2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

2011/61 – Artikel 34 – Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden

Für EU-AIFM, die nicht EU-AIF verwalten sieht die AIFMD spezifische Vorschriften vor.  In meinen Beitrag zu Artikel 33 ging es noch um die Verwaltung von EU-AIF in anderen Mitgliedstatten. Jetzt spannen wir den Bogen noch weiter und beziehen die ‚exterritorialen‘ AIF mit ein.

Ich starte mit dem bereits bekannten Schema, bevor ich mehr ins Detail gehe.

Kurzüberblick

Tätigkeiten
Verwaltung
Region
Nicht-EU-AIF
Beteiligte
EU-AIFM
Nicht-EU-AIF
Nationale Aufsichtsbehörde(n)/
Aufsichtsbehörde Herkunftsmitgliedstaat (HKMS)
BaFin
ESMA

Kombinationen, die durch den Artikel 34 abgedeckt werden soll

Tätigkeit Verwalter Verwaltungssitz Vertrieb durch Vertriebsgebiet Vertrieb von AIF-Sitz Behörde Artikel
Verwaltung EU-AIFM HKMS – AIFM Nicht-EU-AIF Drittland HKMS 34

HKMS = Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

Bedingungen

Der Mitgliedstaat eines jeden EU-Landes hat sicherzustellen, dass ein zugelassener EU-AIFM auch Nicht-EU-AIF verwalten kann, die nicht in der EU vertrieben werden. In Deutschland wurde die Aufgabe  auf die Nationale Aufsichtsbehörde – BaFin – delegiert.

Ein AIFM darf dies allerdings nur dann tun, wenn:

a) er mit Ausnahme der Artikel 21 (Verwahrstelle) und 22 (Jahresbericht) alle in der AIFMD für diese AIF festgelegten Anforderungen erfüllt, und darüber hinaus

b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands bestehen, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat.

Nach (2) des Artikels 34 erlässt die Kommission gemäß Artikel 56 (Ausübung der Befugnisübertragung) und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 (Widerruf der Befugnisübertragung) und 58 (Einwände gegen delegierte Rechtsakte) delegierte Rechtsakte zu den Vereinbarungen über die Zusammenarbeit.

Aufgaben/ Tätigkeiten der ESMA

Diese ist in den Prozess einbezogen, in dem sie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung  Leitlinien erstellt, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften über die Zusammenarbeit festgelegt werden.

Definitionen

In der obigen Beschreibung findest Du folgende Begrifflichkeiten, die ich gerne noch näher beschreiben möchte:

AIFM

„AIFM“ ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten. So ist es in Artikel 4 (1) b – Definitionen – definiert.

AIF

In Artikel 4 (1) a – Definitionen – wird der AIF als jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der

  1. von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
  2.  keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

beschrieben. Unter ii. ist der OGAW gemeint, der eine separate Zulassung benötigt.

Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIFM

Der Begriff ist in Artikel 4 (1) q – Definitionen – beschrieben. Es handelt sich um den  Mitgliedstaat, in dem der EU-AIFM seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

Aufnahmemitgliedstaat

Der Begriff ist in Artikel 33 (4) beschrieben. Es handelt sich um den  Mitgliedstaat, in dem der EU-AIFM direkt oder indirekt tätig werden möchte.

Mitgliedstaat

Hier habe ich in der Direktive direkt keine explizite Definition gefunden. Es sollte aber klar sein, dass es sich hier um einen EU Mitgliedstaat handelt.

Nationale Aufsichtsbehörde

Der Begriff wird so in 2011/61 nicht benutzt. Man spricht hier von der zuständigen Behörde, bei welcher es sich nach Artikel 4 (1) f – Definitionen – um die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AIFM befugt sind, handelt.

Querverlinkung zu

231/2013/EU

Im Gegensatz zu den bisher besprochenen Artikeln 31 – 33 gibt es zu Artikel 34 diesmal auch Verweise zur Verordnung 231/2013/EU.

Mapping 231/2013/EU -> 2011/61
231/2013/EU Delegierten Verordnung 2011/61
Artikel Absatz Bezeichnung Artikel 34 Abs.
113 ABSCHNITT 3 – Besondere Vorschriften in Bezug auf Drittländer – Allgemeine Anforderungen (2)
114 ABSCHNITT 3 – Besondere Vorschriften in Bezug auf Drittländer – Mechanismen, Instrumente und Verfahren  (2)

 

KAGB

Auch im KAGB gibt es mehrere Verlinkungen:

Mapping KAGB -> 2011/61
KAGB 2011/61
§ Absatz Bezeichnung Artikel 34 Abs.
55 (1), (3) Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden (2)
58 (1) ff Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft

 

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