AIF – geschlossene Spezial-AIF

Der geschlossene Spezial-AIF ist eine weitere mögliche Form des Investmentvermögens entsprechend § 1 KAGB. Näheres zum geschlossenen Spezial-AIF ist in den §§ 285 – 292 KAGB geregelt.

Anlageobjekte nach § 285 KAGB

Die AIF-KVG darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Anders als z.B. bei offenen AIF-Publikumsvermögen gilt hier nicht der Grundsatz der Risikomischung.

Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung nach § 286 KAGB

(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten

§ 168 KAGB – Bewertung; Verordnungsermächtigung,
§ 169 KAGB – Bewertungsverfahren und
§ 216 KAGB – Bewerter

entsprechend.

(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt

§ 272 KAGB – Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

entsprechend.

In diesem Zusammenhang kannst Du Dir auch den Beitrag: KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter (ohne Immobilien) anschauen. Es gibt zum Thema Bewertung noch eine Reihe weiterer Beiträge. 

Geltungsbereich nach § 287 KAGB

Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIFKVG, die: 

1. AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung die Erlangung von Kontrolle gemäß § 288 (1) KAGB über ein nicht börsennotiertes Unternehmen zum Ziel haben;

2. mit einer oder mehreren AIFKVG aufgrund einer Vereinbarung zusammenarbeiten, gemäß der die von diesen AIFKVG verwalteten AIF die Kontrolle gemäß § 288 (1) KAGB über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen.

Sofern es sich bei dem nicht börsennotierte Unternehmen um ein kleineres oder mittleres Unternehmen (s. hierzu Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen) oder
um eine Zweckgesellschaft für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt, sind die §§ 287 bis 292 KAGB nicht anzuwenden.

Eine Ausnahme besteht allerdings hinsichtlich der Mitteilungspflichten nach § 289 (1) KAGB – Stichwort Schwellenwerte. 

Erlangen von Kontrolle nach § 288 KAGB

Die Erlangung von Kontrolle ist gegeben, wenn ein AIF alleine oder durch Vereinbarung mit Dritten über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte an einem börsennotierten Unternehmen verfügt. 

Neben den eigenen, müssen auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt werden:

1. von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und
2. von natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

Mitteilungspflichten nach § 289 KAGB

Bei Über- und Unterschreiten von Schwellenwerten bei Stimmrechten an einem nicht börsennotierten Unternehmen besteht für die AIF-KVG eine Meldepflicht an die BaFin.

Folgende Schwellenwerte gelten: 10, 20,  30, 50 und 75 Prozent.

Bei Erlangung der Kontrolle gemäß  § 288 (1) KAGB sind folgende Stellen über den Kontrollerwerb zu informieren:
1. das nicht börsennotierte Unternehmen selbst,
2. die Anteilseigner, soweit deren Identität und Adresse der AIF-KVG
3. die BAFin.

Die Information hat insbesondere:

  1. das genaue Datum des Kontrollerwerbs,
  2. die neue Stimmenverteilung,
  3. die Bedingungen, unter denen die Kontrolle erlangt wurde, 
  4. die einzelnen beteiligten Anteilseigner, inkl. der zur Stimmabgabe ermächtigten natürlichen oder juristischen Personen sowie
  5. gegebenenfalls die Beteiligungskette, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,

zu enthalten.

Darüber hinaus hat der AIFKVG dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsleitung des Unternehmens unverzüglich entweder die Arbeitnehmervertreter oder ersatzweise die Arbeitnehmer, über den Kontrollerwerb in Kenntnis setzt und die vorgenannten Informationen bekannt macht.   

Die Frist für die Bekanntmachungen bei Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte beträgt nur 10 Arbeitstage.

Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle nach § 290 KAGB

Der Kontrollerwerb  über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erfordert über die Mitteilung nach § 289 auch die Offenlegung von bestimmten Informationen an:

1. das Unternehmen,
2. dessen Anteilseignern und
3. die BaFin.

Offenzulegen sind:

1. Angaben zur Identität der AIFKVG;
2. Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der AIFKVG, AIF und dem Unternehmen;
3. Grundsätze für die externe und interne Kommunikation in Bezug auf das Unternehmen, insbesondere gegen- über den Arbeitnehmern.

Darüber hinaus hat der AIFKVG dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsleitung des Unternehmens unverzüglich entweder die Arbeitnehmervertreter oder ersatzweise die Arbeitnehmer, über die offengelegten Informationen in Kenntnis setzt.

Gegenüber dem Unternehmen und dessen Anteilseignern sind noch weitere Informationen offenzulegen. Dies sind:

1. Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Ge schäftsentwicklung des Unterneh- mens;
2. Voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Änderungen der Ar beitsbedingungen.

Auch in diesem Fall hat der AIFKVG dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsleitung des Unternehmens unverzüglich entweder die Arbeitnehmervertreter oder ersatzweise die Arbeitnehmer, über die zusätzlich offengelegten Informationen in Kenntnis setzt.

Der BaFin und den Anlegern des AIF hat die AIFKVG Angaben zur Finanzierung des Erwerbs an dem nicht börsennotierten Unternehmen vorzulegen.

Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 291 KAGB

Bei Erlangung der Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen hat die AIFKVG folgendes zu veranlassen:

1. Jahresabschluss ggf. mit Lagebericht soll innerhalb der gesetzlichen Fristen erstellt werden und von der Geschäftsleitung entweder den Arbeitnehmervertretern oder ersatzweise den Arbeitnehmern direkt zur Verfügung gestellt werden.
2. Erstellung eines Berichts über die Lage des nicht börsennotierten Unternehmens am Ende des von dem Jahresabschluss oder Jahresbericht abgedeckten Zeitraums. Hierin soll der Geschäftsverlauf des Unternehmens so dargestellt werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem folgende Informationen enthalten:
1. Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,
2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und
3. Angaben über den Erwerb eigener Aktien.

Der ergänzende Bericht soll entweder Bestandteil des Jahresabschlusses des Unternehmens sein oder aber bei jedem involvierten AIF in den Anhang zum Jahresabschluss (§ 148 KAGB) oder den  Jahresbericht (158 KAGB) integriert werden.

Die AIFKVG trägt wiederum dafür Sorge, dass die Geschäftsleitung des Unternehmens entweder die Arbeitnehmervertreter oder ersatzweise die Arbeitnehmer direkt, die Informationen zur Verfügung stellt. Entsprechende Fristen sind zu wahren.

Zerschlagen von Unternehmen nach § 292 KAGB

Bei Kontrollerwerb über ein nicht börsennotiertes Unternehmen ist eine AIFKVG 
innerhalb von 24 Monaten nach Erlangen der Kontrolle über das
Unternehmen dazu verpflichtet, über seine Stimmrechte, Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen und den Rückkauf eigener Anteile durch das Unternehmen zu verhindern. 

 

 

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