KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – OGAW-Verwahrstelle (VwSt.)

  • Wer kann Verwahrstelle sein?
  • Organisation
  • Vertrag/ Prüfung
  • Aufsicht
  • Interessenkollision
  • Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
  • Verwahrung
  • Unterverwahrung

OGAW-Verwahrstellen

§ 68 ff. KAGB

Wer kann OGA-Vwst. sein? (§ 68 KAGB)

  • OGAW-KVG stellt sicher, dass mit Verwahrstelle (VwSt.) Vertrag für OGAW abgeschlossen wird.
  • VwSt. ist ein Kreditinstitut, §32 KWG bzw. entspr.  ausl. Vorschriften
  • Bei inländische OGAW, muss die VwSt. ihren Sitz im Geltungsbereich des KAGB haben.
  • Bei VwSt. für inländisches OGAW muss es sich um ein CRR-Kreditinstitut nach § 1 Absatz 3d des KWG handeln. Die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des KWG vorliegen
  • VwSt. für inländische OGAW kann auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des KWG sein.

Organisation (§ 68 KAGB)

  • Mind. 1 Geschäftsleiter der VwSt. muss über die für die Verwahrstellenaufgaben erforderliche Erfahrung verfügen.
  • VwSt. muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.
  • Anfangskapital: mindestens 5 Mio EUR

Vertrag/ Prüfung (§ 68 KAGB)

  • Mindestanforderungen an Verwahrvertrag, insbesondere zu den Inhalten über den Informationsaustausch (organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement)
  • Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW.
  • Sammelvertrag für mehrere namentlich gelistete OGAW möglich
  • Odnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Verwahrstelle durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen.
  • Die Verwahrstelle hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen.
  • BaFin hat hier Mitspracherecht
  • Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei BaFin einzureichen.

Aufsicht (§ 69 KAGB)

  • Veränderungen der Verwahrstelle bedürfen der Genehmigung der BaFin
  • BaFin kann OGAW-KVG jederzeit einen Wechsel der Verwahrstelle auferlegen.
  • Verwahrstelle stellt BAFin auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, welche die Verwahrstelle im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und welche die BaFin oder die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten.
  • Regelung für Moratorium bei einer VwSt.

Interessenkollision (§ 70 KAGB)

  • Vwst. handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der OGAW-Vwg. und ausschließlich im Interesse der Anleger.
  • Vwst. darf keine Aufgaben in Bezug auf den inländischen OGAW oder die für Rechnung des inländischen OGAW tätige OGAW-Vwg. wahrnehmen, die Interessenkonflikte schaffen könnten.
    Einschränkung: Funktionale und hierarchische Trennung der der Aufgaben besteht und potenzielle Interessenkonflikte wurden ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des inländischen OGAW gegenüber offen gelegt.
  • Vorschriften zu Organisation und Verfahren, die Interessenkonflikte sicherstellen sollen, sind von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.
  • OGAW-KVG darf nicht die Aufgaben einer VwSt. wahrnehmen.
  • Personalunion von Geschäftsleitern, Prokuristen und den zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der VwSt. und der OGAW-KVG ist nicht erlaubt.
  • Die VwSt. darf die zum inländischen OGAW gehörenden Vermögensgegenstände nicht wiederverwenden.

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW (§ 71 KAGB)

  • Vwst. hat die Anteile oder Aktien eines inländischen OGAW auszugeben und zurückzunehmen.
  • Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig.
  • Ausgabepreis muss dem Nettoinventarwert (NAV) des Anteils oder der Aktie zuzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die VwSt. zu entrichten.
  • Rücknahmepreis muss dem NAV des Anteils oder der abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen.
  • Verbuchungen und Zahlungen erfolgen immer nach Abzug des Auf- und Abschläge auf/von einem für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten Konto.
  • Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag können an die OGAW-VWG ausgezahlt werden.

Verwahrung (§ 72 KAGB)

Verwaltung grundsätzlich über ein gesperrtes Depot

Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren

  • Berechtigung und Verpflichtung auf Anweisung der OGAW-KVG, Umbuchungen auf den Sperrkonten vorzunehmen, wenn anderes Sperrkonto bei einem Kreditinstitut im EWR-Raum unterhalten wird oder bei Drittstaaten gleichwertige Aufsichtsbe-stimmungen eingehalten werden.
  • Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend von der Verwahrstelle zu überwachen.

Unterverwahrung (§ 73 KAGB)

Unterverwahrung gem. § 72 KAGB möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind

  • Keine Absicht gesetzliche Vorschriften zu umgehen
  • Darlegung des objektiven Grundes
  • Gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wird angewandt
  • VwSt. stellt sicher, dass Unter-VwSt. alle Auflagen einhält

 >>>wird fortgesetzt, geht bis §79 KAGB <<<

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sicherheitsabfrage * Time limit is exhausted. Please reload.