KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch

  • Einleitung
    • Regierungsentwurf Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
    • Umsetzungsgesetz – AIFM
    • Aufsichtsbehörde BaFin (Merkblatt)
  • Überblick KAGB
  • Investmentvermögen (InvV)
    • Unterscheidungskriterien für das Investmentvermögen
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)
    • Formen der KVG
  • Gliederung
  • Wo greift das KAGB?
  • Nützliche Links

***************************************************************************************

Einleitung

Die Bundesregierung hat am12.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) veröffentlicht. Das in Kraft getretene Gesetz ist zu finden unter: http://www.gesetze-im-internet.de/kagb/ (ergänzender Hinweis vom 12.08.2013).

Ziel des Gesetzesentwurfes ist es insbesondere auch ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu schaffen, das sämtliche Arten von Investmentfonds und ihre Verwalter einer Finanzaufsicht unterwirft.

Selbst die BaFin veröffentlicht auf ihrer Website unter dem Titel:

Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB-E schon die ersten Unterlagen.

Das Gesetz enthält Bekanntes, da es z.B. aus dem InvG eingeflossen ist, aber auch einige neue Punkte, die für viele Marktteilnehmer durch die geforderte höhere Professionalisierung doch zur Herausforderung werden könnten. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick. In Folgebeiträgen wird dann noch mehr auf die Details eingegangen.

Ich mache keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Ausführungen sind sicherlich auch nicht vollständig. Das umfangreiche Gesetzeswerk bedarf einiges an Zeit für eine nähere Analyse, so dass dieser und die damit verbundenen Beiträge in diesem Blog in nächster Zeit erweitert und überarbeitet werden. Die Beiträge sollen als Anreiz einer tieferen eigenen Recherche verstanden werden. Da das Gesetz noch im Entwurf ist, müsste ich eigentlich vom KAGB-E sprechen. Um mir später die Korrekturen zu ersparen, verzichte ich in diesem Blog hierauf.

Für einen ersten „Flug“ durch das Paragraphendickicht kannst Du auch meinen Beitrag: KAGB – Dschungel-Guide für AIFM nutzen. Er soll Dich schnell zu den relevantesten Themen im KAGB führen und enthält auch Verweise auf meine anderen Beiträge.

Überblick KAGB

  • Geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager.
  • Umsetzung der AIFM-Richtlinie in nationales Recht unter gleichzeitiger Aufhebung des Investmentgesetzes (InvG) und Übernahme und Neustrukturierung der Regelungen des InvG.
  • Gültig für Verwalter von:
    • alternativen Investmentfonds (AIF), wie z.B. Immobilienfonds, Hedgefonds und Private-Equity-Fonds,
    • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),
    • Spezialfonds, wie z.B. Sozialkapitalfonds und Pensionskassen.
  • Unterschieden wird in offene und geschlossene Investmentvermögen (InvV).
  • Trennung in Fonds mit Ausrichtung auf semi-professionelle und professionelle Anleger oder auf ein breites Publikum.
  • Abgrenzung zwischen Markteilnehmern aus dem Inland, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittländern.
  • Ausnahmen und Einschränkungen in § 2 KAGB definiert.

Investmentvermögen (InvV)

  • Zentraler Begriff im KAGB
  • Oberbegriff für alle Fonds
  • Finanzsektor betreffend
  • § 1 KAGB

Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Weiterführende Info: KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch – Par. 1 – Kommentierung – Investmentvermögen

Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.

Das InvV dient als Oberbegriff für alle Fonds unabhängig von Rechtsform und Zugang.

Durch die weite Definition wurde ein Zusatz aufgenommen, welcher bewusst operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors aus den Regelungen ausnehmen soll.

Unterscheidungskriterien für das Investmentvermögen

Unterscheidungsmerkmale eines Investmentvermögens
Unterscheidungsmerkmale eines Investmentvermögens

Die möglichen Kombinationen werden im Gesetz näher beschrieben.

Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)

  • Zentraler Begriff im Gesetz
  • Unterscheidung nach interne und externe Verwaltungsgesellchaft
  • Hauptsitz im Inland!
  • Verwaltung mindestens eines InvV in Form einer Portfolioverwaltung und/ oder des Risikomanagements
  • § 17 (1)  KAGB

 

Verwahrstelle (VwSt.)

Das KAGB unterscheidet bei den Verwahrstellen in

Gliederung KAGB

Das KAGB gliedert sich wie folgt:

KAGB - Gliederung

Gliederung des KAGB nach Kapitel, Abschnitt und Unterabschnitt
>> eine Gliederung in Excel-Format inklusive der Paragraphen, <<
>> aber ohne Gesetzestext, kannst Du bei mir per Email anfordern <<
>> ist kostenlos, solange der Vorrat reicht ;-)) <<
KapitelAbschnittUnterabschnittParagraphen (Anfang)Paragraphen (Ende)Thema
1001161Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
110116Allgemeine Vorschriften
1201767Verwaltungsgesellschaften
1211725Erlaubnis
1222638Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
1233943Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
1244448Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
1254952Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
1265367Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIFVerwaltungsgesellschaften
1306890Verwahrstellen
1316879Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
1328090Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
14091138Offene Inländische Investmentvermögen
1419191Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
14292107Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
143108123Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
144124138Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
150139161Geschlossene inländische Investmentvermögen
151139139Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
152140148Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
153149161Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
200162260Publikumsinvestmentvermögen
210162191Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
211162170Allgemeines
212171180Master-Feeder-Strukturen
213181191Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
220192213Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
230214272Offene inländische Publikums-AIF
231214217Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
232218219Gemischte Investmentvermögen
233220224Sonstige Investmentvermögen
234225229Dach-Hedgefonds
235230260Immobilien-Sondervermögen
240261272Geschlossene inländische Publikums-AIF
241261272Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Publikums-AIF
300273284Inländische Spezial-AIF
310273277Allgemeine Vorschriften für inländsiche Spezial-AIF
320278284Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
321278281Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
322282282Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
323283283Besondere Vorschriften für Hedgefonds
324284284Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
330285292Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
331285286Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
332287292Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
400293336Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
410293296Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
411297306Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
412307308Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semi-professionelle und professionelle Anleger
420309313Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
421309311Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
422312313Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
430314315Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebes von AIF
431316320Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
432321330Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semi-professionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
433331335Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
434336336Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger
500337337Europäische Risikokapitalfonds
600338338Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
700339354Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
710339342Straf- und Bußgeldvorschriften
720343354Übergangsvorschriften
721343344Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
722345352Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
723353354Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

Wo greift das KAGB?

Diese Frage möchte ich ausgehend von einer erweiterten Bilanzstruktur unterteilt in Mittelherkunft und Mittelverwendung beantworten.

Erweiterte Bilanzsicht unterteilt in Mittelherkunft und Mittelverwendung
Erweiterte Bilanzsicht unterteilt in Mittelherkunft und Mittelverwendung

Externe Kapitalgeber sind nur relevant, wenn mit Leverage gearbeitet werden soll.

Drehe ich die Struktur gegen den Uhrzeigersinn, dann erhalte ich die übliche Gliederung einer Finanzstruktur eines Fonds:

Wandlung der Sicht von Mittelherkunft und Mittelverwendung in die verschiedenen Level einer Investmentstruktur
Wandlung der Sicht von Mittelherkunft und Mittelverwendung in die verschiedenen Level einer Investmentstruktur

Die mit „a“ gekennzeichneten Level können vernachlässigt werden, wenn ohne spezielle Finanz- oder Investmentvehikel gearbeitet werden soll.

Ausgehend von dieser Struktur zielt das KAGB nicht direkt auf die Anleger, das InvV oder das Investment (Portfoliounternehmen), sondern auf die jeweiligen Schnittstellen.

Das KAGB zielt auf die Schnittstellen.
Das KAGB zielt auf die Schnittstellen.

Es regelt daher auch nur in Ausnahmefällen direkt das InvV. Ziel ist das Management mit seinen verschiedenen Aufgaben und Funktionen (z.B. Bewertung, Risikomanagment, Liquiditätsmanagement, Befähigung etc.).

Ich hab mich nochmal künstlerisch versucht. Die folgende Grafik soll die Einflussbereiche  auf die verschiedenen Teilnehmer (Anleger, InvV, Kapitalnehmer, Verwahrer, Bewerter etc.) darstellen.

Einflussbereich von KVG, KAGB und BaFin auf die Marktteilnehmer.
Einflussbereich von KVG, KAGB und BaFin auf die Marktteilnehmer.

Ich bin noch nicht zufrieden damit. Es wird sicherlich noch eine Überarbeitung erfolgen.

Nützliche Links

Die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben sich der Thematik ausführlich angenommen. Hier habe ich weitere Informationen gefunden:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sicherheitsabfrage * Time limit is exhausted. Please reload.