KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB

Merkblatt der BaFin

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Nach § 20 (1) 1 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – bedarf der Geschäftsbetrieb einer KVG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. KVG (§ 17 KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-KVG und AIF-KVG.

Das Merkblatt der BaFin erläutert die Anforderungen an das Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 22 KAGB.

AIF-KVG sind KVG gemäß § 17 KAGB, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

Das Merkblatt ist in den Bereich A, Pflichtangaben im Erlaubnisantrag und den Bereich B, ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung, untergliedert.

Bereich A

Gestartet wird direkt mit den Eigenmitteln

1.1. Anfangskapital

Beim letzten Vortrag habe ich erfahren, dass ich keine Managementgesellschaft, sondern eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) bin. Das Merkblatt startet auch direkt mit diesem für mich neuen Begriff. Unterschieden wird in interne und externe KVG.

Eine interne KVG ist nach § 17 (2) 2 KAGB das Investmentvermögen (InvV) selbst. Da ich mich vorher schon schlau gemacht habe, weiß ich, dass mit InvV der Fonds gemeint ist. Wichtig ist, dass die Rechtsform des InvV eine interne Verwaltung zulässt und der Vorstand oder die Geschäftsführung des InvV entscheidet, keine externe KVG zu bestellen.

Demgegenüber steht die externe KVG, die vom oder im Namen des InvV bestellt werden muss und dann für die Verwaltung des InvV verantwortlich ist. Der Vorteil wäre, dass das Anfangskapital nur halb so hoch sein muss.

Die Eckwerte sind:

interne KVG

    • Anfangskapital 300 TEUR
    • explizite Entscheidung der Unternehmensführung (Vorstand, Geschäftsführung) keine externe KVG zu bestellen.

externe KVG

    • Anfangskapital 150 TEUR
    • zulässige Rechtsform: AG, GmbH und GmbH & Co.KG.
    • vom InvV oder im Namen des InvV bestellt und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des InvV verantwortlich

 1.2. Fondsvolumenabhängige Eigenmittel

Das oben angesprochene Anfangskapital reicht noch nicht aus. Zusätzlich soll noch volumenabhängiges Kapital eingebracht werden. Dieses soll 0,02% des Betrages entsprechen, der einen Betrag von 250 Mio. EUR übersteigt. Maximal darf der Betrag der volumenabhängigen Eigenmittel und des Anfangskapital aber 10 Mio. EUR betragen.

Betroffen sind z.B. alle internen KVG, die InvV zwischen ein Volumen von mehr als 250 und bis maximal 48.750 Mio. EUR verwalten. Bei einer externen KVG wären es aufgrund des geringeren Anfangskapitals 49.500 Mio. EUR. Bei allen darüber liegenden Beträgen sind die 10 Mio. EUR fix.

1.3. Kostenabhängige Eigenmittel

§ 25 (4) KAGB sieht ferner vor, dass die AIF-KVG zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen muss, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen. Basis sollen die in der GuV des letzten Jahresabschlusses ausgewiesenen Kosten zuzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen sein. Liegt noch kein Jahresabschluss vor, sind die für das Geschäftsjahr geplanten Werte heranzuziehen.

Die Bestätigung über die vorliegenden Eigenmittel sind wiederum durch eine Kreditinstitut bzw. einen Wirtschaftsprüfer zu erbringen.

1.4. Alterversorgungsverträge

Für eine bestehende KVG gelten noch bestimmte Regelungen für abgeschlossene Alterversorgungsverträge gem. § 25 (5).

1.5. Abdeckung der potenziellen Berufshaftungsrisiken

Nach § 25 (6) hat eine bestehende KVG nachzuweisen, dass die potenziellen Berufshaftungsrisiken durch die Einbringung zusätzlicher Eigenmittel oder durch den Abschluss geeigneter Versicherungen abgedeckt sind. Danach wird es dann prosaisch.

Ich würde von der Tendenz her bei Beantragung der Erlaubnis auf eine Genehmigung auf eine D&O-Versicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) verweisen. Welchen Deckungsgrad diese allerdings haben sollte erschließt sich mir anhand der Ausführungen kaum.

Anmerkung: Tiefergehende Informationen können auch der sogenannten Level 2 Verordnung der Europäischen Kommission (Seite 6) entnommen werden.

Der Part mit den Eigenmitteln der AIF-KVG ist nun fast abgeschlossen. Wichtig ist noch, dass die nachgewiesenen Eigenmittel nach § 25 (7) KAGB kurzfristig verfügbar sein müssen und keine spekulativen Positionen enthalten dürfen.

Man sprach in meinem Jahrhundert noch von mündelsicheren Anlagen in Form von Festgeld, Spareinlagen und Bundesschatzbriefen (gibt es jetzt nicht mehr). Eigentlich bleibt nur noch das Tagesgeld übrig. Dies sollte dann, um die spekulativen Momente auszuklammern, nur bei solventen Banken angelegt werden.

Als nächstes geht es um die Personen, die maßgeblich für die KVG verantwortlich sind.

2.0 Geschäftsleiter

Hier fordert die BaFin ganz lapidar Angaben zu den Geschäftsleitern. Ich denke hier geht es um eine Liste mit Namen und Adressen zur reinen Identifizierung.

3.0 Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter

Hier wird auf ein weiteres Merkblatt „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleistern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ verwiesen.

Angesprochen werden insbesondere Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände – insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei der KVG stehen. Ich würde diesen Punkt mit einem Führungszeugnis und einer persönlichen Erklärung beantworten. Außerdem wird die zeitliche Verfügbarkeit und die Problematik von Mehrfachmandaten angesprochen. Hiermit will man sicherlich  der Nominierung von Strohmännern vorbeugen, welche aktiv nicht tätig werden, aber ihren Namen hergeben.

4.0 Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter

Nach § 23 (3) KAGB müssen die Geschäftsleiter die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c (1) KWG (vorläufig noch 33 (2) KWG) haben.

Dies würde voraussetzen, dass ein Geschäftsleiter in ausreichendem Maße über theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie über Leitungserfahrung verfügen sollte. Die fachliche Eignung für die Leitung wäre z.B. gegeben, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Gesellschaft vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen würde. Die BaFin behält sich aber ausdrücklich eine Einzelprüfung vor.

Bei den einzureichenden Unterlagen wird es konkreter:

    • lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf
    • sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit,
    • eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,
    • die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist,
    • Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre interne Entscheidungskompetenz und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.

5.0 Namen der an der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung

Was sind bedeutend beteiligte Inhaber?

Die Definition kann direkt § 1 (19) 6 KAGB entnommen werden. Man spricht von einem bedeutend beteiligten Inhaber, wenn dieser unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse hält oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann.

Die BaFin verweist hier erneut auf das Dokument „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleistern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ .

Angesprochen werden hier wieder die Punkte ähnlich wie unter 4.0. Interessant ist, dass Du auf der Seite des „Merkblatts für die Prüfung der fachlichen Eignung…“ bereits eine Checkliste vorfindest, die Du eventuell auch für Deinen Antrag nutzen kannst.

6.0 Enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und Dritten

Die BaFin möchte informiert werden, inwiefern enge Verbindungen zwischen der AIF-KVG und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Sie schlägt die Einreichung  eines Konzernspiegels vor.

Der Begriff der engen Verbindung wird in § 1 (19)  10 KAGB definiert. Danach besteht eine enge Verbindung, wenn eine KVG oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind

a) durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder

b) als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.

7.0 Geschäftsplan, Organisationsstruktur und Umsetzung

Zu diesem Punkt liefert das Merkblatt eine ganze Liste mit möglichen Inhalten. Diese wären:

    • Plan-Bilanzen und Plan-GuV der nächsten drei Jahre,
    • Darstellung der geplanten Einrichtung interner Kontrollverfahren,
    • Art der geplanten Geschäfte (Dienstleistungen, Nebendienstleistungen, sonstige Tätigkeiten, die mit den Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind, § 20 ( 3) KAGB),
    • Organigramm der Gesellschaft,
    • Beschreibung der Interessenkonflikte und Darstellung der Maßnahmen zu deren Vermeidung,
    • Beschreibung des Risikomanagementprozesses; die Bundesanstalt behält sich vor, das Risikohandbuch – falls vorhanden – bei nicht ausreichender Beschreibung nachzufordern,
    • Auflistung der aktuellen und zukünftigen Arten von AIF: Es ist anzugeben, ob offene und/oder geschlossene AIF verwaltet werden sollen. Bei der Angabe der Arten der offenen AIF kann auf die gesetzliche Kategorisierung im KAGB zurückgegriffen werden (z.B. Immobilien-Sondervermögen oder Gemischte Sondervermögen). Bei geschlossenen AIF sollte eine Kategorisierung anhand der vom AIF zu erwerbenden Vermögensgegenstände erfolgen (z.B. Luftfahrzeuge oder Schiffe). Die Angabe der Arten von AIF, die verwaltet werden sollen, muss mit dem Unternehmensgegenstand in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag übereinstimmen (vgl. hierzu Nr. 12 unten).

8.0 Vergütungspolitik und -praxis (nach § 37 KAGB)

Hier wird Bezug genommen auf die am 11. Februar 2013 von der ESMA veröffentlichten „Guidelines on sound remuneration policies under the AIFMD“ (Remuneration Guidelines).

Auf der Website der ESMA fand ich folgende Definition zu den Aufgaben:

Die ESMA ist eine unabhängige EU-Behörde, die einen Beitrag zur Stabilitätssicherung des Finanzsystems der Europäischen Union leistet, indem sie die Integrität, Transparenz, Effizienz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapiermärkte sicherstellt und den Anlegerschutz verbessert. Die ESMA hat ihren Sitz in Paris.

ESMA steht für European Securities and Markets Authority (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde).

Die deutschsprachige Seite wurde scheinbar zwischenzeitlich entfernt. In Englisch findest Du jetzt mehr unter ESMA in short.

Gemäß den Remuneration Guidelines sollte ein Erlaubnisantrag folgende Mindestangaben enthalten:

    • Auflistung der Mitarbeiter(gruppen), die in den Anwendungsbereich der Vergütungspolitik und –praxis der Gesellschaft fallen; Angabe der funktionalen Stellung des Mitarbeiters sollte ausreichen,
    • Angabe, ob ein Vergütungsausschuss errichtet wird und falls nicht, die Angabe der Gründe für die Nicht-Errichtung,
    • Darstellung der Ausgestaltung der variablen und festen Vergütung (z.B. Angabe der zugrundezulegenden Parameter).

Der Begriff des Vergütungsausschusses scheint der Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) – Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten entliehen worden zu sein. Den ursprünglichen  Link habe ich entfernt, da die Informationen nicht mehr kostenlos zur Verfügung stehen (22/11/14).

9.0 Auslagerungsvereinbarungen (nach § 36 KAGB i.V.m. den Art. 75 – 82 der AIFM-Level 2-Verordnung)

Mit dem Erlaubnisantrag ist eine Auflistung der Auslagerungs- und Unterauslagerungsunternehmen einzureichen. Die BaFin nimmt im Merkblatt Bezug auf ein Rundschreiben aus 2010 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften – (InvMaRisk). Eine Anpassung an die Ausführungen des KAGB soll noch erfolgen.

Nach § 36 KAGB – Auslagerung – kann die KVG Aufgaben an Dritte nur unter bestimmten Bedingungen auslagern. Die genannten Bedingungen sind:

    • die KVG muss in der Lage sein, die gesamte Auslagerungsstruktur anhand von objektiven Gründen zu rechtfertigen.
    •  das Auslagerungsunternehmen (Dritter) muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächtlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen.

Die Auflistung setzt sich weiter fort. Ich denke Kern ist, dass man die KVG für alle ausgelagerten Prozesse letztendlich verantwortlich machen möchte.

Wichtig ist, dass eine Auslagerung erst nach entsprechender Anzeige bei der BaFin erfolgen darf. Die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement dürften nicht ausgelagert werden auf:

    • die Verwahrstelle oder einen Unterverwahrer
    • Dritte, bei Interessenskonflikten, außer
      • eine funktional und hierarchische Trennung kann vollzogen werden
      • der potententielle Interessenkonflikt wird offengelegt und aktiv gemanaged

Auf jeden Fall soll vermieden werden, dass die KVG durch Auslagerungen ihren eigentlichen Charakter verliert und de facto als Briefkastenfirma angesehen werden müsste.

Des weiteren geht der § 36 KAGB noch auf die Unterauslagerung ein und nimmt auch hier die KVG in die Pflicht.

10.0 Anlagenstrategie

Mit dem Erlaubnisantrag sind Angaben zu:

    • den Arten der Zielfonds (sofern Dachfonds),
    • den Grundsätzen, welche die AIF-KVG im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leverage anwendet, sowie
    • den Risikoprofilen und sonstigen Eigenschaften der AIF, die die AIF-KVG zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen sich der Sitz solcher AIF befindet oder voraussichtlich befinden wird,

einzureichen.

Hinsichtlich der Kategorisierung wird auf Anlage IV der AIFM-Level-II-Verordnung hingewiesen. Entspricht die Strategie nicht der einer oder mehrerer im Formblatt, sind entsprechende Erläuterungen abzugeben.

11.0 Master-/ Feederfonds

Sofern es sich bei meinem Fonds um ein Masterfond-Feederfonds-Konstrukt handeln sollte, sind Angaben zum jeweiligen Sitz zu machen. In § 1 (11 – 14) KAGB ist definiert, was der Gesetzgeber unter einem Master-/ Feederfonds versteht. Ich zitiere wörtlich:

11. Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktien-gesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschafts-vermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.

12. Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investment-vermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.

13. Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a) mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder
b) mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder
c) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.

14. Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält.

12.0 Anlagebedingungen, Satzungen, Gesellschaftsverträge…

Die Gesellschaft hat die Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die sie zu verwalten beabsichtigt, einzureichen. Bei externen KVG sind zusätzlich deren Vertragswerte zu übermitteln.

Der Geschäftsgegenstand im Gesellschaftsvertrag sollte konform mit den anderen Unterlagen sein. Die BaFin wird die Erlaubnis entsprechend dem Geschäftsgegenstand erteilen.

Zu den Anlagebedingungen zählen sämtliche schriftliche Vereinbarungen, auch etwaige „Side Letters“.

13.0 Angaben zur und Vereinbarungen mit Verwahrstelle (nach § 80 KAGB)

Hier wird kurz und knapp erklärt:

Die Gesellschaft hat eine Auflistung aller Verwahrstellen einzureichen. Die Bundesanstalt behält sich vor, die Verwahrstellenverträge nachzufordern.

14.0 Verkaufsprospekte

Es wird auf die §§ 165, 269 und 307 (1) KAGB verwiesen.

§ 165 KAGB -Mindestangaben im Verkaufsprospekt (offene Publikumsinvestmentvermögen)

§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt (geschlossene inländische Publikums-AIF)

§ 307 (1) KAGB – Informationspflichten gegenüber semi-professionellen und professionellen Anlegern und Haftung

Für alle 3 Paragraphen gilt: Die einzelnen Punkte der Paragraphen hier einzeln anzusprechen würde den Rahmen sprengen. Ich werde den Paragraphen ggf. einen eigenen Beitrag widmen und ihn hier später verlinken.

Bereich B

Endlich, ich hab mich durch den Bereich A des Merkblatts gekämpft. Ergänzend zu Bereich A enthält Bereich B noch einige spezielle Hinweise.

1.0 Erlaubniserteilung und frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung von AIF

Hier geht es um die Fristen entsprechend § 22 KAGB- Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung. Es wird geschildert, wie zu verfahren ist, wenn die Unterlagen anfänglich unvollständig waren.

2.0 Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit

Hier wird auf die Trennung zwischen Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit hingewiesen. Insbesondere werden nochmal die §§ hervorgehoben, welche die BaFin ggf. veranlassen können, die Erlaubnis zu versagen.

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