KAGB – Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)

Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)

  • Zentraler Begriff im Gesetz
  • Unterscheidung nach interne und externe Verwaltungsgesellschaft
  • Hauptsitz im Inland!
  • Verwaltung mindestens eines InvV in Form einer Portfolioverwaltung und/ oder des Risikomanagements
  • § 17 (1)  KAGB
  • Schriftliche Erlaubnis der BaFin erforderlich, sofern Ausnahmen nicht greifen


KVG sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.

Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird.

KVG ist der Oberbegriff für interne und externe Verwaltungsgesellschaften.

Formen der KVG

  • Interne KVG § 17 (2) 2 KAGB
  • Externe KVG § 17 (2) 1 KAGB
  • OGAW-KVG  § 1  (15) KAGB
  • AIF-KVG § 1 (16) KAGB
  • EU-VG § 1 (17) KAGB
  • AIF-VG § 1 (18) KAGB

Interne KVG: das InvV selbst, wenn die Rechtsform des InvV eine interne Verwaltung zulässt und der Vorstand oder die Geschäftsführung des InvV entscheidet, keine externe KVG zu bestellen.

Externe KVG: ist KVG, die vom InvV oder im Namen des InvV bestellt ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des InvV verantwortlich ist.

OGAW-KVG: KVG, die mindestens 1 OGAW verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

AIF-KVG: KVG, die mindestens 1 alternativen Investmentfonds (AIF)  verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt.

EU-Verwaltungsgesellschaft: Oberbegriff für externe als auch interne Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in der EU oder in EWR-Staaten, die OGAW oder AIF verwalten.

Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft: Oberbegriff für externe als auch interne Verwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten und ihren Sitz in einem Drittstaat haben.

Interne KVG

Die interne KVG ist das Investmentvermögen selbst.

Externe KVG

  • Externe KVG & 17(2) 1 KAGB
  • Rechtsformen § 18 (1) KAGB
  • Organe  18 (2) KAGB

Zulässige Rechtsformen:

AG, GmbH und GmbH & Co.KG.

Organe:

Aufsichtsrat bei AG und GmbH
Beirat bei GmbH & Co.KG

 Diverse Verweise auf das Aktiengesetz; besondere Bestimmungen für Spezial-AIF

Aufgaben:

Meldepflicht an BaFin, sofern Einhaltung der Anforderungen aus dem KAGB nicht möglich.

Mögliche Sanktionen:

BaFin fordert externe KVG zur Kündigung des Verwaltervertrages auf, dies hat zur Folge, dass der AIF zumindest EU und EWR-weit  nicht mehr vertrieben werden darf.

Nachtrag:

Unter dem Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0036 veröffentlichte die BaFin am 4. Juli 2013 den Beitrag: „Häufige Fragen zum Thema Auslagerung gemäß § 36„. Ein Beitrag meinerseits hierzu folgt noch.

Die BaFin führt indirekt aus, dass sobald eine externe  KVG bestellt wurde, ein extern verwaltetes Investmentvermögen keine Tätigkeiten – mit Ausnahme der per Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Organe – mehr durchführen darf. Einzig und allein der bestellten KVG obliegt die kollektive Verwaltung des Investmentvermögens. Die BaFin schreibt auch, dass eine  „Einlagerung“ der Aufgaben in die Investmentgesellschaft dann nicht mehr in Betracht kommt.

 Zulassung bei BaFin

  • § 20 ff. KAGB
  • Erlaubnispflichtig
  • Getrennte Behandlung von OGAW- und AIF-KVG
  • Bedingungen in §21 und 22 KAGB
Zulassung einer KVG
Zulassung einer KVG

Mit Ausnahme der KVG, die Spezial-AIF und AIF verwalten, die unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegen und nicht für die Unterwerfung optiert haben, sind alle KVG gemäß § 20 (1) KAGB erlaubnispflichtig.

Die AIF-KVG die unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 (4) oder (5) KAGB fallen sind aber auf jeden Fall registrierungspflichtig. Dies ist in § 44 (1) KAGB geregelt.

Einer OGAW –KVG kann auf Antrag eine Erlaubnis als AIF-KVG erteilt werden. Umgekehrt auch.

§ 20 KAGB legt den möglichen zu erbringenden Leistungsumfang fest. Dieser umfasst unter anderem die Finanzportfolioverwaltung durch eine OGAW-KVG und die individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung durch eine AIF-KVG. Die Pflicht zur kollektiven Vermögensverwaltung kann bei bestimmten Konstellationen bestehen.

Aufnahme der Tätigkeiten in Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag erforderlich.

Generelles Verbot für interne KVG andere Tätigkeiten, als die Verwaltung ihrer Vermögenswerte auszuführen.

Bedingungen für den Erlaubnisantrag stehen in § 21/ 22 KABG.

Erlaubnisantrag KVG

Für die OGAW-KVG gilt § 21 und für die AIF-KVG § 22 KAGB.

Die erforderlichen Punkte für einen Antrag sind einzeln aufgelistet.
Es geht hier im wesentlichen um folgende Punkte:

  • Eigenmittelnachweise entsprechend § 25 KAGB,
  • Angaben zum Management  (Person, Eignung, Zuverlässigkeit, Verflechtungen…)
  • Geschäftsplan mit Organisationsstruktur
  • Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis nach § 37 KAGB,
  • Angaben über Auslagerungsvereinbarungen nach § 36 KAGB,
  • Angaben zu den Anlagestrategien
  • Angaben zur Verwahrstelle nach § 80  KAGB

Kapitalanforderungen (25 (1) KAGB

Anfangskapital (§25 (1) KAGB

interne KVG mindestens 300 000 EUR;
externe KVG mindestens 125 000 EUR.

Für AIF-KVG oder externe OGAW-KVG  gilt außerdem:

  • wenn verwaltetes InvV > 250 Mio. EUR, dann zusätzliche Mittel von wenigstens 0,02% auf den Betrag über 250 Mio. EUR erforderlich, maximal jedoch 10 Mio. EUR.
  • 50% des zusätzlichen Kapitals können ersatzweise auch durch Garantien dargestellt werden.
  • Unabhängig von der Eigenmittelanforderung (Anfangskapital  + zusätzliche Mittel) müssen die Eigenmittel  der KVG immer mindestens ¼  ihrer Kosten entsprechen.
    Die Berechnung ist beschrieben.
  • Die Anlagemöglichkeiten der Eigenmittel ist definiert.
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung wird angesprochen.
  • Die BaFin kann weitere Auflagen machen.

Verhaltensregeln einer KVG

  • Handelt unabhängig von Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger
  • Verpflichtung zur:
    • nötigen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit…
    • Vermeidung von Interessenskonflikten
    • Ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit
    • Erfüllung aller regulatorischen Anforderungen etc.

Bei AIF-KVG darf es, wenn nicht vertraglich vereinbart, keine Vorzugsbehandlung einzelner Anleger geben.

Bei Finanzportfolioverwaltung oder individueller Vermögensverwaltung ist eine Anlage in ein von der KVG verwaltetes InvV nur mit allgemeiner Zustimmung des Anlegers möglich.

Hinweis auf Gebrauch missbräuchlicher Marktpraktiken.

Zum Erlaubnisantrag einer AIF-KVG nach § 22 KAGB gibt es einen eigenständigen Beitrag: KAGB – Merkblatt Erlaubnisverfahren für AIF-KVG nach §22 KAGB.

Kleiner Tipp: Möchtest Du Dir einen Überblick über das KAGB verschaffen, dann empfehle ich Dir meinen Beitrag: KAGB – Dschungel-Guide für AIFM. Ich versuche darin, für die schnelle Recherche, einen Weg durchs Paragraphendickicht zu bannen.

Für bestehende Gesellschaften empfehle ich insbesondere auch das Studium von Kapitel 7, welches Übergangsvorschriften enthält und auch konkrete Fristen für die Umsetzung vorgibt.

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