kontakt tritt, sondern nur indirekt, indem sie sich der nationalen Aufsichtsbehörden bedient.

Dies wird ein Zugeständnis der EU an die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Wahrung deren Souveränität sein. Damit dennoch eine einheitliche EU weite Linie geschaffen wird, nimmt die ESMA die zentrale Position ein.

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Richtlinie 2011/61/EU

Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie EU 2011/61/EU steht aus deutscher Sicht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie EU 231/2013 und dem KAGB.

Grafiik: Zusammenspiel der EU-Richtlinien 2011/61 und 231/2013 mit dem KAGB

Bereits aus dem Juni 2011 ist die Richtlinie 2011/61/EU, welche zum Ziel hat, die Verwalter von alternativen Investmentfonds, die bisher keiner direkten gesetzlichen Regelung unterlagen, einen, ihrer markt beeinflussenden Stellung Rechnung tragenden, Rahmen zu geben.

Das KAGB ist die durch 2011/61 initierte nationale Umsetzung der Richtlinie, welche in Deutschland unter Hereinnahme des InvG, umgesetzt wurde. Ergänzend zu 2011/61 wurde Ende 2012 die Delegierten Verordnung 231/2013 verabschiedet, welche ebenfalls Einzug in das KAGB hielt, und einige der Anforderung aus 2011/61 wesentlicher genauer spezifiziert.

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